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Es wird festgestellt, dass die in der Sitzung der Landschaftsversammlung Rheinland vom 9. November 2022 unter Ziffer 3.1. erfolgte Ablehnung des Umbesetzungsantrages Nr. N01 der Klägerin rechtswidrig war.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
2Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Beklagten über die abgelehnte Wahl von Ausschussmitgliedern für den Landschaftsausschuss sowie verschiedene Fachausschüsse der Beklagten. Die Wahlvorschläge stammen sämtlich von der Klägerin, einer Fraktion in der Beklagten.
3Anlässlich des freiwilligen Ausscheidens einiger Vertreter der Klägerin aus dem Landschaftsausschuss sowie verschiedenen Fachausschüssen beantragte die Klägerin mit Antrag vom 7. September 2022 (Antrag Nr. N02) in der Sitzung der Beklagten am 23. September 2022 die Nachbesetzung der frei gewordenen Ausschusssitze. Im Einzelnen betraf dies die folgenden Nachbesetzungen: ordentliches sowie stellvertretendes Mitglied im Landschaftsausschuss, stellvertretendes Mitglied im Bau- und Vergabeausschuss, stellvertretendes Mitglied im Kulturausschuss, stellvertretendes Mitglied im Finanz- und Wirtschaftsausschuss, stellvertretendes Mitglied im Betriebshilfeausschuss LVR-Jugendhilfe Rheinland, zwei stellvertretende Mitglieder im Ausschuss für digitale Entwicklung und Mobilität. Mit Ausnahme der für die Nachbesetzung des Landschaftsausschusses vorgesehenen Personen handelte es sich bei den Personen nicht um Mitglieder der Beklagten oder bereits als solche bestellte sachkundige Bürgerinnen/Bürger.
4Mit weiterem Antrag vom 15. September 2022 (Antrag Nr. N03) beantragte die Klägerin in der Sitzung der Beklagten am 23. September 2023 ergänzend die Nachbesetzung weiterer Ausschusssitze (ordentliches und stellvertretendes Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss, ordentliches Mitglied im Finanz- und Wirtschaftsausschuss). Bei den insoweit zur Nachbesetzung vorgesehenen Personen handelte es sich jeweils um Mitglieder der Beklagten.
5In der Sitzung am 23. September 2022 stimmte die Beklagte dem Antrag Nr. N03 nach durchgeführter Abstimmung zu, lehnte aber den Antrag Nr. N02 nach durchgeführter Abstimmung gegen die Stimmen der Klägerin ab. Die Entscheidung erfolgte dabei jeweils im Wege einer verbundenen Einzelwahl, d. h. die Mitglieder der Beklagten stimmten jeweils einheitlich und nicht individuell personenbezogen über die beantragten Nachbesetzungen ab. Auf Grundlage des Ergebnisses der durchgeführten Abstimmungen beschied die Beklagte sodann die gestellten Anträge (Ablehnung bzw. Zustimmung).
6Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 27. September 2022 forderte die Klägerin daraufhin die Direktorin des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) auf, den ihrer Ansicht nach rechtswidrigen, ablehnenden Beschluss zu Antrag Nr. N02 zu beanstanden und die Wahlvorschläge erneut auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen.
7Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 beanstandete die Direktorin des LVR gemäß § 19 Abs. 1 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (LVerbO) die Ablehnung der mit dem Antrag Nr. N02 benannten Umbesetzungen. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf ein Schreiben des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen (MHKBD NRW) vom 10. August 2022 und die dort vertretene Rechtsauffassung im Wesentlichen aus: Auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften der Geschäftsordnung der Beklagten (GO LVersR), der LVerbO und der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) habe die Beklagte den Umbesetzungsvorschlägen zuzustimmen. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass die Beklagte gemäß § 19 Abs. 1 Satz 4 LVerbO verpflichtet sei, binnen eines Monats erneut über die Angelegenheit zu beschließen.
8Am 9. November 2022 fand daraufhin eine Sondersitzung der Beklagten statt. Die Klägerin beantragte in dieser Sitzung mit zum Antrag Nr. N02 wortgleichem Ergänzungsantrag vom 25. Oktober 2022 (Antrag Nr. N01) erneut, die zuvor abgelehnten Nachbesetzungen zu beschließen. Die Beklagte, deren Mitglieder erneut im Wege einer verbundenen Einzelwahl abstimmten, lehnte auch diesen Antrag ab.
9Daraufhin wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2022 erneut an die Direktorin des LVR und forderte diese auf, ein kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten des MHKBD NRW gemäß § 27 LVerbO zu veranlassen.
10Mit Schreiben vom 10. November 2022 wandte sich die Direktorin des LVR an das MHKBD NRW und bat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 LVerbO um Entscheidung zur Ablehnung der Umbesetzungen.
11Die Klägerin hat am 29. Januar 2023 Klage wegen der abgelehnten Ausschussnachbesetzungen in der Sitzung vom 9. November 2022 erhoben.
12Im Anschluss an die Klageerhebung starb am 15. Februar 2023 der in den Anträgen Nr. N02 und Nr. N01 als zu wählendes stellvertretendes Mitglied des Landschaftsausschusses vorgesehene Herr V. I..
13Mit Schreiben vom 16. Februar 2023 wandte sich die Klägerin zudem an das MHKBD NRW und forderte dieses zur Entscheidung auf.
14Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 hob das MHKBD NRW die Beschlüsse der Beklagten vom 23. September 2022 und 9. November 2022 zu den Anträgen Nr. N02 und Nr. N01 auf (Ziffer 1). Weiter ordnete es an, dass die Beklagte auf Vorschlag der Klägerin bis zum 1. April 2023 Ersatzmitglieder für das ausgeschiedene ordentliche Mitglied und das ausgeschiedene stellvertretende Mitglied im Landschaftsausschuss (Ziffer 2) sowie die sechs ausgeschiedenen stellvertretenden Mitglieder in den Fachausschüssen (Ziffer 3) wählt. Schließlich ordnete es die sofortige Vollziehung an (Ziffer 4). Zur Begründung führte das MHKBD NRW im Wesentlichen aus: Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die in der Antragsgrundlage durch die Klägerin vorgeschlagenen Nachfolgerinnen und Nachfolger zu wählen. Für die Wahl von Nachfolge-Mitgliedern im Landschaftsausschuss folge dies aus § 12 Abs. 2 Satz 2 LVerbO NRW. Der insoweit von der Klägerin vorgeschlagene Nachfolger erfülle die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft im Landschaftsausschuss und es stünden keine offensichtlichen rechtlichen Gründe der Wahl entgegen. Die unbegründete Ablehnung der Nachbesetzung führe zu einem von § 12 Abs. 2 Satz 2 HS 2 LVerbO nicht vorgesehenen Freibleiben eines Sitzes. Dies verstoße gegen das auch für den kommunalen Bereich verbindliche Proportionalitäts- bzw. „Spiegelbildlichkeitsprinzip“, das auch bei der Ausschussbesetzung gelte. Die vom Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 LVerbO implizierte Wahlfreiheit und die Mandatsfreiheit der Abgeordneten seien insoweit verfassungsrechtlich eingeschränkt, zumal keine positive Stimmenabgabe durch einzelne Abgeordnete erforderlich sei, sondern die bloße Enthaltung ausreiche. Die Pflicht zur Wahl der Nachfolge-Mitglieder in den Fachausschüssen ergebe sich mit entsprechenden Erwägungen aus § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW. Der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz beinhalte dabei auch ein materielles Gestaltungsrecht der Fraktion dergestalt, zu bestimmen durch wen konkret sie in einem Ausschuss vertreten werde. Es bestünden insoweit auch keine Gründe, die einer Mitgliedschaft von sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern entgegenstünden. Das aufsichtsbehördliche Einschreiten sei vor diesem Hintergrund zur Verwirklichung des Minderheitsschutzes als Ausfluss des Demokratieprinzips und im öffentlichen Interesse erfolgt. Es sei für die Klägerin zudem nicht zumutbar gewesen, die rechtswidrige Ausschussbesetzung und die damit verbundene Hinderung einer Minderheit an der schutzwürdigen Wahrnehmung ihrer Rechte so lange hinzunehmen, bis eine verwaltungsgerichtliche Klärung erreicht werden könne.
