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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin wurde im Jahr 1970 in Z. geboren. Im Jahr 1980 zog sie nach Deutschland, wo sie in A. lebte und eine Ausbildung zur C. absolvierte.
3Am 04.07.1994 heiratete die Klägerin ihren heutigen Ehemann in Z..
4Auf ihren entsprechenden Antrag bürgerte die Stadt A. sie am 13.04.1995 in Deutschland ein. Nach einem Beschluss des türkischen Ministerrats vom 02.06.1997 erwarb die Klägerin die türkische Staatsbürgerschaft wieder. Am 03.10.1997 wurde ihr eine entsprechende Urkunde über die Einbürgerung in der Türkei ausgehändigt.
5Ebenfalls am 02.06.1997 reiste die Klägerin nach Deutschland ein, wo sie am 00.00.1997 ihre erste Tochter in A. zur Welt brachte. Am 25.02.1998 reiste sie wieder zurück in die Türkei. Außerdem kam am 00.00.2000 die zweite Tochter der Klägerin ebenfalls in A. zur Welt.
6Die Stadt A. stellte der Klägerin im Juni 1997 sowie im Juni 2007 jeweils einen deutschen Personalausweis und einen deutschen Reisepass aus.
7Im Jahr 2017 beantragte die Klägerin beim Deutschen Generalkonsulat in Istanbul eine Verlängerung der Pässe ihrer Töchter. Dabei äußerte das Konsulat Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit der Klägerin und bat um weitere Nachweise zu ihrem Wohnsitz bzw. zu ihrem Aufenthalt in den Jahren 1996 bis 1998.
8Im Februar 2018 meldete die Klägerin einen neuen Wohnsitz in A. an. Die Stadt A. stellte ihr auf ihren entsprechenden Antrag wiederum einen neuen Personalausweis und einen neuen Reisepass aus. Daraufhin gab die Klägerin im Jahr 2019 ihre türkische Staatsangehörigkeit auf.
9Mit Schreiben vom 18.11.2021 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf die Feststellung ihrer deutschen Staatsangehörigkeit. Dabei gab sie im Wesentlichen an: Sie habe bis ins Jahr 2005 in A. gelebt und lebe seither in Z.. Alle Familienangehörigen könnten bestätigen, dass sie ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt seinerzeit in Deutschland gehabt habe. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ihre doppelte Staatsangehörigkeit verheimlicht.
10Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.07.2022 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin habe die türkische Staatangehörigkeit auf ihren Antrag am 02.06.1997 wieder erworben. Dadurch habe sie zugleich ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Dieser Verlust sei nach der damaligen Rechtslage nicht eingetreten, wenn die Person im Inland ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt habe. Die Klägerin habe jedoch im Sommer 1994 ihren Wohnsitz in die Türkei verlegt. Für die Frage des Wohnsitzes am 02.06.1997 sei insbesondere zu beachten, dass sie anlässlich ihrer Eheschließung in die Türkei gereist sei, sich dort sodann überwiegend aufgehalten und sich am 01.06.1995 von der A. Anschrift abgemeldet habe. Am Tag des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit am 02.06.1997 sei sie nach Deutschland eingereist und habe sich am folgenden Tag wieder an ihrer alten Adresse in A. angemeldet. Dann habe sie sich bis zum 25.02.1998, also bis kurz nach der Geburt ihrer Tochter, mit nur einer kurzen Unterbrechung in Deutschland aufgehalten und sei anschließend auf Dauer in die Türkei zurückgekehrt. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin am 02.06.1997 den Willen gehabt habe, ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Deutschland zu verlegen. Vielmehr werde deutlich, dass sie geplant gehabt habe, für den Zeitraum der Schwangerschaft und der Geburt ihres ersten Kindes in Deutschland zu bleiben und dann gemeinsam mit dem Kind zu ihrem Ehemann und der dortigen Wohnung in die Türkei zurückzukehren. Der Aufenthalt in Deutschland von Juni 1997 bis Februar 1998 sei von vornherein nur als ein vorübergehender Aufenthalt anzusehen. Sie habe sich aus Anlass der Schwangerschaft noch einmal vorübergehend in ihrem Elternhaus aufgehalten. Eine Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes mit dem Ehemann in der Türkei sei damit nicht verbunden gewesen. Die Klägerin habe die deutsche Staatsangehörigkeit im weiteren Verlauf auch nicht durch Ersitzung wieder erworben. Zwar habe ihre unrechtmäßige Behandlung als deutsche Staatsangehörige