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Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2021 wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Das Hinzutreten der Antragstellerin zu 1. erweist sich als jedenfalls aus Gründen der Sachdienlichkeit zulässige subjektive Klageänderung, § 91 Abs. 1 VwGO. Eine Klageänderung ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. So liegt der Fall hier.
3Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2021 bleibt ohne Erfolg.
4Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag Maßnahmen nach § 80a Abs. 1, 2 VwGO ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80a Abs. 2 VwGO bestimmt, dass dann, wenn ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf einlegt, die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen kann. Gemäß § 80a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
5Das Gericht kann offenlassen, ob der hierauf gerichtete Antrag der Antragstellerinnen zulässig, insbesondere statthaft, ist. Statthaft wäre deren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nämlich nur dann, wenn es sich bei dem Bescheid vom 19. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2021 um einen den Adressaten belastenden und die Antragstellerinnen begünstigenden Verwaltungsakt handelt. Ein Verwaltungsakt mit Drittwirkung in diesem Sinne ist nicht schon bei jeder rein faktischen Betroffenheit eines Dritten gegeben, vielmehr muss der Verwaltungsakt für den Dritten rechtliche Auswirkungen haben. Ob einem Verwaltungsakt eine derartige Drittwirkung zukommt, beurteilt sich nach der Regelung der behördlichen Entscheidung, also nach der getroffenen Rechtsfolgeanordnung.
6Schoch, in: Schneider/Schoch (Hrsg.), VwGO, § 80a (2022), Rn. 12a.
7Es erscheint zweifelhaft, ob sich die Antragstellerinnen insoweit mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts berufen können, nach der § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 AMG drittschützende Wirkung zukommt. Denn das Bundesverwaltungsbericht hat diese drittschützende Wirkung lediglich im Hinblick auf eine Feststellung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 AMG über die Zulassungsfreiheit eines hergestellten Arzneimittels bezogen, die einen Inhaber der Zulassung für ein vergleichbares Arzneimittel in seinen Rechten verletzen kann.
8Zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 2019 - 3 C 4.18 -, juris, Rn. 18.
9Eine derartige Fallgestaltung, in der ein Inhaber einer Arzneimittelzulassung deshalb in seinen Rechten verletzt sein kann, weil einem anderen die Befugnis zugesprochen wird, ein vergleichbares Arzneimittel ohne Zulassung zu vertreiben, ist hier unabhängig von der Frage, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt über den Anwendungsbereich der § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 AMG hinausreicht, nicht gegeben.
10Welche Auswirkungen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall hat, bedarf allerdings keiner abschließenden Bewertung, da der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2021 jedenfalls unbegründet ist.
11§ 80a Abs. 3 Satz 1VwGO i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwGO regelt die Befugnis des Gerichts zur Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse des Begünstigten eines Verwaltungsakts mit Doppelwirkung. Der maßgebliche Entscheidungsparameter findet sich dabei in § 80 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. VwGO, wonach die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet werden kann. Die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4, 1. Alt. VwGO ist demgegenüber grundsätzlich Sache der zuständigen Behörde.
12Siehe zum Fall eines drittbelastenden Verwaltungsakts etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, juris, Rn. 12.
13Ein öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4, 1. Alt. VwGO ist nämlich nicht geeignet, Ansprüche der Antragstellerinnen zu begründen.
14Allgemein dazu, OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1993 - 11 B 4293/92 -, juris, Rn. 8.
15Ungeachtet dessen haben die Antragstellerinnen auch eine konkrete und erhebliche Gefahr für die Arzneimittelsicherheit nicht dargetan.
16Richtet sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung - wie hier - nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO, stehen sich grundsätzlich gleichrangige Rechtspositionen der Betroffenen gegenüber. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung kann daher nur dann getroffen werden, wenn das Interesse des begünstigten Beteiligten am Sofortvollzug das Interesse des belasteten Beteiligten an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs überwiegt. Der Begünstigte, der die Anordnung der sofortigen Vollziehung begehrt, muss dabei ein besonderes Interesse im Sinne von § 80 Abs. 3 VwGO gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit vorweisen. Ein besonderes Vollzugsinteresse des Begünstigten ist jedenfalls dann nicht anzunehmen sein, wenn das Rechtsmittel des anderen Beteiligten voraussichtlich erfolgreich sein wird. Wenn das Rechtsmittel des anderen Beteiligten voraussichtlich erfolglos bleiben wird, folgt daraus ebenfalls nicht unbedingt eine Anordnung der sofortigen Vollziehung. Da der Begünstigte nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Alt. 2 ein besonderes Interesse gerade am Sofortvollzug vorweisen muss, ist zusätzlich zu fordern, dass dem Begünstigten gegenüber eine Fortdauer der aufschiebenden Wirkung unbillig erscheinen muss.