15Mit Ergänzungsantrag vom 20. März 2022 (Antrag Nr. N02/2) beantragte die Klägerin u. a. vor dem Hintergrund des Todes von Herrn V. I. in der Sitzung der Beklagten am 31. März 2023 erneut die Nachbesetzung der unbesetzten Ausschusssitze, indes mit teilweise abweichender Besetzung. Zudem enthielt der Antrag weitere Nachbesetzungen.
16Am 23. März 2023 erhob die Beklagte Klage gegen die Verfügung vom 24. Februar 2023 und stellte einen Eilantrag.
17Nachdem die Beklagte und das MHKBD NRW das gegen die Verfügung vom 24. Februar 2023 gerichtete Eilverfahren (4 L 538/23) am 27. März 2023 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, entschied die Beklagte in ihrer Sitzung am 31. März 2023 über die mit Antrag Nr. N02/2 beantragten Nachbesetzungen schließlich im Wege der Einzelwahl, d. h. jeweils personenbezogen. Dabei beschloss sie von den insgesamt 14 beantragten Nachbesetzungen elf Nachbesetzungen antragsgemäß. Die Nachbesetzung des stellvertretenden Mitglieds im Finanz- und Wirtschaftsausschuss, des stellvertretenden Mitglieds im Betriebsausschuss Jugendhilfe Rheinland sowie des stellvertretenden Mitglieds im Ausschuss für digitale Entwicklung und Mobilität lehnte sie ab.
18Am 15. Juni 2023 erklärten die Beklagte und das MHKBD NRW das gegen die Verfügung vom 24. Februar 2023 gerichtete Klageverfahren (4 K 1531/23) auf Grundlage des gemeinsamen Verständnisses, dass sich Ziffern 1 und 2 der Verfügung insgesamt und Ziffer 3 der Verfügung teilweise erledigt hätten, übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, nachdem das MHKBD NRW Ziffer 3 der Verfügung im Übrigen aufgehoben hatte.
19Mit dem hiesigen Klageverfahren begehrt die Klägerin weiter die Feststellung, dass die Ablehnung der von ihr zur Nachfolge vorgeschlagenen Ausschussmitglieder rechtswidrig war. Sie ist der Ansicht, die Klage sei als Feststellungsklage zulässig. Sie habe ein Feststellungsinteresse, weil sie einen Anspruch auf „Nach“-Wahl unter dem Gesichtspunkt der Spiegelbildlichkeit habe. Die Klage sei vor diesem Hintergrund auch begründet. Der Beklagten stehe kein „Kontrollrecht“ dergestalt zu, dass der jeweils zu wählende „Nachfolger“ den Mitgliedern des LVR jeweils zusagen müsse. Das Vorschlagsrecht obliege vielmehr der jeweiligen Fraktion; die einschlägigen Vorschriften der LVerbO und GO NRW verpflichteten die Beklagte dazu, den vorgeschlagenen Nachfolger zu wählen. Bei der Ersatzwahl handle es sich um ein Verfahren zur nachträglichen Sicherstellung des ursprünglichen Proportionalitätsprinzips. Es gebe insoweit „kein Recht zur Nicht-Wahl“. Die Freiheit des Mandats stehe dem nicht entgegen, denn diese erfordere ein gesetzeskonformes Verhalten. Dass in der Sitzung vom 31. März 2023 neben der weitgehenden Wahl der vorgeschlagenen Nachfolgekandidaten weiterhin einzelne Nachfolgekandidaten abgelehnt worden seien, zeige einerseits, dass die Beklagte die Klägerin gerade von der Mitwirkung im gewichtigen Finanz- und Wirtschaftsausschuss abhalten wolle. Andererseits stehe zu vermuten, dass die Beklagte durch die Ablehnung der beiden einzigen Frauen auf der Liste die sachfremde Verhinderung einer Erhöhung des Frauenanteils in den Gremien verfolge.
20Die Klägerin hat zunächst schriftsätzlich beantragt,
21festzustellen, dass die in der Sitzung vom 9. November 2022 unter Ziffer 3.1. erfolgte Ablehnung des Umbesetzungsantrages Nr. N01 der Klägerin rechtswidrig war.
22Mit Schriftsatz vom 24. April 2023 hat die Klägerin vor dem Hintergrund des Todes von Herrn V. I. sowie der durchgeführten und ganz überwiegend wie beantragt beschlossenen Einzelwahlen in der Sitzung der Beklagten vom 31. März 2023 erklärt, den Antrag dahin zu modifizieren,
23festzustellen, dass die in der Sitzung vom 31. März 2023 unter Top 4.2. in den Unterpunkten
24- stellvertretendes Mitglied Finanz- und Wirtschaftsausschuss,
25- stellvertretendes Mitglied Betriebsausschuss Jugendhilfe Rheinland sowie
26- stellvertretendes Mitglied Ausschuss für digitale Entwicklung und Mobilität
27erfolgte Teilablehnung des Antrages Nr. N02/2 rechtswidrig war.
28In der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin,
29festzustellen, dass die in der Sitzung vom 9. November 2022 unter Ziffer 3.1. erfolgte Ablehnung des Umbesetzungsantrages Nr. N01 der Klägerin rechtswidrig war,
30hilfsweise
31festzustellen, dass die in der Sitzung vom 31. März 2023 unter Top 4.2. in den Unterpunkten
32- stellvertretendes Mitglied Finanz- und Wirtschaftsausschuss,
33- stellvertretendes Mitglied Betriebsausschuss Jugendhilfe Rheinland sowie
34- stellvertretendes Mitglied Ausschuss für digitale Entwicklung und Mobilität erfolgte Teilablehnung des Antrages Nr. N02/2 rechtswidrig war.
35Die Beklagte beantragt,
36die Klage abzuweisen.