durch die Stadt A. mehr als zwölf Jahre angedauert. Diese Behandlung habe die Klägerin aber zu vertreten. Sie habe aus dem Einbürgerungsverfahren Kenntnis darüber gehabt, dass der Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit sich auf die deutsche Staatsangehörigkeit auswirken könne. Deshalb sei die Klägerin verpflichtet gewesen, die Stadt A. über ihren Antrag auf den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu informieren. Dies habe sie jedoch nicht getan. Die Stadt A. habe keine Kenntnis von dem Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gehabt. Entsprechend sei die Klägerin im Melderegister seit dem Jahr 1995 ausschließlich mit einer deutschen Staatsangehörigkeit geführt worden. Deshalb müsse davon ausgegangen werden, dass sie die Stadt A. über den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht informiert habe. In den noch erhaltenen Beiblättern zu den Anträgen aus den Jahren 2018 und 2019 habe die Klägerin auch ausdrücklich verneint, eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben zu haben.
11Mit Schreiben vom 18.07.2022 erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.01.2023 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 20.02.2023 zugestellt.
12Am 09.03.2023 hat sie Klage erhoben.
13Die Klägerin bringt im Wesentlichen vor: Sie habe die türkische Staatsangehörigkeit nicht am 02.06.1997 mit dem Beschluss des Ministerrats, sondern erst am 03.10.1997 mit der Aushändigung der entsprechenden Urkunde wieder erworben. Das ergebe sich auch aus dem vorgelegten Auszug aus dem Personenstandsregister. Zu dieser Zeit habe sie in Deutschland gewohnt. Eine Wohnsitzverlagerung habe aufgrund der Eheschließung nicht stattgefunden. Vielmehr seien sie und ihr Ehemann sich unsicher gewesen, ob sie die Ehe in Deutschland oder in der Türkei führen wollten. Sie sei erst im Jahr 2005 dauerhaft in die Türkei gezogen. Aus ihrer Meldebescheinigung gehe hervor, dass sie ihren Lebensmittelpunkt im Jahr 1997 in Deutschland gehabt habe. Ausweislich des vorgelegten Mutterpasses sei sie von Juni 1997 bis ins Jahr 1998 durchweg in frauenärztlicher Behandlung gewesen. Dies belege eindeutig ihren Wohnsitz in Deutschland zum Zeitpunkt des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit. Es sei bereits an sich treuwidrig, erstmals 20 Jahre nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz zu hinterfragen. Dies hätte man schon in den Jahren 1997 oder 2007 tun können. Dadurch werde ihr die Beweisführung unmöglich gemacht. Das einzige übergebliebene Dokument sei ihr Mutterpass. Ferner sei Ersitzung eingetreten. Sie sei über 20 Jahre als Deutsche behandelt worden. Diesen Umstand habe sie nicht zu vertreten. Sie habe darauf vertraut, dass sie beide Staatsangehörigkeiten habe besitzen dürfen. Sie sei gutgläubig gewesen, da die doppelte Staatsangehörigkeit nach der damaligen Rechtslage zulässig gewesen sei. Auch habe man bei den Passverlängerungen in den Jahren 1997 und 2007 keine Dokumente angefordert und keine Fragen zu ihrem Wohnsitz im Jahr 1997 gestellt. Man habe sie erstmals im Jahr 2017 aufgefordert, insoweit Nachweise vorzulegen. Dem sei sie nachgekommen und habe zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht. Es sei eine bloße und unbelegte Behauptung, ihr zu unterstellen, sie hätte damals ihre türkische Staatsangehörigkeit gegenüber den Behörden nicht angegeben oder bewusst verschwiegen. Sie habe keinen Grund gehabt, ihre türkische Staatsangehörigkeit zu verschweigen, weil sie darauf vertraut habe, dass der Erwerb rechtmäßig gewesen sei. Aus dem Verwaltungsvorgang gehe hervor, dass sie sowohl im Jahr 2010 als auch im Jahr 2016 ihre türkische Personenstandsurkunde bei der Deutschen Botschaft vorgelegt habe. Auch im Jahr 2017 habe sie beim Passantrag ihre türkische Staatsangehörigkeit angegeben und sogar eine Kopie des türkischen Personalausweises beigefügt. Damit sei ein bewusstes Verschweigen ihrer türkischen Staatsangehörigkeit durch den Akteninhalt selbst widerlegt. Die Beklagte sei in der Beweispflicht und habe einen ausreichenden Nachweis nicht erbracht. Wenn man ihr die deutsche Staatsangehörigkeit aberkennen würde, wäre sie staatenlos. Die Entscheidung der Beklagten sei auch aus diesem Grund untragbar und treuwidrig.
