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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Semester des klinischen Studienabschnitts bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (MKW) für das Wintersemester 2022/2023 festgesetzte Höchstzahl von 128 Studienplätzen für das erste Fachsemester der Klinischen Medizin an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn,
4vgl. Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2022/2023 vom 12.08.2022 (GV.NRW. 2022, S. 894), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.01.2023 (GV.NRW. 2023, S. 76),
5die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
6Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2022/2023 und damit auch für das Wintersemester 2022/2023 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung – KapVO –) vom 25.08.1994 (GV. NRW. 1994 S. 732), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 18.08.2021 (GV. NRW. 2021 S. 1036). Diese Verordnung gilt nach § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 08.05.2017 (GV. NRW. 2017 S. 591), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.04.2021 (GV.NRW. 2021 S. 440), für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.
7Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität in zwei Verfahrensschritten ermittelt: Erstens erfolgt eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO; zweitens wird das Ergebnis anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO überprüft. Danach ergibt sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität.
81. Die jährliche Aufnahmekapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin aufgrund der personellen Ausstattung (personalbezogene Aufnahmekapazität) errechnet sich aus einer Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Nach dem Kapazitätsbericht beträgt die personalbezogene Aufnahmekapazität ausgehend von einem bereinigten Lehrangebot von 2.002,19 DS (Sb) je Semester bzw. 4.004.38 DS (2 ∙ Sb) je Jahr dividiert durch den Curriculareigenteil (CAp) von 4,48 nach der Formel
92 Sb : CAp (2 x 2.002,19 : 4,48)
10gerundet 894Studienplätze. Davon entfallen unter Berücksichtigung der Anteilquote von 0,879 auf den klinischen Teil der Humanmedizin 786 Studienplätze; die übrigen 108 Studienplätze stehen dem Studiengang Hebammenwissenschaft (Anteilquote 0,121) zur Verfügung.
112. Gemäß § 17 Abs. 1 KapVO ist das Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO) zu überprüfen.
12a) Dabei sind als patientenbezogene Aufnahmekapazität zunächst 15,5 vom Hundert der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO). Soweit die Parameterzahl von 15,5% ausbildungsgeeigneter Patienten in Frage gestellt wird, folgt das Gericht dem nicht. Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten möglichst zutreffend widerspiegeln. Es ist jedoch in erster Linie Sache des Normgebers, zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer – vermeintlichen – Wandlung der stationären medizinischen Behandlung und einer damit einhergehenden Erhöhung oder Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden. Derzeit ist nicht erkennbar, dass die Regelung der patientenbezogenen Faktoren der Kapazitätsberechnung überhaupt nicht mehr sachgerecht wäre. Es verbietet sich deshalb, nur einzelne Parameter aus dem Gesamtgefüge herauszugreifen und angeblich aktuellen Verhältnissen anzupassen, weil dies das gesamte Ermittlungssystem verändern würde. Gegebenenfalls Änderungen und Anpassungen vorzunehmen ist – wie bereits erwähnt – Sache des Verordnungsgebers und nicht der Gerichte. Dass der Verordnungsgeber seiner Obliegenheit, die der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächlichen Entwicklungen zu beobachten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen, nicht nachzukommen bereit wäre, ist nicht ersichtlich. Ob sich aus der „BACES-Studie“, die sich zunächst nur auf die untersuchten 6 Modellstudiengänge bezieht, Erkenntnisse gewinnen lassen, die eine Änderung kapazitätsrelevanter Parameter bei der Antragsgegnerin rechtfertigen, ist ebenfalls zunächst vom Verordnungsgeber zu prüfen und zu entscheiden.
13Vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.07.2022 – 7 CE 22.10000 –, juris, Rn. 10 ff.; VG Köln, Beschluss vom 06.09.2021 – 6 Nc 51/21 –, UA S. 3 m. w. N.; VG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2022 – 3 L 2222/22.FM.W22 –, juris, Rn. 26 f.
14Die von der Antragstellerin angesprochene Einführung des dualen Bachelorstudiengangs „Hebammenwissenschaft“ bei der Antragsgegnerin bedeutet einen Dienstleistungsexport lediglich aus der Vorklinischen Medizin an den neuen Studiengang. Da die klinische Studienplatzkapazität gemäß § 17 KapVO patientenbezogen berechnet wird und für die Studienplatzkapazität des dualen Bachelorstudiengangs „Hebammenwissenschaft“ keine patientenbezogenen Einflussfaktoren gelten, hat die Einführung dieses Studiengangs keinen kapazitätsmindernden Effekt auf den klinischen Studienabschnitt.
15Auf der Grundlage der durch die Antragsgegnerin mitgeteilten Gesamtzahl der Pflegetage von 401.086 (aufgrund stationärer Leistungen, ohne Berücksichtigung von Patienten in Tageskliniken) ergeben sich geteilt durch 365 Tage tagesbelegte Betten in Höhe von 1.098,87. Hieraus errechnet sich gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO eine patientenbezogene Aufnahmekapazität von gerundet (15,5 % von 1.098,87 ≈) 170.