37Sie ist der Ansicht, die Feststellungsklage sei sowohl mit ihrem ursprünglichen als auch einem geänderten Antrag unzulässig. Die Klägerin müsse ihr auf die Nachbesetzung von Ausschusssitzen gerichtetes Klageziel auch im Kommunalverfassungsstreit vorrangig mit einer Leistungsklage verfolgen. Zudem bestehe in Bezug auf den ursprünglichen Antrag kein Rechtsschutzinteresse, denn die Klägerin verfolge den dort in Bezug genommenen Nachbesetzungsantrag (Antrag Nr. N01) außergerichtlich nicht mehr. Es bestehe zudem teilweise kein Feststellungsinteresse, denn das antragsgegenständliche Rechtsverhältnis sei in Bezug auf die mittlerweile erfolgte Nachbesetzung von Ausschusssitzen nicht mehr gegenwärtig und insoweit bestehe mangels konkreter Wiederholungsgefahr auch kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Denn die Beklagte verfolge gegenüber der Klägerin gerade keine grundsätzliche Blockadehaltung. Es bestünden lediglich Vorbehalte gegenüber drei einzelnen der zur Wahl gestellten Personen, insbesondere solchen, die nicht Mitglied der Beklagten seien, sondern durch die Wahl in die Ausschüsse zu sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern werden sollten, und deren Einstellung zur demokratischen Grundordnung. Zudem sei die Klage unbegründet. Denn es bestehe keine gesetzliche Verpflichtung, die vorgeschlagenen Personen in die Ausschüsse zu wählen. Die hierzu relevanten Vorschriften regelten, dass die Nachbesetzung als „Wahl“ erfolge. Insoweit bestehe eine Entscheidungs- bzw. Wahlfreiheit, die auch die Freiheit umfasse, mit „Nein“ zu stimmen. Schließlich resultiere auch aus Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG und dem hieraus abgeleiteten Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nichts Anderes. Es sei bereits fraglich, ob dieser Grundsatz in Bezug auf die Klägerin als Gemeindeverband überhaupt Anwendung finde. Jedenfalls verpflichte der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz nicht zu einem bestimmten Wahlverhalten, sondern betreffe das Wahlverfahren. Einem abweichenden Verständnis stünde der Grundsatz des freien Mandats entgegen. Zudem würde gerade eine Wahlpflicht in Bezug auf sachkundige Bürgerinnen und Bürger noch stärker mit dem Demokratieprinzip kollidieren als eine Wahlpflicht in Bezug auf Kandidatinnen und Kandidaten, die bereits Mitglieder der Beklagten seien. Denn letztere seien durch ihre Wahl zur Landschaftsversammlung gemäß § 7 b LVerbO zur Mitwirkung in den Landschaftsverbänden grundsätzlich legitimiert. An einer solchen demokratischen Legitimierung fehlte es aber bei sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern, wenn diese auf Grundlage einer Wahlpflicht in die Ausschüsse gewählt würden. Zudem bestünden keine Beschränkungen für die Wahl als sachkundige Bürgerin/Bürger, sodass die Klägerin damit letztlich nahezu jede(n) der ca. 9,7 Mio. Einwohnerinnen und Einwohner des Landschaftsverbands Rheinland als „Kollegin“ und „Kollegen“ für die Ausschüsse vorschlagen und den anderen Ausschussmitgliedern gegen deren Willen zur Zusammenarbeit aufdrängen könnte. Jedenfalls sei die Wahl der drei ausstehenden Nachbesetzungen für den Landschaftsverband Rheinland abträglich, weil die betroffenen Personen nicht auf dem Boden der demokratischen Grundordnung stünden.
38Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 15. Juni 2023 hat die Beklagte der ihrer Ansicht nach im Schriftsatz vom 24. April 2023 zu sehenden Klageänderung sowie der ihrer Ansicht nach erneuten Klageänderung in der mündlichen Verhandlung widersprochen.
39Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem Verfahren, in den Verfahren 4 K 1531/23 und 4 L 538/23 sowie der in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
40Entscheidungsgründe
41Es kann zunächst dahinstehen, ob der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gestellte Hauptantrag – wie die Beklagte meint – vor dem Hintergrund der im Schriftsatz vom 24. April 2023 erklärten Modifizierung des ursprünglich mit der Klageschrift vom 29. Januar 2023 angekündigten Antrags eine (erneute) Klageänderung beinhaltet oder vielmehr in Reaktion auf den von der Beklagten erklärten Widerspruch zur Klageänderung ein bloßes Zurückfallen auf den ursprünglichen Antrag darstellt. In beiden Fällen wäre der gleichlautende Antrag streitgegenständlich. Und eine hierin ggf. zu sehende Klageänderung wäre jedenfalls sachdienlich. Der von der Klägerin ursprünglich angekündigte und nunmehr (weiterhin bzw. erneut) als Hauptantrag gestellte Antrag ist geeignet, den Streitstoff zwischen den Beteiligten endgültig zu bereinigen, und zieht keine erhebliche Verzögerung des ansonsten entscheidungsreifen Rechtsstreits nach sich.
42Siehe zu diesen Voraussetzungen einer sachdienlichen Klageänderung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 10. September 2019 – 15 A 2751/15 –, juris, Rn. 52.
43Über eine in Bezug auf den gestellten Hilfsantrag zu erkennende Klageänderung bedarf es keiner Entscheidung, denn die Klage ist bereits mit ihrem Hauptantrag zulässig (hierzu I.) und begründet (hierzu II.).
44I.
45Die Klage ist als Feststellungsklage im Rahmen eines Organstreits (Kommunalverfassungsstreit) zulässig. Dem Begehren der Klägerin liegt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugrunde. Denn ein solches ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst ebenso die Rechtsverhältnisse zwischen Organen oder Organteilen juristischer Personen. Die Klägerin wehrt sich vorliegend gegen den Beschluss der Beklagten in Bezug auf eine (abgelehnte) Wahl zur Ausschussnachbesetzung. Insoweit ist zwischen den Parteien streitig, ob § 12 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 LVerbO (Besetzung des Landschaftsausschusses) bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW (Besetzung von Fachausschüssen) eine Pflicht der der Beklagten enthalten, nicht mit Mehrheit gegen die von der Klägerin für die Ausschussnachbesetzung vorgeschlagenen Personen zu stimmen, sodass die beschlussmaßige Feststellung des Wahlergebnisses immer zugunsten des Wahlvorschlags der Klägerin ausfallen müsste. Das Begehren der Klägerin ist vor diesem Hintergrund darauf gerichtet, die Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung ihr gegenüber in Form einer rechtswidrigen Wahl und demzufolge die Rechtswidrigkeit der beschlussmäßigen Feststellung des Wahlergebnisses, mithin ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, festgestellt zu wissen.
46Siehe zur Zulässigkeit einer Feststellungsklage in Bezug auf die Rechtswidrigkeit einer Wahl nach § 50 Abs. 3 GO NRW im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits auch OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 – 15 A 662/02 –, juris, Rn. 2 ff.; vgl. zur Feststellung der Rechtswidrigkeit von Ratsbeschlüssen auch OVG NRW, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 3460/18 –, juris, Rn. 131.