14Die Klägerin beantragt,
15die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesverwaltungsamts vom 04.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2023 zu verpflichten, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung zu den angegriffenen Bescheiden und trägt ergänzend vor: Die Klägerin habe die türkische Staatsangehörigkeit nicht erst im Oktober 1997, sondern schon am 02.06.1997 wieder erworben. Es sei maßgeblich auf den Tag des Beschlusses des türkischen Ministerrats abzustellen. Nach dem damaligen türkischen Staatsangehörigkeitsrecht sei eine Wiedereinbürgerung nicht erst mit der Bekanntgabe des Beschlusses, sondern bereits mit dem Datum des Beschlusses wirksam geworden. An diesem Tag habe die Klägerin ihren Wohnsitz im Ausland gehabt. Durch den Mutterpass und die Meldedaten würden ein Wohnsitz oder ein dauernder Aufenthalt im Inland nicht belegt. Aus einer bloßen Meldebescheinigung könne man grundsätzlich nicht ersehen, wo tatsächlich der Lebensmittelpunkt einer Person liege. Hier habe sich die Klägerin nach der Eheschließung überwiegend in der Türkei aufgehalten, sich noch im Juni 1995 in A. abgemeldet und im Folgenden an ihrem Wohnsitz in der Türkei festgehalten. Bei der Stadt A. sei der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit nicht bekannt gewesen. Im Melderegister sei die Klägerin im Februar 2022 ausschließlich mit einer deutschen Staatsangehörigkeit geführt worden. Die Kenntnisse im Deutschen Generalkonsulat in Istanbul ab 2010 könne man bei der Stadt A. nicht unterstellen. Zudem habe die Klägerin bei ihren Anträgen bei der Stadt A. in den Jahren 2018 und 2019 ausdrücklich angegeben, sie habe keine ausländische Staatsangehörigkeit beantragt oder erworben. Damit habe sie in den Jahren 2018 und 2019 ihre türkische Staatsangehörigkeit nachweislich verschwiegen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
22Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.07.2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.01.2023 ist rechtmäßig und die Klägerin durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klägerin hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises.
23Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 30 Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Danach stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mehr besitzt.
24Zwar hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit am 13.04.1995 durch Einbürgerung erworben. An diesem Tag hat ihr die Stadt A. eine entsprechende Einbürgerungsurkunde ausgehändigt (vgl. Bl. 9 der Beiakte 1).
25Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit jedoch im Jahr 1997 durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren.
26Für den Erwerb und den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist dabei maßgeblich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der jeweiligen Voraussetzungen abzustellen.
27Vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 1.17 –, juris, Rn. 11.
28Nach § 25 Abs. 1 StAG in der vom 29.06.1977 bis zum 31.12.1999 gültigen Fassung (a.F.) verlor ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit insbesondere dann mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgte. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Klägerin hat im Jahr 1997 auf ihren Antrag die türkische und damit eine ausländische Staatsangehörigkeit erworben. Außerdem hatte sie zum Zeitpunkt des Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren dauernden Aufenthalt.