17Puttler, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, 5. Aufl. 2018, § 80a, Rn. 28 f.; zum Fall eines drittbelastenden Verwaltungsakts ferner OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, juris, Rn. 12; grundlegend zu § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 2. Alt. VwGO BVerwG, Beschluss vom 22. November 1965 - IV CB 224.65 -, juris, Rn. 6.
18Während im Fall eines drittbelastenden Verwaltungsakts für die Frage, ob ein Rechtsmittel voraussichtlich erfolgreich sein wird, maßgeblich ist, ob Rechte eines anfechtenden Dritten verletzt sind und Gegenstand der gerichtlichen Prüfung vornehmlich die Rechtmäßigkeit in den Grenzen der Rechtsverletzung des anfechtenden Dritten ist,
19siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2008 - 13 B 1169/08 -, juris, Rn. 10,
20ist im Anwendungsbereich des Art. 80a Abs. 2 VwGO zunächst nicht ausschließlich entscheidend, dass ein Rechtsbehelf des belasteten Adressaten möglicherweise oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird, wenn dem begünstigten Dritten kein Anspruch auf Erlass der behördlichen Regelung zusteht. Denn wer keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten hat, kann auch einen Anspruch darauf, dass der Sofortvollzug der begehrten Regelung angeordnet wird, nicht mit Erfolg geltend machen.
21Siehe etwa Bostedt, in: HK-VerwR, 5. Aufl. 2021, § 80a VwGO, Rn. 13 mit weiteren Nachweisen.
22Schon ein solcher Anspruch der Antragstellerinnen auf Erlass des Bescheides vom 19. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2021 ist auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 AMG nicht ersichtlich. Dafür, dass § 13 Abs. 3 Nr. 2 MPG a.F. Dritten, namentlich dem Inhaber einer arzneimittelrechtlichen Zulassung, einen Anspruch gegen die zuständige Behörde auf Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten beziehungsweise auf Feststellung des Nichtvorliegens eines Medizinproduktes einräumte, ist kein Anhalt ersichtlich.
23Sodann ist auch eine Unbilligkeit im vorbezeichneten Sinne im Falle der Antragstellerinnen nicht zu erkennen.
24Die Antragstellerinnen vermögen sich dabei zunächst nicht mit Erfolg darauf zu berufen, dass schon geringe Beeinträchtigungen ausreichen, um eine weitere Verzögerung als unbillig erscheinen zu lassen, wenn im Falle von Verwaltungsakten mit Doppelwirkung ein Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg hat. Die von den Antragstellerinnen insoweit herangezogene Rechtsprechung betrifft bereits den Fall eines drittbelastenden Verwaltungsakts.
25Siehe OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 8 B 430/15 -, juris, Rn. 51 f. mit dem Hinweis, dass ein nachvollziehbares Interesse des Betroffenen an der Ausnutzung einer ihm erteilten Genehmigung bestehe.
26Ferner muss auch insoweit Berücksichtigung finden, dass den Antragsstellerinnen - wie gezeigt - ein Anspruch auf Erlass des Bescheides vom 19. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2021 nicht zusteht. Deswegen vermögen in ihrem Falle geringe Beeinträchtigungen nicht schon eine maßgebliche Unbilligkeit zu begründen.
27Ausgehend davon gilt Folgendes: Die Antragstellerinnen machen vornehmlich eine Schädigung ihrer wirtschaftlichen Interessen geltend. Des Weiteren führen sie aus, dass die Beigeladene ihren Graphittiegel in den R.-Generator der Antragstellerin zu 2. einbaue und damit aufgrund der nicht geprüften und zweifelhaften Tauglichkeit des Graphittiegels der Beigeladenen eine Rufschädigung sämtlicher Antragstellerinnen einhergehe. Letzteres geht bereits nicht über bloße Vermutungen hinaus. Soweit sich die Antragstellerinnen überdies auf wirtschaftliche Interessen berufen, ist - abgesehen vom Fehlen einer dahingehenden Darlegung im Einzelnen - nicht ersichtlich, dass ein Dringlichkeitsinteresse gegeben ist, das über das Verwirklichungsinteresse am hier zugrunde liegenden Verwaltungsakt hinausgeht. Dies gilt erst Recht für das Vorbringen der Antragstellerinnen, sie hätten im Gegensatz zur Beigeladenen ein zeit- und kostenintensives Verfahren der Arzneimittelregistrierung auf sich genommen.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
30Rechtsmittelbelehrung
31Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
32Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
33Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
34Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
35Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
36Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
37Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
38Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
39Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.