47Der allgemeine Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage steht dem nicht entgegen. Denn es steht im rechtlichen Interesse der Beteiligten, den mit einem stattgebenden Urteil erfolgenden staatlichen Eingriff in ihre inneren Angelegenheiten so gering wie möglich zu halten. Hinzu tritt die allgemeine Erwägung, dass von Behörden und Organen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zu erwarten ist, dass sie wegen ihrer Bindung an Recht und Gesetz für sie verbindliche rechtliche Feststellungen beachten und befolgen werden, sowie, dass die Beteiligten zur Wahrung der Interessen der Kommune einem ständigen Zusammenwirken verpflichtet sind.
48Siehe Sächsisches OVG, Beschluss vom 7. Februar 2020 – 4 A 428/19 –, juris, Rn. 7; vgl. allgemein in Bezug auf die Rechtswidrigkeit von Ratsbeschlüssen (auch in Form von Wahlen) Dietlein/Heusch in: BeckOK KommunalR NRW, 23. Ed. 1. März 2023, § 50 GO NRW Rn. 35; a. A. wohl VG München, Urteil vom 12. Februar 2014 – M 7 K 13.282 –, juris, Rn. 16.
49Die für eine Feststellungsklage zu fordernde Klagebefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO liegt ebenfalls vor. Aus der von der Klägerin geltend gemachten Verletzung eines ihr möglicherweise durch § 12 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 LVerbO (Besetzung des Landschaftsausschusses) bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW (Besetzung von Fachausschüssen) vermittelten Rechts bei der Wahl zur Besetzung von Ausschüssen resultiert eine mögliche Verletzung eines ihr zustehenden wehrfähigen und subjektiven Organrechts.
50Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 – 15 A 662/02 –, juris, Rn. 4 ff.
51Das erforderliche Feststellungsinteresse ist ebenfalls anzunehmen. Der beantragten Feststellung liegt zwar ein vergangenes Rechtsverhältnis zugrunde, weil die Klägerin die konkret streitgegenständliche Wahl nicht mehr weiterverfolgt. Es kann dabei dahinstehen, ob trotz weiterhin nicht vollständiger Besetzung der Ausschüsse aus diesem Rechtsverhältnis keine rechtlichen Wirkungen mehr resultieren. Denn im Falle eines vergangenen, erledigten Rechtsverhältnisses kommt (auch) im Verfahren des Kommunalverfassungsstreits ein (Fortsetzungs‑) Feststellungsinteresse in Entsprechung zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO u. a. in Betracht bei Bestehen einer konkreten Wiederholungsgefahr oder als Rehabilitationsinteresse zur Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung.
52Vgl. allgemein zu den Voraussetzungen eines Feststellungsinteresses bei vergangenen Rechtsverhältnissen OVG NRW, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 3460/18 –, juris, Rn. 140, 145 ff. m. w. N.
53Die Klägerin kann sich vorliegend auf eine ausreichend konkrete Wiederholungsgefahr berufen. Die Annahme einer zur Bejahung des (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresses führenden Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare, hinreichende Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zulasten der Klägerin zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme.
54So OVG NRW, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 3460/18 –, juris, Rn. 151 mit Verweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2008 – 1 WB 11.07 –, juris, Rn. 21, u. a.
55Dies ist in Bezug auf die streitgegenständlichen Rechtsfragen der Fall, denn diese besitzen auch für zukünftige Ausschussnachbesetzungen weiterhin rechtliche Relevanz, was sich nicht zuletzt in den anschließend stattgefundenen Wahlen bereits manifestiert hat.
56Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 17. November 2020 – 15 A 3460/18 –, juris, Rn. 157: „Die gerichtliche Befassung mit kommunalverfassungsrechtlichen Streitfragen ist indes nicht geboten, wenn dies nur zur nachträglichen Klärung einer nicht mehr relevanten Rechtsfrage dienen soll.“
57II.
58Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. Die in der Sitzung vom 9. November 2022 unter Ziffer 3.1. erfolgte Ablehnung des Umbesetzungsantrags Nr. N01 der Klägerin war rechtswidrig. Die Beklagte hätte die Umbesetzung nicht allein auf Grundlage des Ergebnisses der durchgeführten Abstimmung (Wahl) ablehnen dürfen. Zwar geht die Kammer entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin nicht davon aus, dass § 12 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 LVerbO sowie § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW eine Pflichtwahl dergestalt anordnen, dass die Beklagte und mit ihr die einzelnen Mitglieder der Landschaftsversammlung in jedem Fall verpflichtet sind, eine von der Klägerin vorgeschlagene Person als Nachfolger für einen freien Ausschusssitz zu wählen (hierzu 1.). Wird ein vorgeschlagener Nachfolger nach durchgeführter Wahl aber nicht zum Ausschussmitglied gewählt, darf die Beklagte nicht bereits auf dieser Grundlage die verfahrensbeendende Feststellung treffen, die Wahl bzw. der zugrundeliegende Antrag sei abgelehnt. Sie hat aus Gründen des Minderheitenschutzes vielmehr ein Verständigungsverfahren durchzuführen, das auf die konsensuale Nachbesetzung des freien Ausschusssitzes gerichtet ist (hierzu 2.).
591.
60Entgegen der Rechtsansicht der Klägerin folgt aus § 12 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 LVerbO (für den Landschaftsausschuss) sowie § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW (für die Fachausschüsse) keine Verpflichtung der einzelnen Mitglieder der Beklagten, eine von der Klägerin vorgeschlagene Person als Nachfolger für einen freien Ausschusssitz zu wählen oder sich zumindest mehrheitlich der Stimme zu enthalten. Insoweit besteht keine Notwendigkeit einer zwischen diesen beiden Nachbesetzungsregelungen differenzierenden Bewertung. Beide Regelungen sehen für die Nachbesetzung von Ausschüssen im Ausgangspunkt übereinstimmend vor, dass beim Ausscheiden eines Mitglieds die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion bzw. Gruppe, die den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte bzw. welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger wählt. In beiden Fällen steht die umstrittene und in der Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht beantwortete Frage im Raum, ob hierdurch eine Wahl im Sinne eines ergebnisoffenen Wahlverfahrens adressiert wird oder eine im Ergebnis verpflichtende Bestellung der vorgeschlagenen Person angeordnet wird, die lediglich formal als Wahl ausgestaltet ist. Das erkennende Gericht ist dabei der Auffassung, dass eine auf ein konkretes Wahlergebnis gerichtete Pflichtwahl nicht angenommen werden kann.
61Im Ergebnis wohl auch Rehn/Cronauge/von Lennep/Knirsch, GO NRW, 56. Erg-Lfg. Februar 2023, § 50 GO NRW Rn. 71.; a. A. ausdrücklich Faber in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, 52. Ergänzungslieferung, Dezember 2022, § 50 GO, 6.12, Seite 34; zu § 12 Abs. 2 LVerbO auch van Bahlen/Clausmeyer in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, 52. Ergänzungslieferung, Dezember 2022, § 12 LVerbO, 2., Seite 3, mit dem Verweis auf ein mögliches kommunalaufsichtsrechtliches Einschreiten.