29Das Staatsangehörigkeitsrecht übernimmt den Wohnsitzbegriff des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Allgemein bezeichnet der Wohnsitz den räumlichen Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Nach § 7 Abs. 1 BGB ist das Merkmal der Begründung eines Wohnsitzes sowohl durch eine objektive als auch durch eine subjektive Komponente geprägt. In objektiver Hinsicht erfordert es die Niederlassung, mithin die Begründung des Schwerpunkts der Lebensverhältnisse am Ort der Niederlassung. Subjektiv bedarf es des Willens, den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse am Niederlassungsort nicht nur vorübergehend, sondern dauernd und damit auf lange Sicht („ständig“) und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte, wenn auch möglicherweise länger bemessene Zeitspanne beizubehalten. Dies setzt einen entsprechenden Entschluss voraus, der sich als ein innerer, der unmittelbaren Erkenntnis durch Dritte entzogener Vorgang durch äußere Umstände manifestieren muss. Das objektive und das subjektive Element müssen dabei zugleich vorliegen. Zu welchem Zeitpunkt ein Wohnsitz an einem bestimmten Ort begründet wird, ist eine Tatfrage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine umfassende Würdigung sämtlicher für den Einzelfall bedeutsamer Umstände gebietet.
30Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 22.06.1990 – 2 BvR 116/90 –, juris, Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 – 1 C 52.82 –, juris, Rn. 14 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28.07.2021 – 19 A 673/20 –, juris, Rn. 15; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 04.02.2015 – 10 K 7733/13 –, juris, Rn. 31.
31Nach § 7 Abs. 3 BGB wird der Wohnsitz aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. Wie die Begründung des Wohnsitzes beinhaltet auch dessen Aufhebung eine objektive und eine subjektive Komponente. Neben der tatsächlichen Aufgabe der Niederlassung ist auch der Wille erforderlich, den Ort nicht länger als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten. Dieser Aufgabewille muss durch die konkreten Umstände des Einzelfalls belegt sein. Insbesondere kann der Aufgabewille aus der Tatsache abgeleitet werden, dass der bisherige Niederlassungsort für lange Dauer verlassen und zugleich ein neuer Wohnsitz begründet wird.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 – 1 C 52.82 –, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 04.02.2015 – 10 K 7733/13 –, juris, Rn. 33.
33Zudem kann der Wohnsitz gemäß § 7 Abs. 2 BGB an mehreren Orten gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Mehrere Wohnsitze bestehen allerdings nur dann, wenn der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse ungefähr gleichmäßig auf die verschiedenen Orte verteilt ist. Ein doppelter Wohnsitz liegt nicht vor, wenn der zweite Aufenthaltsort nur anlässlich längerer Besuche aufgesucht wird.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.05.1985 – 1 C 52.82 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 28.07.2021 – 19 A 673/20 –, juris, Rn. 17; VG Köln, Urteil vom 04.02.2015 – 10 K 7733/13 –, juris, Rn. 39.
35Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin im Juli 1994 ihren Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und einen ausschließlichen Wohnsitz in der Türkei begründet. Sie hat nach einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in der Türkei den Schwerpunkt der Lebensverhältnisse mit dem Willen begründet, diesen dauernd beizubehalten und dabei ihre Niederlassung in Deutschland mit dem Willen aufgehoben, diesen Ort nicht mehr als Schwerpunkt der Lebensverhältnisse beizubehalten.
36Hierfür spricht maßgeblich, dass die Klägerin am 04.07.1994 ihren heutigen Ehemann in Z. geheiratet hat (vgl. Bl. 21 der Gerichtsakte) und anschließend für einen längeren Zeitraum in der Türkei geblieben ist. So ist sie zwischen der Hochzeit im Juli 1994 und ihrer Einbürgerung im April 1995 nur einmal im September 1994 und einmal im Januar 1995 jeweils für wenige Tage nach Deutschland gereist (vgl. Bl. 50 der Beiakte 1). Ihre im Anschluss an ihre Ausbildung offenbar noch bis Juni 1994 fortbestehende Arbeitstätigkeit in Deutschland (vgl. Bl. 45R der Beiakte 1) hat sie nach der Heirat nicht fortgesetzt. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin nach der Heirat noch den Willen gehabt hätte, den Ort des Wohnsitzes ihrer Eltern als Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse beizubehalten.
