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Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der
Antragsteller.
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers im 6 K 2542/23.A gegen die in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. April 2023 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Der zulässige Antrag ist unbegründet.
6Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 28. April 2023 nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor.
7Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angegriffenen Bescheides bis zur endgültigen Entscheidung über seine Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben, das sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG ergebende öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Abschiebungsanordnung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt hingegen regelmäßig das öffentliche Vollzugsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt.
8Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zulasten des Antragstellers aus, da voraussichtlich keine Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Die Abschiebungsanordnung der Antragsgegnerin in Ziffer 3 des Bescheides vom 28. April 2023 erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
9Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an (§ 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG), sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
10Die Voraussetzungen sind hier erfüllt.
11Kroatien ist für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig (I. – III.) und es steht fest, dass die Abschiebung dorthin durchgeführt werden kann (IV.).
12I. Die Zuständigkeit ist im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Art. 23 ff. Dublin III-VO – wie hier – nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO, sondern anhand der Voraussetzungen der Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b) bis d) Dublin III-VO zu bestimmen.
13Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 und C-583/17 –, juris, Rn. 58 ff.
14Nach Art. 23 Abs. 1 Dublin III-VO gilt für den vorliegend einschlägigen Fall eines Wiederaufnahmegesuchs bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat, dass, wenn ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) Dublin III-VO einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung ist, dass nach Art. 20 Abs. 5 und Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) Dublin III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, er den anderen Mitgliedstaat ersuchen kann, die Person wieder aufzunehmen. Eine Person im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. b), c) oder d) Dublin III-VO ist ein Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält (lit. b)), ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält (lit. c)) oder ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält (lit. d)). Nach Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO ist der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Nach Art. 18 Abs. 1 lit. b) – d) Dublin III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller im oben beschriebenen Sinn nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen.
15Hiernach folgt die Zuständigkeit Kroatiens aus Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 20 Abs. 5 Dublin III-VO für den Antragsteller daraus, dass er zunächst dort und während der Prüfung seines dortigen Asylantrags einen neuen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt hat. Dies steht fest aufgrund des am 7. Februar 2023 ermittelten EURODAC-Treffers der Kategorie 1 im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, nach dem der Antragsteller am 24. Dezember 2022 in Cetingrad, Kroatien, Fingerabdrücke abgegeben und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, bevor er während des dort laufenden Asylverfahrens nach Deutschland weitergereist ist und hier am 17. März 2023 einen förmlichen Asylantrag gestellt hat.
16Die Antragsgegnerin hat Kroatien rechtzeitig im Sinne des Art. 23 Abs. 2 Uabs. 1 Dublin III-VO um die Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht. Nach Art. 23 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO ist ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung zu stellen.
17Diese Frist hat die Antragsgegnerin eingehalten, indem sie nach Erhalt der EURODAC-Treffermeldung am 7. Februar 2023 am 5. April 2023 das Wiederaufnahmegesuch stellte. Kroatien hat dem Wiederaufnahmegesuch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO am 19. April 2023 zugestimmt.
18II. Die Zuständigkeit ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen.
19Danach setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung des zuständigen Mitgliedstaates fort bzw. wird selbst zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.
20Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs obliegt es nach Art. 4 der EU-Grundrechtecharta den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte, einen Asylbewerber nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden.
21Vgl. EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a., juris, Rn. 94 und 106 und vom 19. März 2019 – C 163/17 – (Jawo), juris, Rn. 85.
22Zwar geht das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf der Grundlage des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon aus, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist.
23Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 20019 – C-163/17 – (Jawo), juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89 und – C-297/17 u.a. – (Ibrahim), juris, Rn. 83 ff.
24Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.
25Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – (Jawo), juris, Rn. 90 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016 – C-404/15 und C-659/19 –, juris, Rn. 89.
26Dabei ist es für die Anwendung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta gleichgültig, ob das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss besteht.
27Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – (Jawo), juris, Rn. 88.
28Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonderes hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.
29Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 – (Jawo), juris, Rn. 91 f. – C-297/17 u.a. – (Ibrahim), juris, Rn. 87 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 – (Hamed), juris, Rn. 39.
30Gemessen daran ist nach dem aktuellen Erkenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller – einem Dublin-Rückkehrer, der in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt hat – im Fall seiner Überstellung nach Kroatien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im vorgenannten Sinne droht.
31Vgl. so jüngst auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 –, juris; Niedersächisches Oberverwaltungsgericht (Nds. OVG), Beschluss vom 22. Februar 2023 – 10 LA 12/23 –, juris; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschlüsse vom 25. Mai 2023 – 5 L 799/23.A –, vom 6. März 2023 – 21 L 348/23.A – sowie vom 21. Februar 2023 – 21 L 158/23.A –, jeweils n.v.