62Dieses Verständnis folgt bereits aus dem Wortlaut der Vorschriften, denn diese sprechen von einer „Wahl“ und bestimmen, dass die Landschaftsversammlung einen Nachfolger „wählt“. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zeichnen sich Wahlen aber gerade durch Wahlfreiheit aus, wenngleich die Wählbarkeit von der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen abhängen kann. Der mit einer Wahl einhergehende legitimatorische Mehrwert könnte nicht erreicht werden, wenn es eine Pflicht zur Wahl eines bestimmten Kandidaten oder einer bestimmten Kandidatin gäbe.
63BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 –, juris, Rn. 31 m. w. N.
64Zwar sehen § 12 Abs. 2 Satz 2 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW vor, dass der betroffenen Fraktion/Gruppe ein Vorschlagsrecht in Bezug auf die zu wählende Person zukommt. Dieses betrifft im Ausgangspunkt indes allein das Initiativrecht, die Wahl in Bezug auf eine bestimmte Person zu initiieren, und damit das Wahlverfahren in Gang zu setzen. Dies allein vermittelt indes nicht zugleich einen Anspruch auf eine dann auch im Ergebnis erfolgreiche Wahl. Das erkennende Gericht beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des OVG NRW zu § 50 Abs. 3 GO NRW, wonach die Vorschrift insgesamt Vorgaben zum Verfahren einer (echten) Wahl enthält, nicht aber ein bestimmtes Wahlergebnis festschreibt. So formuliert das OVG NRW zu § 50 Abs. 3 GO NRW, dass diese Vorschrift drei verschiedene Wahlverfahren für die Besetzung von Ausschüssen regle: Satz 1 regle die Besetzung durch einstimmigen Beschluss, die Sätze 2 bis 4 regelten die Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl auf Grund von Wahllisten, und Satz 5 regle die Wahl eines Nachfolgers für ein vorzeitig ausgeschiedenes Ausschussmitglied.
65OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2002 – 15 B 855/02 –, juris, Rn. 4; später spricht das OVG NRW in der Entscheidung allerdings für die Nachbesetzung auch vom „Bestellen“ eines Nachfolgers, a. a. O., Rn. 7; in seinem Beschluss vom 21. Mai 2022 – 15 B 238/02 –, juris, Rn. 20, bezeichnet das OVG NRW die Vorgaben des § 50 Abs. 3 GO NRW indes allgemein als „Vorschriften über das Wahlverfahren“; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2021 – 15 B 471/21 –, juris, Rn. 14.
66Auch unter systematischer Betrachtung der weiteren Regelungen der LVerbO sowie der GO NRW ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit § 12 Abs. 2 Satz 2 LVerbO bzw. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW eigentlich ein Bestimmungsrecht zugunsten der betroffenen Fraktion regeln wollte. Denn beide Gesetze kennen für bestimmte Konstellationen eine „Bestellung“ von Mitgliedern und benennen dies stets entsprechend. So regelt § 12 Abs. 3 Satz 2 LVerbO, dass die Landschaftsversammlung für den Fall, dass bei der Besetzung des Landschaftsausschusses nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO auf einzelne Fraktionen keine Wahlstellen entfallen und diese im Landschaftsausschuss nicht vertreten sind, ein von der jeweiligen Fraktion benanntes Mitglied von der Landschaftsversammlung zum Mitglied (mit beratender Stimme, vgl. § 12 Abs. 3 Satz 3 LVerbO) des Landschaftsausschusses „bestellt“ wird. Auch die GO NRW regelt für bestimmte Nachfolgesituationen ausdrücklich einen Anspruch auf „Bestellung“ bzw. das „Bestimmen“ eines Nachfolgers durch die betroffene Fraktion. So ordnet § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 3 Satz 2 LVerbO für Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, die Berechtigung an, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger, der dem Rat angehören kann, zu „benennen“. Das benannte Ratsmitglied oder der benannte sachkundige Bürger wird danach vom Rat zum Mitglied des Ausschusses „bestellt“.
67Siehe zu diesem Anspruch der Fraktion auch OVG NRW, Urteil vom 2. März 2004 – 15 A 4168/02 –, juris, Rn. 31.
68Schließlich regelt § 58 Abs. 5 Satz 5 GO NRW für die Nachbesetzung eines ausscheidenden Ausschussvorsitzenden ausdrücklich, dass ein Bestimmungsrecht der betroffenen Fraktion besteht.
69Entgegen der Ansicht der Klägerin kann vor diesem Hintergrund auch der Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 15. August 2022,
70VG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 15. August 2022, 1 K 2692/22, abrufbar unter: https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv/2022/2220/index.php,
71keine die Auffassung der Klägerin stützende Aussage entnommen werden. Denn ausweislich der dortigen Erläuterungen war Gegenstand des zugrundeliegenden Verfahrens die Bestellung von Ausschussmitgliedern mit beratender Stimme. Wie zuvor beschrieben bestimmen § 58 Abs. 1 Sätze 7 bis 9 GO NRW für diesen Fall aber bereits ausdrücklich, dass der betroffenen Fraktion insoweit das Recht zu Benennung eines Mitglieds zusteht, das von der Landschaftsversammlung „bestellt“ wird. Eine Aussage zur „Wahl“ eines Nachfolgers auf Vorschlag der betroffenen Fraktion gemäß § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW folg hieraus nicht.
72Für das vorstehende Verständnis einer von § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW angeordneten (freien) Wahl streitet schließlich auch die in § 15 Abs. 1 LVerbO kodifizierte Freiheit des Mandats der Mitglieder der Landschaftsversammlung. Danach handeln die Mitglieder der Landschaftsversammlung ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Eine Wahlentscheidung ist aber gerade in besonderem Maße Ausdruck einer individuellen Überzeugung. Eine abweichende Sichtweise ist auch nicht vor dem Hintergrund der Gesetzesbindung und des insoweit von der Klägerin angeführten Proportionalitätsprinzips i. S. d. Spiegelbildlichkeitsgrundsatzes geboten. Nach dem Spiegelbildlichkeitsgrundsatz müssen Ausschüsse zwar grundsätzlich die Kräfteverhältnisse im ausschussbildenden Organ verkleinernd abbilden.
73Siehe nur OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 15 B 1308/16 –, juris, Rn. 5.
74Es kann insoweit dahinstehen, ob der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz für die Ausschüsse der Landschaftsversammlung überhaupt Geltung beansprucht.
75Dagegen (in früherer Besetzung) VG Köln, Urteil vom 2. Februar 2011 – 4 K 915/10 –, juris, Rn. 80; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 26. April 2011 – 15 A 693/11 –, juris, Rn. 7; anders wohl van Bahlen/Clausmeyer in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, 52. Ergänzungslieferung, Dezember 2022, § 10 LVerbO, 5.2, Seite 6.