16Die Art und Weise der Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten aufgrund einer sogenannten „Mitternachtszählung“ ist nicht zu beanstanden. Die Zählweise, die am stationären Planbett anknüpft, geht von dem klassisch stationären Patienten aus, der sich in der Regel mehrtägig und während des gesamten Tages im Klinikum aufhalten wird. Die dazu gehörende Anknüpfung an „Übernachtungspatienten“ ist ein folgerichtiger und sachlicher Gesichtspunkt.
17Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 07.12.2015 – 13 C 18/15 –, juris, Rn. 8 f., und vom 07.05.2018 – 13 C 20/18 –, juris, Rn. 10 ff.
18Insofern bestand kein Bedürfnis, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Anzahl der Tagespatienten in den vergangenen Jahren in den einzelnen Kliniken aufzulisten und mitzuteilen, wie lange der Behandlungszeitraum dieser Patienten der Tageskliniken im Durchschnitt ist. Auch musste der Antragsgegnerin nicht aufgegeben werden, die Entwicklung der Belegungszahlen von vollstationären Patienten einerseits und teilstationären Patienten andererseits in den vergangenen Jahren darzulegen. Die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der vorgetragenen Entwicklungen hin zu einer teilstationären Behandlung ist Aufgabe des Verordnungsgebers.
19b) Liegt die so ermittelte Zahl – wie hier – niedriger als die aufgrund der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage ermittelte personalbezogene Aufnahmekapazität, so ist sie je 1.000 poliklinische Neuzugänge im Jahr um die Zahl Eins, höchstens jedoch um 50 vom Hundert zu erhöhen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen,
20Beschluss vom 07.05.2018 – 13 C 20/18 –, juris,
21zunächst kapazitätsgünstig die Privatpatienten von sogenannten „Altvertraglern“ und „Neuvertraglern“ mit der Gesamtzahl der Pflegetage mit Wahlarztabschlag einbezogen und – ausgehend von 228.989 poliklinischen Neuzugängen, bei denen Patienten aus Tageskliniken wiederum nicht berücksichtigt wurden – die jährliche patientenbezogene Aufnahmekapazität von 170 um 85 Plätze auf 255 erhöht. Bei den sog. „Altverträgen“ handelt es sich um solche Verträge, die den Chefärzten bzw. Klinikdirektoren nach „altem Chefarztrecht“ aufgrund landesrechtlicher Vorschriften das Recht einräumen, Privatpatienten im Rahmen einer Nebentätigkeit stationär zu behandeln und die daraus resultierenden Forderungen selbst zu liquidieren.
22c) Da auch diese erhöhte patientenbezogene Aufnahmekapazität von 255 noch deutlich unter der vom Ministerium ermittelten personalbezogenen Aufnahmekapazität von 786 liegt, ist sie gemäß § 17 Abs. 2 KapVO der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Eine weitere Erhöhung der Zulassungszahl durch den Ansatz einer eventuellen Schwundquote gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO ist durch § 17 Abs. 2 KapVO ausgeschlossen.
23Die jährliche Aufnahmekapazität von 255 Studienplätzen wurde im ersten Fachsemester der Klinischen Medizin in nicht zu beanstandender Weise auf 128 Studienplätze für das Wintersemester 2022/2023 und auf 127 für das Sommersemester 2023 aufgeteilt.
243. Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die durch Anlage 5 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2022/2023 für die Klinik im ersten Fachsemester ausgewiesenen 128 Studienplätze (über)besetzt. Ausweislich der Einschreibungsstatistik vom 11.01.2023 wird die für das zweite und vierte Fachsemester festgesetzte Quote von jeweils 127 Studienplätzen mit 82 Einschreibungen im 2. bzw. 105 Einschreibungen im 4. Fachsemester zwar unter-, jedoch in einem deutlich höheren Maße hinsichtlich des ersten, dritten sowie (zusammengefasst) fünften und sechsten Fachsemesters überschritten: Im 1. Fachsemester sind 192 Studierende gegenüber festgesetzten 128 Studienplätzen eingeschrieben, im 3. Fachsemester stehen 213 eingeschriebene Studierende 128 festgesetzten Studienplätzen gegenüber und im 5. und 6. Fachsemester (zusammengefasst) sind gegenüber 255 festgesetzten Studienplätzen 273 Studierende eingeschrieben Saldiert ergibt sich über alle klinischen Fachsemester ein Überhang von 56 Eingeschriebenen, vgl. § 34 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 13.11.2020 (GV. NRW. 2020 S. 1060), geändert durch Verordnung vom 23.11.2022 (GV. NRW. S. 1014).
25Aus der Überbuchung kann auch nicht abgeleitet werden, dass ungenutzte Kapazität zur Verfügung steht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Kapazitätsberechnung ist allein die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17 Abs. 1 KapVO.
26II. Der auf die außerkapazitäre Zulassung zu einem niedrigeren Fachsemester gerichtete Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit steht bereits § 33 Satz 3 VergabeVO NRW entgegen. Danach kann die Zulassung zu einem Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen nur beantragen, wer sich an der Hochschule für das entsprechende Semester um einen Studienplatz beworben hat. Daran fehlt es hier.
27III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
28IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
29Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris,
30der sich die Kammer aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit und -sicherheit anschließt.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
33Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
34Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
35Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
36Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
37Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
38Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
39Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
40Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.