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1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Die Kosten des Verfahrens muss die Klägerin tragen. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Billig ist, was dem Einzelfall gerecht wird.
3Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23.11.2017 – 7 K 7094/15 –, juris, Rn. 1 m. w. N.
4Auch § 161 Abs. 2 VwGO beruht auf dem Grundsatz, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der sie durch seine (erfolglose) Rechtsverfolgung oder -verteidigung verursacht hat. Indem die Vorschrift das Gericht verpflichtet, den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, macht sie deutlich, dass die Kosten nach den Erfolgsaussichten der Hauptsache verteilt werden sollen, soweit nicht andere Billigkeitskriterien schwerer wiegen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hätte die Klage im maßgeblichen Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich keinen Erfolg mehr gehabt. Hierauf hat das Gericht die Beteiligten zuvor hingewiesen. Der vorliegende Rechtsstreit hat sich mit der Erklärung der Beklagten vom 05.07.2023 erledigt. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsschutzinteresse mehr hatte und ihre Klage (jedenfalls) aus diesem Grund unzulässig (geworden) war. Denn sie hat mit Schriftsatz vom 15.07.2023 erklärt, dass sie zwar „froh über den Erfolg des Verfahrens“ sei, sich „dennoch zwischenzeitlich anderweitig orientiert“ habe, „da der Ausgang des Verfahrens anfangs in eine andere Richtung“ gedeutet habe. War somit ihre anfängliche Einschätzung der Erfolgsaussichten ursächlich für eine „Umorientierung“ und den Wegfall ihres Rechtsschutzbedürfnisses, wiegt dieses Entfallen der Erfolgsaussichten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung schwerer als die Bereitschaft der Beklagten zur Klaglosstellung und zur Kostenübernahme, da diese bei Abgabe der entsprechenden Erklärung vom zwischenzeitlichen Verlust des Rechtsschutzinteresses keine Kenntnis hatte. Auch wenn die Kostenübernahmeerklärung als prozessuale Bewirkungshandlung unwiderruflich ist,
5vgl. dazu: OLG Hamm, Beschluss vom 22.08.2019 – 4 W 124/17 –, NJW-RR 2020, 192, beck-online, Rn. 1,
6bleibt für die einzelfallorientierte Billigkeitsentscheidung der Kostenverursachungsgedanke maßgeblich, der der Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO zugrunde liegt. Weil beim Bemühen des Gerichts und der Beklagten um eine unstreitige Lösung das Interesse der Klägerin an einer solchen bereits entfallen war, ist es billig, sie die von ihr durch Klageerhebung verursachten Kosten tragen zu lassen.
7Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.
8Rechtsmittelbelehrung
9Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).
10Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
11Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
12Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
13Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
14Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
15Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.