76Denn jedenfalls trifft der Spiegelbildlichkeitsgrundsatz keine Aussage zum Wahlergebnis, sondern betrifft die (tatsächliche Chancengleichheit bei der) Ausgestaltung des Wahlverfahrens.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2003 – 8 C 18/03 –, juris, Rn. 19; siehe auch VG Köln, Urteil vom 17.02.2016 – 4 K 774/15 – juris, 1. Orientierungssatz.
78Eine Verletzung der grundsätzlichen, verfahrensmäßigen Chancengleichheit bei der Durchführung der Wahl steht vorliegend aber nicht im Raum.
79Siehe zur tatsächlichen Chancengleichheit der Fraktion als Ausfluss des Minderheitsschutzes noch unten, 2.
80Schließlich lässt sich auch der Gesetzeshistorie zu § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW entnehmen, dass ein verpflichtendes Wahlergebnis von § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW nicht intendiert wird. Diese Regelung wurde ursprünglich in § 35 Abs. 3 GO NRW a. F. in die GO NRW aufgenommen.
81Hierzu Gesetzesentwurf der Landesregierung NRW, LT-Drucks. 11/4983 vom 4. Februar 1993, S. 32.
82Mit der Neuregelung wurde gleichzeitig der bis dahin bestehende § 35 Abs. 2 GO NRW a.F. um einen neuen Satz 3 ergänzt, wonach nunmehr Nein-Stimmen als gültige Stimmen gelten (siehe heute § 50 Abs. 2 Satz 3 GO NRW). Zu den Änderungen erläutert die Landesregierung NRW in der Gesetzesbegründung:
83„Durch die Änderung des Absatzes 2 wird die bisher umstrittene Gültigkeit von Nein-Stimmen, die insbesondere bei Wahlen mit nur einem vorgeschlagenen Kandidaten eine Rolle spielt, eindeutig geregelt. In Absatz 3 wird ebenfalls eine Regelungslücke geschlossen. Nach der Neuregelung wird ein ausgeschiedenes Ausschußmitglied durch ein nachfolgendes Mitglied ersetzt, ohne daß es dazu eines einstimmigen Ratsbeschlusses oder aber der Auflösung und anschließenden Neuwahl der Ausschußmitglieder bedarf.“
84(Gesetzesbegründung der Landesregierung NRW, LT-Drucks. 11/4983 vom 4. Februar 1993, S. 12)
85Es ist hieraus nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung eine verpflichtende Wahl statuieren wollte. Mehr spricht für das Gegenteil: Denn der Gesetzgeber hat gerade die Gültigkeit (auch) von Nein-Stimmen geregelt, weil diese insbesondere bei Wahlen mit nur einem vorgeschlagenen Kandidaten eine Rolle spielen. Wenn er sodann eine solche Wahl mit Vorschlagsrecht in das Gesetz einfügt, erscheint die Annahme folgerichtig, dass es auch bei diesen Wahlen auf „Nein“-Stimmen ankommen sollte, mithin grundsätzlich auch eine Nicht-Wahl in Betracht kommt.
862.
87Wenngleich nach dem zuvor Gesagten weder der LVerbO noch der GO NRW die Vorgabe entnommen werden kann, eine für die Nachfolge in einen Ausschuss vorgeschlagene Person verpflichtend zu wählen, durfte die Beklagte nach erfolglos durchgeführter Wahl nicht ohne Weiteres durch verfahrensbeendenden Beschluss feststellen, dass die Wahl bzw. der zugrundeliegende Antrag abgelehnt sei. Hierdurch hat sie das in § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW angelegte Recht auf tatsächliche Chancengleichheit der Klägerin als Ausprägung des in diesen Regelungen niedergelegten Minderheitsschutzes verletzt (hierzu a.). Die Beklagte wäre vielmehr gehalten gewesen, durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen, etwa im Rahmen eines formellen oder informellen Verständigungsverfahrens, sicherzustellen, dass das Recht der Klägerin auf tatsächliche Chancengleichheit weder durch ihr eigenes Verhalten noch durch das Verhalten einer oder mehrerer anderer Fraktionen bzw. einer Mehrheit von Abgeordneten beeinträchtigt wird (hierzu b.).
88a.
89Den Nachfolgeregelungen in § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW liegt erkennbar die Absicht zugrunde, das durch die ursprüngliche Wahl zur Besetzung des Landschaftsausschusses sowie der Fachausschüsse geschaffene Kräfteverhältnis der Fraktionen/Gruppen in dem jeweiligen Ausschuss auch im Falle des Ausscheidens eines Ausschussmitglieds aufrecht zu erhalten. Ziel ist es danach, die aus der ursprünglichen Wahlentscheidung resultierte, verhältnismäßige Ausschusszusammensetzung für die gesamte Wahlperiode zu perpetuieren. Hieraus erklärt sich auch, dass das Vorschlagsrecht für die Nachfolge unabhängig von der konkreten Fraktions- oder Gruppenzugehörigkeit des ausgeschiedenen Mitglieds im Zeitpunkt des Ausscheidens ist. Vielmehr knüpft das Vorschlagsrecht in diesem Sinne folgerichtig gerade an die ursprüngliche Fraktions-/Gruppenzugehörigkeit im Zeitpunkt der ursprünglichen und verhältnismäßig perpetuierten Ausschusswahlen an. Aus dieser Funktion heraus vermitteln § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW der betroffenen Fraktion ein grundsätzliches Recht darauf, eine Nachbesetzung freigewordener, ihr zustehender Ausschusssitze tatsächlich zu erreichen. Dieses Verständnis zeigt sich auch in der Gesetzesbegründung zum ehemaligen § 35 Abs. 2 Satz 3 GO NRW a. F., wenn der Gesetzgeber davon spricht, dass nach der Neuregelung ein ausgeschiedenes Ausschussmitglied durch ein nachfolgendes Mitglied ersetzt werde, ohne dass es dazu eines einstimmigen Ratsbeschlusses oder aber der Auflösung und anschließenden Neuwahl der Ausschussmitglieder bedürfe.
90Gesetzesbegründung der Landesregierung NRW, LT-Drucks. 11/4983 vom 4. Februar 1993, S. 12.
91Dem Gesetzgeber war erkennbar daran gelegen, dass ein ausgeschiedenes Mitglied tatsächlich ersetzt wird. Das dazu notwendige Nachbesetzungsverfahren weist allerdings – wie die vorliegende Konstellation zeigt – Defizite auf. Ein dauerhaftes Freibleiben von Ausschusssitzen ist der GO NRW danach grundsätzlich fremd. Dies gilt ebenso für die Besetzung des Landschaftsausschusses nach der LVerbO, was sich aus einem Umkehrschluss zu § 12 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 LVerbO ergibt. Dort wird allein für den Fall, dass die vorschlagsberechtigte Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage ist oder das ausgeschiedene Mitglied oder der Stellvertreter keiner Gruppe angehörte, angeordnet, dass der Sitz unbesetzt bleibt. Andere Fälle dauerhaft unbesetzt bleibender Ausschusssitze kennt § 12 Abs. 2 Satz 2 LVerbO nicht.