37Soweit die Klägerin vorbringt, sie und ihr Ehemann seien sich zunächst unsicher gewesen, ob sie die Ehe in Deutschland oder in der Türkei führen wollen und sie sei erst im Jahr 2005 endgültig in die Türkei gezogen, bestehen hierfür keine ausreichenden Anhaltspunkte. Auch in den folgenden Jahren bis ins Jahr 2005 ist die Klägerin regelmäßig nur für wenige Wochen nach Deutschland eingereist (vgl. Bl. 50 der Beiakte 1). Dies diente wohl insbesondere dem Zweck, ihre weiterhin in Deutschland wohnhaften Eltern zu besuchen. Demgegenüber hatte die Klägerin mit ihrer Heirat in der Türkei zwischenzeitlich eine eigene Familie gegründet. Die vorgetragene Unsicherheit zu dem gemeinsamen Wohnort der Eheleute hat sich auch nicht durch äußere Umstände manifestiert. Vielmehr hat sich die Klägerin nach der Heirat weitgehend in der Türkei aufgehalten, während auch ihr Ehemann durchgehend dort war und erst im Jahr 2000 erstmals nach Deutschland eingereist ist (vgl. Bl. 69 der Beiakte 1). Vor diesem Hintergrund war nach außen vielmehr erkennbar, dass der alleinige Schwerpunkt der Lebensverhältnisse der Eheleute bereits nach der Heirat in der Türkei liegen sollte.
38Die Klägerin hat im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise am 02.06.1997 auch keinen (weiteren) Wohnsitz oder einen dauernden Aufenthalt in Deutschland begründet. Zwar mag sie in den folgenden Monaten angesichts ihres fast ununterbrochenen Aufenthalts in Deutschland einen Schwerpunkt ihrer Lebensverhältnisse in Deutschland gehabt haben. Es bestehen jedoch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass die Klägerin diesen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse nicht nur vorübergehend, sondern dauernd und damit auf lange Sicht und nicht bloß für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne beibehalten wollte. Vielmehr war sie bei ihrer Einreise im dritten Monat schwanger, brachte am 00.00.1997 ihre erste Tochter zur Welt und hielt sich danach nur noch etwa zwei Monate in Deutschland auf, bevor sie in die Türkei zurückkehrte. Vor diesem Hintergrund liegt nahe, dass die Klägerin nur für eine von vornherein begrenzte Zeitspanne in Deutschland bleiben wollte, um im Rahmen ihrer Schwangerschaft die Unterstützung ihrer Eltern sowie eine bessere medizinische Versorgung zu erhalten. Hierfür spricht auch, dass sich die Klägerin nach ihrer Rückkehr in die Türkei am 25.02.1998 fast ein Jahr ununterbrochen dort aufgehalten hat, bevor sie am 23.02.1999 erstmals wieder nach Deutschland eingereist ist (vgl. Bl. 50 der Beiakte 1). Außerdem ist die Klägerin bei ihrer zweiten Tochter ähnlich verfahren. Auch im Vorfeld zu deren Geburt am 00.00.2000 hat sie sich für mehrere Monate in Deutschland aufgehalten und ist anschließend wieder in die Türkei zurückgekehrt (vgl. Bl. 50 der Beiakte 1).
39Aus dem bloßen Umstand, dass sich die Klägerin am 03.06.1997 in A. angemeldet und erst im Jahr 2005 wieder abgemeldet hat (vgl. Bl. 30 der Beiakte 1), lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Die bloß formelle Anmeldung an einem Ort trifft für sich genommen keine belastbare Aussage darüber, wo die Person ihren dauernden Schwerpunkt der Lebensverhältnisse sieht. Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Klägerin nach der Geburt ihrer beiden Töchter bis ins Jahr 2005 offenbar nur noch besuchsweise in Deutschland aufgehalten hat.
40Soweit die Beteiligten darüber streiten, ob die Klägerin die türkische Staatsangehörigkeit bereits mit dem Beschluss des türkischen Ministerrats am 02.06.1997 oder erst mit der Aushändigung der entsprechenden Urkunde am 03.10.1997 erworben hat, kann dies offenbleiben. Zwar dürfte insoweit auf der Grundlage des damaligen türkischen Staatsangehörigkeitsrechts maßgeblich auf das Datum des Beschlusses des türkischen Ministerrats abzustellen sein.
