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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Der Kläger ist am 00.00.1973 in P. /Russland geboren. Seine Eltern sind der 1951 geborene Herr H. C. und die ebenfalls 1951 geborene Frau M. C1. , geb. T. . Als Großmutter väterlicherseits ist die 1931 geborene Frau F. N. angegeben, die deutsche Volkszugehörige gewesen sei.
3Der Kläger reiste am 23.08.2016 zur Begründung einer Lebenspartnerschaft mit Herrn P1. T1. in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebt seither in N1. . Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG.
4Mit Datum vom 25.02.2018 beantragte der Kläger durch seinen Lebenspartner als bevollmächtigter Person beim Bundesverwaltungsamt (BVA) erstmals die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Er sei deutscher Volkszugehöriger. In seinem ersten wie in seinem aktuellen Inlandspass sei die russische Nationalität vermerkt. Im Elternhaus habe er Russisch und sehr wenig Deutsch mit der Großmutter gesprochen, die ihm nur einzelne Worte vermittelt habe. Seit September 2016 lerne er Deutsch und strebe ein B1-Zertifikat noch 2018 an.
5Mit Bescheid vom 04.06.2018 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Die Voraussetzungen eines Härtefalls zur nachträglichen Erteilung eines Aufnahmebescheides seien nicht gegeben. Denn zwischen der Einreise und der Antragstellung bestehe angesichts des Zeitablaufs kein kausaler Zusammenhang. Ob angesichts der Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen ein Härtefall vorgelegen habe, könne dahinstehen. Auch die übrigen Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit lägen nicht vor. Es fehle an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum vor der Ausreise. In diesem Zusammenhang verwies das BVA auf fehlende Sprachfertigkeiten des Klägers.
6Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch. Er habe den Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet nicht aufgegeben. Jedenfalls liege ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG vor. Das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Einreise und Antragstellung ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Ein B1-Zertifikat werde nachgereicht.
7Mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2018 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Behörde vertiefte ihre Ausführungen zum Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ausreise und Antragstellung. Auch habe der Kläger seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet endgültig verlassen. Auch etwaige Besuchsreisen änderten hieran nichts. Zudem fehle es an einem Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Mit der Eintragung der russischen Nationalität im Inlandspass liege sogar ein Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum vor. Auch fehle es an den sprachlichen Voraussetzungen, da der Kläger im Zeitpunkt der Einreise lediglich ein Sprachzertifikat A1 besessen habe, das er knapp mit 65 von 100 Punkten erworben habe.
8Der Kläger hat am 22.08.2018 Klage erhoben.
9Er wiederholt und vertieft das Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und verweist auf ein inzwischen erworbenes B1-Zertifikat. Den Wohnsitz in P. habe er nicht aufgegeben.
10Der Kläger beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des BVA vom 04.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.07.2018 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie bekräftigt ihre in den streitbefangenen Bescheiden geäußerte Auffassung. Der Kläger habe das Aussiedlungsgebiet verlassen, denn der Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse befinde sich in N1. .
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
17Die Klage ist nicht begründet.
18Der Bescheid vom 04.06.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
19Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem BVFG. Dem Anspruch steht bereits entgegen, dass das Aufnahmebegehren des Klägers nicht in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit seiner Aussiedlung steht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
20vgl. Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 23.11 - sowie Beschluss vom 04.03.2016 - 1 B 31.16 -,
21der die Kammer aus eigener Überzeugung folgt,
22vgl. auch OVG NRW -, Beschluss vom 22.06.2016 - 11 E 506/16 -,
23muss der Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler im Bundesgebiet in zeitlichem Zusammenhang mit der Aussiedlung gestellt werden. Auch wenn § 27 BVFG keine Frist für das Stellen eines Härtefallantrags enthält, ergeben Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm sowie ihre systematische Auslegung und der Zweck des Aufnahmeverfahrens, dass der Gesetzgeber von einer Antragstellung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen des Herkunftsgebiets ausgegangen ist. Einen Aufnahmebescheid können nach § 26 BVFG nur Personen erhalten, die beim Verlassen der Aussiedlungsgebiete Spätaussiedler sein wollen. Dieser Spätaussiedlerwille als zwingende Tatbestandsvoraussetzung für den Erhalt des Aufnahmebescheids ist durch einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedler in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete nach außen hin zu betätigen. Lässt der Aufnahmebewerber bis zur Antragstellung einen längeren Zeitraum verstreichen, spricht dies dafür, dass er nicht als Spätaussiedler, sondern aus anderen Gründen einreisen wollte. Zudem wird die Prüfung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen, die sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreise richten, mit dem Zeitablauf zunehmend schwieriger. Im Fall des Klägers ist signifikant, dass er aus vertreibungsfremden Gründen einreiste. Denn Grund für die Übersiedlung nach Deutschland war, eine Lebenspartnerschaft in N1. zu begründen. Auf den Spätaussiedlerstatus als deutscher Volkszugehöriger gestützte Gründe wurden bis zu der Antragstellung im Februar 2018, also über 1 ½ Jahre nach der Einreise, nicht geltend gemacht.
24Auch ist nichts dafür erkennbar, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet nicht aufgegeben hat uns damit im vertriebenenrechtlichen Sinne eine Ausreise gar nicht stattgefunden hat. Es ist offenkundig, dass die Ausreise zur Begründung der Lebenspartnerschaft erfolgte und Wohnsitz im Sinne von § 7 BGB in N1. begründet wurde. Dem stehen einzelne Besuchsreisen in das Ausreisegebiet nicht entgegen. Denn der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt seit der Einreise am Wohnort des Partners.
25Auch erfüllt der Kläger die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit im Rechtssinne nicht. Denn nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist deutscher Volkszugehöriger, wer von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. An diesen Voraussetzungen fehlt es aus den im Ablehnungsbescheid vom 04.06.2018 wie im Widerspruchsbescheid vom 27.07.2018 ausgeführten Gründen in jeder Weise. Der dort wiedergegebenen Begründung folgt das erkennende Gericht und sieht insofern gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer eigenen Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
27Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
28Rechtsmittelbelehrung
29Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
301. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
37Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
38Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
39Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
40Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
41Beschluss
42Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
435.000,00 Euro
44festgesetzt.
45Gründe
46Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
47Rechtsmittelbelehrung
48Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
49Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
50Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
51Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
52Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.