92Das mit § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW geschaffene Nachbesetzungsverfahren verlangt deshalb vor dem Hintergrund der intendierten, das ursprüngliche Kräfteverhältnis perpetuierenden Nachbesetzung einen wirksamen Minderheitsschutz, der die praktische Durchsetzung der Nachfolge sicherstellt. Danach kann es bei der Ausschussnachbesetzung nicht allein auf die im Wege der Wahl frei getroffene Mehrheitsentscheidung ankommen. Denn ein solches Verfahren, das den gesetzlich beabsichtigten Zugang zu den Ausschüssen von einer Mehrheitsentscheidung abhängig macht, setzt prima facie zwar im verfahrensmäßigen Ausgangspunkt für den einzelnen Abgeordneten und für die Fraktionen gleiche Bedingungen, weil jeder Kandidat von einer Mehrheitsentscheidung abhängig ist. Jedoch liegt ein erheblicher Unterschied darin, dass die Mehrheitsfraktionen es unschwer in der Hand haben, ihren Nachfolgekandidaten die Nachfolge zu sichern, während die vorgeschlagenen Nachfolger der Minderheitsfraktionen von der Zustimmung wenigstens von Teilen der Mehrheitsfraktionen abhängig bleiben. Die tatsächlichen Erfolgschancen für die Nachbesetzungen sind damit unterschiedlich, je nachdem, ob die Vorgeschlagenen den die Mehrheit tragenden Fraktionen angehören oder nicht.
93Entsprechend zur Besetzung eines parlamentarischen Kontrollgremiums Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen (VGH Sachsen), Urteil vom 26. Januar 1996 – Vf. 15-I-95 –, juris, Rn. 31.
94In diesem Sinne nimmt das OVG NRW bereits für die erstmalige Wahl eines Ausschusses gemäß § 50 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GO NRW auf das Interesse des Minderheitsschutzes Bezug, das darin liege zu verhindern, dass eine Mehrheit im Rat eine Minderheit bei der Ausschussbesetzung übergehe. Dabei spricht das OVG NRW in Bezug auf § 50 Abs. 3 Sätze 2 und 3 GO NRW von einer „gerade im Interesse von Minderheitsfraktionen aufgestellte[n] Rechtsnorm“.
95OVG NRW, Urteil vom 26. November 2002 – 15 A 662/02 –, juris, Rn. 8, 10.
96Dieser Minderheitsschutz muss sich nach dem zuvor Gesagten im Nachbesetzungsverfahren fortsetzen. Für die Minderheit besteht im Nachbesetzungsverfahren die Gefahr, dass die Mehrheit eine ablehnende Entscheidung nicht in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Willen und den relevanten Nachbesetzungskriterien trifft, sondern sachwidrig deshalb, um politische Minderheiten zu übergehen. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist daher eine Ausgestaltung des Nachbesetzungsverfahrens erforderlich, die sicherstellt, dass die tatsächliche Chancengleichheit der Gruppen/Fraktionen nicht durch die Mehrheitsverhältnisse in der Landschaftsversammlung beeinträchtigt wird. Mit anderen Worten hat die Beklagte Vorsorge dafür zu treffen, dass vorgeschlagene Kandidaten nicht aus sachwidrigen Gründen abgelehnt werden.
97Vgl. auch VGH Sachsen, Urteil vom 26. Januar 1996 – Vf. 15-I-95 –, juris, Rn. 31.
98Dabei können auch für die Nachfolgewahl gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LVerbO sowie § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW jeweils sachliche Gründe existieren, die eine Ablehnung der Nachbesetzung begründen. So bestimmt § 12 Abs. 1 Satz 1 LVerbO, dass die Mitgliedschaft im Landschaftsausschuss nur Mitgliedern der Landschaftsversammlung zukommen darf. Für die Besetzung der Fachausschüsse gilt dies zwar nicht; in diese Ausschüsse könne vielmehr auch andere Bürgerinnen/Bürger aus dem Gebiet des Landschaftsverbands gewählt werden. Diese müssen aber durch Fachwissen oder Verwaltungserfahrung besondere Eignung hierfür aufweisen, § 13 Abs. 3 Satz 2 LVerbO. Dabei gilt zudem die Vorgabe, dass die Zahl dieser sog. sachkundigen Bürger in den einzelnen Ausschüssen jeweils die der vertretenen Mitglieder der Landschaftsversammlung nicht erreichen darf, § 13 Abs. 3 Satz 3 LVerbO. Scheitert die Wahl eines Nachfolgers an diesen Gründen, ist der Schutzbereich des in § 12 Abs. 2 Satz 2 LVerbO sowie § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW enthaltenen Minderheitsschutzes bereits nicht berührt. Es mag daneben zudem weitere, aus der LVerbO abzuleitende Gründe geben, die die Ablehnung der Nachfolge in Bezug auf bestimmte Personen zu begründen vermögen. Dies zu ergründen, ist zuvörderst Aufgabe und Pflicht der Beklagten.
99Die endgültige Ablehnung eines Umbesetzungsantrags bedarf also durchaus einer entsprechenden Feststellung durch die Landschaftsversammlung als gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW verpflichtetes Organ. Die bloße (zahlenmäßige) Feststellung, dass ein Nachfolger nicht die erforderlichen Stimmen auf sich vereinigen konnte, genügt indes nicht, um dem Minderheitsschutz verfahrensmäßig ausreichend Rechnung zu tragen. Insgesamt bedarf der Abschluss des Nachbesetzungsverfahrens für den Fall, dass eine beantragte Nachbesetzung nicht erfolgen soll, einer näher begründenden Entscheidung der Beklagten, wobei der Beklagten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zukommt.
100Vgl. auch VGH Sachsen, Urteil vom 26. Januar 1996 – Vf. 15-I-95 –, juris, Rn. 35.
101Der entsprechenden Willensbildung genügt allerdings nicht die bloße Stimmenzählung, denn die Stimmabgabe durch die einzelnen Abgeordneten erfolgt als Kern der Wahl – wie ausgeführt – gerade ohne dass es einer Begründung bedarf.
102Der so verstandene Minderheitsschutz in Form der Gewährleistung tatsächlicher Chancengleichheit steht nach dem zuvor Gesagten in einem allenfalls mittelbaren Spannungsverhältnis zum freien Mandat des einzelnen Abgebordneten. Denn im Ausgangspunkt bindet der in § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW vorgesehene Minderheitsschutz unmittelbar (allein) die Beklagte, nicht aber die einzelnen Abgeordneten. Eine direkte Verpflichtung einzelner Abgeordneter, eine bestimmte Wahlentscheidung zu treffen, ist damit nicht verbunden.
103Vgl. auch van Bahlen/Clausmeyer in: Held/Winkel/Wansleben, Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, 52. Ergänzungslieferung, Dezember 2022, § 12 LVerbO, 2., Seite 3.