41Vgl. VG Köln, Urteil vom 15.01.2020 – 10 K 14431/17 –, juris, Rn. 23; VG München, Urteil vom 05.10.2009 – M 25 K 08.2073 –, juris, Rn. 19.
42Hierauf kommt es aber nicht an, weil die Klägerin nach den vorstehenden Ausführungen weder am 02.06.1997 noch am 03.10.1997 ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt in Deutschland hatte.
43Die Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit im Folgenden auch nicht im Wege der Ersitzung wieder erworben.
44Nach § 3 Abs. 2 StAG in der seit dem 28.08.2007 gültigen Fassung erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
45Zwar ist die Klägerin nach dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Jahr 1997 für mehr als zwölf Jahre als deutsche Staatsangehörige behandelt worden. Insbesondere hat ihr die Stadt A. im Juni 1997 und im Juni 2007 jeweils sowohl einen deutschen Personalausweis als auch einen deutschen Reisepass ausgestellt. Erst im Jahr 2017 hat das Deutsche Generalkonsulat in Istanbul erstmals Zweifel an ihrer deutschen Staatsangehörigkeit geäußert (vgl. Bl. 10 der Gerichtsakte).
46Diese Behandlung als deutsche Staatsangehörige hat die Klägerin jedoch zu vertreten.
47Das Tatbestandsmerkmal des Vertretenmüssens knüpft an den Grund für die irrtümliche Behandlung als Person mit einer deutschen Staatsangehörigkeit an. Dieser Grund darf nicht in unzutreffenden oder unvollständigen Angaben der ausländischen Person über tatsächliche Umstände aus ihrem persönlichen Lebensbereich liegen, die Gegenstand ihrer staatsangehörigkeitsrechtlichen Mitwirkungspflicht sind (vgl. § 34 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG).
48Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2021 – 1 C 28.20 –, juris, Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2020 – 19 A 169/19 –, juris, Rn. 62; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Beschluss vom 07.07.2020 – 11 S 2426/19 –, juris, Rn. 19.
49Eine zurechenbare Veranlassung einer fehlerhaften Behandlung als deutsche Staatsangehörige liegt demnach auch vor, wenn die betroffene Person einen auch bei einer Parallelwertung in der Laiensphäre ohne besondere Kenntnisse des Staatsangehörigkeitsrechts möglicherweise staatsangehörigkeitsrechtlich relevanten Vorgang nicht angezeigt hat.
50Vgl. VGH BW, Beschluss vom 07.07.2020 – 11 S 2426/19 –, juris, Rn. 19; VG Köln, Urteil vom 19.03.2014 – 10 K 2537/13 –, juris, Rn. 44.
51Hierzu gehört insbesondere der zwischenzeitliche Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit.
52Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2020 – 19 A 169/19 –, juris, Rn. 62; VG Köln, Urteil vom 19.03.2014 – 10 K 2537/13 –, juris, Rn. 44; Fehrenbacher, in: HTK-StAR, § 3 StAG, zu Abs. 2, Rn. 24; Berlit, in: GK-StAR, StAG, § 3 Rn. 51.1; vgl. auch BT-Drs. 16/5065, S. 227.
53Nach diesem Maßstab hat es die Klägerin zu vertreten, dass sie als deutsche Staatsangehörige behandelt worden ist.
54Zwar bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie die Stadt A. bei der Ausstellung der Ausweisdokumente in den Jahren 1997 und 2007 bewusst darüber getäuscht hätte, dass sie zwischenzeitlich die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben hat. Es kann lediglich angenommen werden, dass sie gegenüber der Stadt A. in den Jahren 2018 und 2019 ihre türkische Staatsangehörigkeit bewusst verschwiegen hat (vgl. Bl. 55 f. der Beiakte 1). Dies lässt indes keinen ausreichenden Rückschluss auf die vor dem Fristablauf des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG maßgeblichen Jahre 1997 und 2007 zu.
55Nach den vorstehenden Ausführungen war die Klägerin jedoch gehalten, ihren zwischenzeitlichen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit bei der insoweit prüfungsbefugten Stadt A. auch ohne eine entsprechende behördliche Nachfrage anzuzeigen. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass sie dies getan hätte.