32In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Personen, die im Rahmen des sog. Dublin-Systems nach Kroatien zurückkehren, haben grundsätzlich den vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Allerdings müssen Personen, die Kroatien vor Abschluss des Verfahrens verlassen haben und deren Verfahren daher ausgesetzt wurde, nach ihrer Rückkehr nach Kroatien erneut ein Asylverfahren beantragen (wenn sie dies wünschen), und somit das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen, wie es in Artikel 18 Abs. 2 der Dublin III-VO vorgesehen ist. Asylbewerber in Kroatien haben das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens. Dieses Recht gilt ab dem Zeitpunkt, wo sie den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und im geringen Umfang finanzielle Unterstützung sowie Refundierung der Fahrtkosten in öffentlichen Verkehrsmitteln. Asylbewerber haben das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren verfügbar. Darüber hinaus können die Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden.
33Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Kroatien, Gesamtaktualisierung vom 14. April 2023, S. 1, 3 und 8 ff.; Asylum Information Database, Country Report Croatia, Update 2021 vom 22. April 2022 (im Folgenden: AIDA, Country Report Croatia), S. 52, 83 ff.
34Soweit der Antragsteller auf die auch in den vorliegenden Erkenntnismitteln dokumentierten illegalen Push-Backs durch kroatische Behörden gegebenenfalls in Verbindung mit (informellen) Kettenabschiebungen nach Bosnien-Herzegowina oder Serbien verweist, lässt sich den vorliegenden aktuellen Erkenntnismitteln jedenfalls nicht entnehmen, dass diese Push-Backs auch Dublin-Rückkehrer betreffen würden.
35Vgl. hierzu ausführlich auch VGH BW, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 –, juris, Rn. 31 ff. m.w.N. und Nds. OVG, Beschluss vom 22. Februar 2023 – 10 LA 12/23 –, juris.
36Soweit einige erstinstanzliche Gerichte die fehlenden Erkenntnisse dazu, ob auch Dublin-Rückkehrer von illegalen Push-Backs und Kettenabschiebungen betroffen sind, dahingehend auslegen, dass dies zumindest nicht ausgeschlossen erscheine und daher systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem annehmen,
37vgl. VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 26. Juli 2022 – A 1 K 1805/22 –, juris, Rn. 14 ff.; VG Braunschweig, Urteile vom 24. Mai 2022 – 2 A 26/22 –, und vom 8. Mai 2023 – 2 A 269/22 –, juris,
38folgt die Einzelrichterin dem nicht.
39Bei fehlenden gegenteiligen Erkenntnissen ist vielmehr davon auszugehen, dass das Verfahren zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung internationalen Schutzes im Einklang mit den EU-rechtlichen Vorgaben verläuft.
40Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – (Jawo), juris, Rn. 80-82.
41Systemische Schwachstellen, die im Sinne von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO zu rechtserheblichen Menschenrechtsverletzungen führen, lassen sich schließlich auch nicht damit begründen, dass im kroatischen System ein explizit zurückgenommener Asylantrag, sowie eine solche Konstellation gegeben ist, nach Rücküberstellung entgegen Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO als Folgeantrag behandelt wird und deshalb die Gefahr bestehen könnte, dass ein Antragsteller keine Anhörung mehr erhält bzw. wesentliche Verfahrensgarantien, die ihn vor einem „Refoulement“ schützen sollen, für ihn nicht greifen.
42Vgl. so aber etwa VG Stuttgart, Beschluss vom 2. September 2022 – A 16 K 3603/22 –, juris, Rn. 23 f.
43Eine eventuell unionsrechtswidrige Behandlung eines Asylantrags als Folgeantrag kann auch in Kroatien mit effektivem (Eil-)Rechtsschutz abgewehrt werden. Denn Kroatien verfügt ebenfalls über eine funktionierende Verwaltungsgerichtsbarkeit mit mehreren Instanzen, in der fehlerhafte behördliche Entscheidungen mit Erfolg angegriffen werden können.
44Vgl. AIDA Country Report Croatia, S. 42 ff.
45Es ist nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte, im Rahmen des Dublin-Systems Verwaltungsakte kroatischer Behörden auf ihre Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Prüfungsmaßstab ist insoweit vielmehr Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO i.V.m. Art. 4 der EU-Grundrechtecharta/Art. 3 EMRK. Eventuell drohende Menschenrechtsverstöße in einem Mitgliedstaat müssen von einem Betroffenen dort abgewehrt werden, wenn dort effektiver Rechtsschutz hiergegen besteht.
46Vgl. VGH BW, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 –, juris, Rn. 84 ff.
47Es sind auch keine individuellen Gesichtspunkte in der Person des Antragstellers ersichtlich, die einer Rückführung entgegenstehen könnten.
48Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin von dem in ihrem Ermessen stehenden nationalen Selbsteintrittsrecht zur Eröffnung ihrer internationalen Zuständigkeit gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO im Sinne einer Ermessensreduzierung auf Null zwingend Gebrauch machen müsste, sind nicht erkennbar.
49IV. Es steht auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann, da ihr weder rechtliche noch tatsächliche Abschiebungshindernisse entgegenstehen. Es liegen weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Die Abschiebung ist auch tatsächlich möglich. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, nach denen der Antragsteller an einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung leidet, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
50Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wegen einer etwaigen Verletzung der EMRK scheidet nach dem Vorgenannten aus.
51Auch Gründe für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
52Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
53Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.