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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Die sinngemäßen Anträge der Antragstellerin,
3der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung aufzugeben, sie zum Wintersemester 2023/24 im 1. Fachsemester im Ein-Fach-Masterstudiengang Computational Biology zuzulassen,
4hilfsweise, sie für das Wintersemester 2023/24 im 1. Fachsemester im Ein-Fach-Masterstudiengang Computational Biology am Zulassungsverfahren teilnehmen zu lassen,
5haben keinen Erfolg. Die Antragstellerin dringt weder mit ihrem Haupt- noch mit ihrem Hilfsantrag durch.
6Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die Antragstellerin sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
7Vgl. VG Köln, Beschluss vom 19.04.2007 – 6 L 213/07 –, juris, Rn. 24.; VG Berlin, Beschlüsse vom 22.02.2017 – 3 L 692.16 –, juris, Rn. 7, und vom 17.10.2014 – 3 L 802.14 –, juris, Rn. 5.
8Nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Computational Biology im 1. Fachsemester im Wintersemester 2023/24 bei der Antragsgegnerin aufgrund einer Zulassung innerhalb der Kapazität (1.) noch einen Anspruch auf Teilnahme am Zulassungsverfahren (2.).
91. Soweit die Antragstellerin eine vorläufige Zulassung zum streitgegenständlichen Studiengang innerhalb der Kapazität begehrt, ist es ihr nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen.
10Ein solcher folgt nicht aus § 26 Abs. 1 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen vom 13.11.2020, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.05.2023 (nachfolgend VergabeVO NRW) i. V. m. § 8 der Ordnung über die Zulassung zum Studium von Bildungsausländerinnen und Bildungsausländern an der Universität zu Köln vom 24.04.2023 – Amtliche Mitteilungen 14/2023 – (nachfolgend: AuslBilZulO) i. V. m. § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 der Ordnung über die Zulassung Ordnung über die Zulassung zu den Masterstudiengängen Master of Science in Genetics and Biology of Aging and Regeneration, Master of Science in Computational Biology, Master of Science in Ecology, Evolution and Environment, Master of Science in Molecular Plant and Microbial Sciences und Master of Science in Neuroscience der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität zu Köln vom 11.07.2022 – Amtliche Mitteilung 49/2022 – (nachfolgend MZO).
11Aus § 26 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW folgt, dass für ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO NRW deutschen Staatsangehörigen gleich gestellt sind, von der Hochschule 7 Prozent von den festgesetzten Zulassungszahlen zur Studienplatzvergabe in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen vorzubehalten sind. Nach § 26 Abs. 3 VergabeVO NRW gilt hinsichtlich der Auswahl der Zulassung von Drittstaatsangehörigen in der Quote nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 VergabeVO NRW § 12 VergabeVO NRW entsprechend.
12Die Antragsgegnerin sieht in Bezug auf Masterstudiengänge für Bildungsausländer keine gesonderten inhaltlichen Zugangsvoraussetzungen vor. Vielmehr verweist § 8 AuslBilZulO auf die jeweilige Zulassungsordnung des Masterstudiengangs.
13Gemäß dem demnach maßgeblichen § 2 Abs. 1 Satz 1 MZO ist Zugangsvoraussetzung für die Masterstudiengänge, auch bei einer Bewerbung in ein höheres Fachsemester, ein erster berufsqualifizierender Abschluss in einem mathematisch-naturwissenschaftlichen oder ingenieurwissenschaftlichen Studiengang mit einer Gesamtnote von mindestens 2,7 und einem Umfang von mindestens sechs Semestern, in dem mindestens 180 Leistungspunkte erworben wurden, beziehungsweise ein gleichwertiges fachlich einschlägiges abgeschlossenes Studium.
14Diese Zugangsvoraussetzungen erfüllt die Antragstellerin nicht. Sie hat an der A. am 00.00.0000 einen Studienabschluss in Biochemie mit der Note 3,3 (nach Umrechnung) erworben und erreicht damit die Mindestnote von 2,7 nicht.