56So hat die Stadt A. mit Mail vom 14.02.2022 mitgeteilt, bei ihr liege über einen erneuten Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin nichts vor (vgl. Bl. 54 der Beiakte 1). Entsprechend wurde die Klägerin ausweislich der erweiterten Meldebescheinigung vom gleichen Tag (Bl. 29 der Beiakte 1) im Melderegister der Stadt A. durchgehend ausschließlich mit einer deutschen Staatsangehörigkeit geführt. Es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Stadt A. die türkische bzw. doppelte Staatsangehörigkeit der Klägerin insoweit aufgenommen hätte, wenn die Klägerin sie entsprechend informiert hätte.
57Demgegenüber behauptet die Klägerin bereits nicht konkret, dass sie ihre Wiedereinbürgerung in der Türkei gegenüber der Stadt A. angezeigt hätte. Vielmehr bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe keinen Grund gehabt, die türkische Staatsangehörigkeit zu verschweigen, weil sie darauf vertraut habe, dass eine doppelte Staatsangehörigkeit rechtmäßig sei (vgl. etwa Bl. 5, 66 der Gerichtsakte). Auch in der mündlichen Verhandlung hat sie lediglich vortragen lassen, sie gehe davon aus, dass sie die Stadt A. über die Wiedereinbürgerung informiert habe. Derartige Vermutungen sind nicht geeignet, einen konkreten Anhaltspunkt für die Annahme zu begründen, die Klägerin habe den Erwerb der türkischen Staatsangehörigkeit gegenüber der Stadt A. angezeigt.
58Es kann ferner als ein – wenn auch schwaches – Indiz gegen die erforderliche Mitteilung durch die Klägerin herangezogen werden, dass sie die Stadt A. bereits bei ihrer Einbürgerung im Jahr 1995 nicht über ihren infolge der Eheschließung geänderten Familiennamen und ihren Aufenthalt in der Türkei informiert hat (vgl. Bl. 9 der Gerichtsakte). Dies kann darauf hindeuten, dass sie der zuständigen Behörde schon damals nicht sämtliche möglicherweise relevanten Vorgänge aus ihrem persönlichen Lebensbereich mitgeteilt hat.
59Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe bei den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei stets mitgeteilt, dass sie beide Staatsangehörigkeiten besitze, führt dies nicht weiter. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit wäre gegenüber der Stadt A. als derjenigen prüfungsbefugten Stelle anzuzeigen gewesen, die auch die Ausweisdokumente ausgestellt hat. Die Klägerin konnte auch ohne besondere Kenntnisse von den behördlichen Abläufen nicht davon ausgehen, dass die Auslandsvertretungen eine solche Information von Amts wegen an sämtliche in Betracht kommenden örtlichen Passbehörden weiterleiten. Diesen Umstand hat sich die Klägerin im Übrigen auch zunutze gemacht, als sie sich nach den vom Konsulat geäußerten Zweifeln an ihrer deutschen Staatsangehörigkeit in A. anmeldete und sich unter aktiver Täuschung über den zwischenzeitlichen Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit einen Personalausweis und einen Reisepass ausstellen ließ.
60Soweit die Klägerin es für treuwidrig erachtet, nach mehreren Jahrzehnten ihren Wohnsitz im Jahr 1997 zu hinterfragen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Für diese Fälle hat der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Ersitzung nach § 3 Abs. 2 StAG vorgesehen, deren Voraussetzungen aber vorliegend nach den vorstehenden Ausführungen nicht erfüllt sind.
61Soweit die Klägerin zuletzt auf eine drohende Staatenlosigkeit hinweist, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Diese Folge beruht nebenbei wesentlich darauf, dass die Klägerin im Jahr 2019 ihre türkische Staatsangehörigkeit wieder aufgegeben hat. Zu diesem Zeitpunkt waren ihr die Zweifel der Beklagten an ihrer deutschen Staatsangehörigkeit bereits bekannt.
62Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
63Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
64Rechtsmittelbelehrung
65Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
66Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
67Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
68Beschluss
69Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
7010 000 €
71festgesetzt.
72Gründe
73Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (vgl. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
74Rechtsmittelbelehrung
75Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
76Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.