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Verwaltungsgericht Köln, 8 M 43/20

Datum:
22.11.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 M 43/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:1122.8M43.20.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 7 E 861/23
 
Tenor:

1. Soweit die Antragsteller den Antrag zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 20.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie der von ihnen im gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2016 – 8 K 5823/16 – unter Ziffer 1 übernommenen Verpflichtung, die Öffnungszeiten (Beginn der Öffnungszeit bedeutet Start von Aufbau, Anlieferung und Verkauf) des dort näher bezeichneten Verkaufsstands wie folgt einzuhalten: „Samstag: Von 8:00 Uhr bis 15:00 Uhr. Ab 15:00 Uhr wird für ca. eine halbe Stunde abgebaut. Sonntag: 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr (Abbau wie Samstag). Die Regelung für Sonntage gilt in der Zeit vom letzten Wochenende im April bis zum letzten Wochenende im August. An den übrigen Sonntagen findet kein Verkauf statt. Ein Verkauf an Pfingstmontag findet nicht statt. An den übrigen Feiertagen gelten die Bedingungen für Sonntag. An den Tagen Montag bis Freitag lautet die Öffnungszeit: 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Die Abbauzeit beträgt auch hier ca. eine halbe Stunde.“, nicht nachkommen. Für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird den Antragsgegnern zu 2) und 3) eine Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu vierzehn Tagen, hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) zu vollstrecken an dem Antragsgegner zu 2), angedroht.

Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 20.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie der von ihnen im gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2016 – 8 K 5823/16 – in Ziffer 5 übernommenen Verpflichtung, die Anlieferung von Ware nur durch den Haupteingang des Gebäudes durchzuführen, nicht nachkommen. Für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird den Antragsgegnern zu 2) und 3) eine Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu vierzehn Tagen, hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) zu vollstrecken an dem Antragsgegner zu 2), angedroht.

Den Antragsgegnern zu 2) und 3) wird ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 20.000,00 Euro für den Fall angedroht, dass sie der von ihnen im gerichtlichen Vergleich vom 14. Dezember 2016 – 8 K 5823/16 – in Ziffer 6 übernommenen Verpflichtung, die Anlieferung durch das Gebäude nur mit einem Hubwagen durchzuführen, der mit Leichtlaufrollen mit Gummiüberzug ausgestattet ist, und die Türen im Gebäude auf der Grundstücksseite der Antragsteller nicht zu benutzen, nicht nachkommen. Für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, wird den Antragsgegnern zu 2) und 3) eine Ordnungshaft für jeden Fall der Zuwiderhandlung von bis zu vierzehn Tagen, hinsichtlich des Antragsgegners zu 3) zu vollstrecken an dem Antragsgegner zu 2), angedroht.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner zu 1/2 sowie die Antragsgegner zu 2) und 3) jeweils zu 1/4.

 
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