15Die Antragsgegnerin war zunächst befugt, den Zugang zum streitgegenständlichen Masterstudiengang von der Mindestnote 2,7 abhängig zu machen.
16Taugliche Rechtsgrundlage hierfür ist § 49 Abs. 6 HG NRW.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.02.2010 – 13 C 411/09 –, juris, Rn. 7 zu § 49 Abs. 7 Satz 3 HG NRW a. F.
18Nach § 49 Abs. 6 HG NRW hat Zugang zu einem Studiengang, der mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, wer einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss nachweist, auf dem der Masterstudiengang aufbaut. Abschlüsse von akkreditierten Bachelorausbildungsgängen an Berufsakademien sind Bachelorabschlüssen von Hochschulen gleichgestellt. Die Prüfungsordnungen können bestimmen, dass für einen Studiengang nach Satz 1 ein vorangegangener qualifizierter Abschluss nachzuweisen ist; es kann dabei nicht bestimmt werden, dass der vorangehende Abschluss durch eine Gesamtnote in einer bestimmten Höhe qualifiziert sein muss oder dass die Note einer Modulabschlussprüfung des vorangehenden Studienganges in einer bestimmten Höhe vorliegen muss, wenn der erfolgreiche Abschluss des Studienganges, der mit einem Mastergrad abschließt, Voraussetzung für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne des § 3 Absatz 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung ist.
19Auch die auf § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW gestützte Festlegung einer Mindestnote als Zugangsvoraussetzung für das Masterstudium nach § 2 Abs. 1 Satz 1 MZO und der damit verbundene Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG ist durch das mit der Zugangsbeschränkung verfolgte Ziel der Qualitätssicherung gerechtfertigt. Die Norm und die hierauf beruhende Satzung der Antragsgegnerin verstoßen bei der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung nicht gegen höherrangiges Recht.
20Eine sachgerechte Verwendung der vom Staat bereitgestellten personellen und sachlichen Mittel für die Berufsausbildung setzt voraus, dass Bedingungen für eine erfolgversprechende Vermittlung der Ausbildungsinhalte geschaffen werden. Hierzu gehört, dass ein gewisses fachliches Ausbildungsniveau sichergestellt ist. Dieses ist unverzichtbar, um zu gewährleisten, dass die Teilnehmer die Ausbildungsziele erreichen. Der Zugang zur Ausbildung darf deshalb Bewerbern vorbehalten werden, die berechtigte Aussichten haben, sie erfolgreich abzuschließen. Es dürfen deshalb Qualifikationsnachweise als Beleg für Vorkenntnisse gefordert werden, die nach Einschätzung des Gesetzgebers bzw. der Hochschule für den Ausbildungserfolg als notwendig erachtet werden.
21BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 6 C 19.15 –, juris, Rn. 10 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.01.2020 – 13 A 2332/19 –, juris, Rn.5, und vom 16.05.2013 – 13 B 308/13 –, juris, Rn. 3; Schemmer, in: BeckOK HochschulR NRW, 28. Edition, Stand: 01.09.2023, § 49 HG NRW, Rn. 17.
22Eine Ausnahme von der Zulässigkeit einer Mindestnote besteht nach § 49 Abs. 6 Satz 3 Hs. 2 HG NRW jedoch dann, wenn der Masterabschluss den Zugang zu einem berufsrechtlich reglementierten Beruf (etwa der lehramtsbefähigende Master of Education) vermittelt. Hiermit wird Art. 12 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip Rechnung getragen.
23Vgl. Schemmer, in: BeckOK HochschulR NRW, 28. Edition, Stand: 01.09.2023, § 49 HG NRW, Rn. 17a.
24Dass der Abschluss des hier streitgegenständlichen Masterstudiums den Zugang zu einem berufsrechtlich reglementierten Beruf eröffnet, ist indes nicht ersichtlich.
25Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Festlegung der Mindestnote 2,7 willkürlich oder unverhältnismäßig wäre.
26Vgl. zu ähnlichen Konstellationen: OVG NRW, Beschlüsse vom 14.01.2010 – 13 B 1632/09 –, juris, Rn. 17, und vom 07.02.2010 – 13 C 411/09 –, juris, Rn. 11; Saarl. OVG, Beschluss vom 16.01.2012 – 2 B 409/11 –, juris, Rn. 26.
27Die Antragsgegnerin hat angegeben, dass sämtliche zur Verfügung stehenden Studienplätze belegt sind. Der zuletzt zugelassene Bewerber in der Quote der Bildungsausländer habe eine Gesamtnote von 1,7 aufgewiesen. In der Auswahlquote der Hochschule habe der zuletzt zugelassene Bewerber eine Durchschnittsnote von 2,4 erzielt. Es besteht für die Kammer kein Anhalt, an diesen Angaben zu zweifeln. Von einer unverhältnismäßig hoch angesetzten Mindestnote kann hiernach keine Rede sein.
28Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin kein weiteres Eignungsfeststellungsverfahren für den Zugang zum streitgegenständlichen Masterstudiengang vorsieht. Wie bereits dargelegt setzt nach § 49 Abs. 6 Satz 2 HG NRW der Zugang zu einem Masterstudiengang den Nachweis eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses, auf dem der Masterstudiengang aufbaut, voraus. Soweit die Hochschulen gemäß § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW einen qualifizierten Abschluss verlangen dürfen, ist damit für die Ausgestaltung des Zugangsverfahrens – das die erste Stufe des Vergabeverfahrens für Masterstudienplätze bildet – ausschließlich an die Qualität des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses anzuknüpfen; ein Rückgriff auf andere Kriterien ist unzulässig.
29Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 16.05.2013 – 13 B 308/13 –, juris, Rn. 18, zu § 49 Abs. 7 HG NRW a.F.
30Damit ist zugleich der Weg versperrt für ein Vorgehen, mit dem – worauf die Ausführungen der Antragstellerin wohl abzielen – die im Bachelorstudiengang erzielte Note durch ein weiteres Verfahren der Eignungsfeststellung „kompensiert“ wird, um (jedenfalls) im Ergebnis die Mindestnote zu erreichen.
31Vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 15.02.2022 – 6 K 6298/18 –, juris, Rn. 22.
32Gegen die Umrechnung der an der A. erworbenen Abschlussnote durch die Arbeits- und Servicestelle für internationale Studienbewerbungen D. vom 02.03.2023 (Bl. 3 ff. d. BA 1) mit einer Note von 3,3 ist nichts Durchgreifendes zu erinnern.
33Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 MZO i. V. m. § 2 Abs. 1 der Vereinbarung über die Festsetzung der Gesamtnote bei ausländischen Hochschulzugangszeugnissen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 15.03.1991 i. d. F. vom 12.09.2013) wird die Gesamtnote für die Berechnung zugrunde gelegt, wenn der nach Maßgabe der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzubeziehende ausländische Bildungsnachweis eine solche ausweist.
34So liegen die Dinge hier. Das Zeugnis der V. weist als Durchschnittsnote 5.35 aus (Bl. 11 d. BA). Allein diese Gesamtnote ist – worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist – Anknüpfungspunkt für die Umrechnung durch Q.
35Dass die rechnerische Ermittlung der Note als solche Fehler aufweist, ist weder von der Antragstellerin substantiiert gerügt worden noch sonst ersichtlich.
36Auch die Umrechnung in eine Gesamtnote von 3,3 anhand der modifizierten bayerischen Formel ist nicht zu beanstanden. Diese rein mathematische Betrachtung ist sachgerecht. Aufgrund des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums ist der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber nicht verpflichtet, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Notenverteilung andere Umrechnungsmöglichkeiten anzuwenden.
37Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2021 – 13 B 93/21.NE –, juris, Rn. 187 f.
38Die Umrechnung führt – auch wenn ihr grundsätzlich eine generalisierte Betrachtung zugrunde liegt – insbesondere nicht zu sachwidrigen bzw. unter dem Gesichtspunkt der Einzelfallgerechtigkeit nicht mehr hinnehmbaren Ergebnissen.
39VG Düsseldorf, Beschluss vom 03.09.2007 – 18 L 1337/07 –, juris, Rn. 7 ff., und Urteil vom 28.07.2004 – 18 K 1548/04 –, juris, Rn. 12.
40Die von der Antragstellerin gegen die Umrechnung anhand der modifizierten bayerischen Formel vorgebrachten Argumente greifen nicht durch. Ihr Vortrag, in F. würden auch die nicht bestandenen Prüfungen mit in die Gesamtnote einberechnet und es bedürfe für das Bestehen einer Prüfung ein Erreichen von 75% der zu erwerbenden Punkte, verdeutlicht gerade die Notwendigkeit einer Methode zur Herstellung der Vergleichbarkeit von ausländischen Studienabschlussnoten mit inländischen Abschlüssen. Gleiches gilt für den Umstand, dass nach Bekunden der Antragstellerin an der ausländischen Universität – vermeintlich – kaum Bestnoten erteilt werden. Angesichts der Vielzahl ausländischer Hochschulsysteme, der unterschiedlichen Ausgestaltung der Studiengänge, der Bandbreite unterschiedlicher Notenvergabesysteme und Bestehensregelungen führt an einer typisierenden und pauschalierenden Regelung kein Weg vorbei, möchte man bei massenhaften Lebenssachverhalten – wie hier die Bewerbung um einen Studienplatz mit einem im Ausland erworbenen Bildungsabschluss – eine praktikable und funktionale Lösung anbieten. Soweit mit einer generalisierenden Betrachtungsweise Unschärfen im Hinblick auf die Feinheiten des konkreten umzurechnenden ausländischen Bildungsabschlusses verbunden ist, ist dies in gewissen Grenzen hinzunehmen. Dass die hier angewandte modifizierte bayerische Formel grundlegend methodisch zweifelhaft wäre, vermochte die Antragstellerin indes nicht aufzuzeigen. Auf die Frage, ob andere Methoden zur Herstellung der Vergleichbarkeit unterschiedlicher Bildungsabschlüsse existieren, die etwa die Besonderheiten einer restriktiven Notenvergabe besser zu erfassen vermögen, kommt es nicht an, solange – wie hier – die angewandte Methode grundsätzlich zur Notenumrechnung geeignet ist.
41Die Antragstellerin legt schließlich nicht substantiiert dar, dass sie auf Grundlage einer anderen Umrechnungsformel überhaupt die Mindestnote von 2,7, geschweige denn die für eine Zulassung im Rahmen der Quote für Bildungsausländer erforderliche Note von 1,7 erreichen könnte.
422. Die Antragstellerin kann auch keinen Erfolg mit dem Hilfsantrag haben. Einen Anspruch auf Teilnahme an einem Zulassungsverfahren für den Masterstudiengang Computational Biology scheidet aus. Auch insoweit ist ihr die Teilnahme verwehrt, weil sie die (zulässig festgelegte) Mindestnote von 2,7 nicht erreicht hat. Zur Vermeidung von Wiederholung wird auf die entsprechenden Ausführungen unter 1. Bezug genommen.
43III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 2 GKG. Dabei hat das Gericht wegen der Vorwegnahme der Hauptsache von der Halbierung des in der Hauptsache festzusetzenden Auffangstreitwertes abgesehen.
45Rechtsmittelbelehrung
46Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
47Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
48Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
49Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
50Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
51Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
52Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
53Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
54Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.