104Die Fraktionen sowie ihre Mitglieder dürfen sich bei abgelehnter Wahl gleichwohl nicht dem aus § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW resultierenden Minderheitsschutz verschließen bzw. entziehen. Sie sind vielmehr – unter Berücksichtigung ihres freien Mandats – gehalten, bei dem von der Beklagten durchzuführenden Nachbesetzungsverfahrens mitzuwirken, um eine konsensuale Lösung zu finden und der von § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO sowie § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW beabsichtigten Grundentscheidung einer verhältnismäßigen Ausschussnachbesetzung zur tatsächlichen Wirksamkeit zu verhelfen.
105b.
106In Umsetzung der unter a. beschriebenen Verpflichtung der Beklagten, unter Mitwirkung der Fraktionen und ihren Mitgliedern eine konsensuale Lösung zur Nachbesetzung betroffener Ausschusssitze zu finden, wäre die Beklagte vorliegend gehalten gewesen, die tatsächliche Chancengleichheit der Klägerin durch geeignete verfahrensmäßige Vorkehrungen, etwa im Rahmen eines formellen oder informellen Verständigungsverfahrens, sicherzustellen, damit das Recht auf tatsächliche Chancengleichheit der Klägerin weder durch ihr eigenes Verhalten noch durch das Verhalten einer oder mehrerer anderer Fraktionen bzw. einer Mehrheit von Abgeordneten beeinträchtigt wird. An einem solchen Verständigungsverfahren fehlte es.
107Die konkrete Ausgestaltung eines entsprechenden Verständigungsverfahren obliegt dabei unter Beachtung des in § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW enthaltenen Minderheitsschutzes allein der Beklagten. Weder aus der LVerbO noch sonstigen Regelungen lassen sich konkrete, verpflichtende Vorgaben hierfür entnehmen. So steht es der Beklagten frei, die beabsichtigte Konsensfindung durch Einschaltung des Ältestenrats, der Fraktionsvorsitzenden oder eines im Einzelfall individuell besetzen Gremium auszugestalten, um nur einige besonders gängige Beispiele für das Verfahren aufzuzeigen. Zielsetzung und damit zugleich Ausgangspunkt des Verständigungsverfahrens muss es dabei sein, unter dem Angebot einer Beteiligungsmöglichkeit aller Fraktionen bzw. Mitglieder einen sachlich begründeten Konsens für die (Nicht‑) Nachbesetzung zu finden und dabei eine Beeinträchtigung der Wahl durch sachwidrige, von den Gründen des eingeräumten Wahlrechts nicht getragene politische Einschätzungen zu verhindern.
108Dabei ist zu berücksichtigen, dass die einzelnen Mitglieder der Landschaftsversammlung unter Berücksichtigung ihres freien Mandats nicht gezwungen werden können, in öffentlicher Debatte über die Gründe der Ablehnung Rechenschaft abzulegen, wenngleich es jedem Mitglied freisteht, nach Maßgabe insbesondere der GO LVersR Erklärungen zur Wahl abzugeben. Jedenfalls muss die Beklagte aber sicherstellen, dass das Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen nicht ohne zwingende Gründe durch das Verhalten einer Mehrheit beeinträchtigt wird. Hierzu muss sie im Rahmen des Verständigungsverfahrens etwaige sachwidrigen Blockaden durch eine oder mehrere Fraktionen oder eine Mehrheit von Abgeordneten mit verfahrensmäßigen Vorkehrungen entgegenwirken. Diese Vorkehrungen müssen geeignet sein, das mit einer Einschätzungsprärogative verbundene Vorschlags- und Auswahlrecht der Fraktionen sowie die Beurteilungsermächtigung ihrer Mitglieder bei der Wahl der vorgeschlagenen Nachfolger zu einem Ausgleich zu bringen. Zeigen sich Schwierigkeiten bei der konkreten Nachbesetzung eines Ausschusses, z. B. weil vorgeschlagene Nachfolger aus nachvollziehbaren, sachlichen Gründe keine Mehrheit finden, so kann die Beklagte im Rahmen des Verständigungsverfahrens auch gehalten sein, auf einen abweichenden Vorschlag geeigneter und mehrheitsfähiger Nachfolger durch die betroffene Fraktion hinzuwirken. Denn der aus § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW abgeleitete Minderheitsschutz vermittelt wie gezeigt kein absolutes Bestimmungsrecht über die Nachfolge. Vielmehr besteht im Rahmen der Konsensfindung auch eine Verpflichtung der betroffenen Fraktion, aktiv an der Auflösung der Schwierigkeiten und der Herbeiführung eines Konsenses mitzuwirken, wobei die Grundentscheidung der § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW, die auf eine Nachbesetzung durch die vorgeschlagene Person zielt, zu berücksichtigen ist. Die endgültige Ablehnung einer vorgeschlagenen Person kann damit im konkreten Einzelfall grundsätzlich auch aus dem Verhalten der betroffenen Fraktion selbst, insbesondere einer Verweigerung zur zielorientierten Beteiligung an der Konsensfindung, begründet sein. Fehlt es nämlich an einer zielorientierten Beteiligung an der Konsensfindung, steht eine abgelehnte Nachbesetzung der von § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW beabsichtigten Grundentscheidung einer verhältnismäßigen Ausschussnachbesetzung nicht entgegen. Denn die betroffene Fraktion würde sich in diesem Fall durch ihr eigenes Verhalten, das vor dem Hintergrund der gesetzlich intendierten verhältnismäßigen Ausschussnachbesetzung missbräuchlich wäre, des ihr zukommenden Minderheitsschutzes entledigen. Die Annahme missbräuchlichen Verhaltens einer Fraktion liegt dabei umso näher, je weniger sie bereit ist, an einer Lösung der Probleme mitzuwirken.
109Vgl. auch VGH Sachsen, Urteil vom 26. Januar 1996 – Vf. 15-I-95 –, juris, Rn. 36 ff.
110Das entbindet indes nicht die Beklagte, im Falle eines erfolglos durchgeführten Verständigungsverfahrens die endgültige Ablehnung zu begründen. Dies kann – bei Wahrung des Wahlgeheimnisses der einzelnen Mitglieder – etwa in der Weise ermöglicht werden, dass über den Ablehnungsgrund, z. B. die fehlende Eignung der vorgeschlagenen Person, in einem hiermit zu beauftragenden Gremium (siehe bereits zuvor) vorberaten oder die Ablehnung in einer Sitzung der Beklagten debattiert wird, dass einzelne Abgeordnete oder Fraktionen Erklärungen abgeben oder dass die Direktorin nach Beratung mit den Fraktionen hierzu Stellung nimmt.
111Steht am Ende des Verständigungsverfahrens gleichwohl eine Nichtwahl, die auf einer dem Minderheitenschutz zuwiderlaufenden, nicht konsensbezogenen Mitwirkung der Mehrheitsfraktionen oder ihrer Abgeordneten beruht, schließt sich (erst) dann das Verfahren an, die Nachbesetzung im Wege der Kommunalaufsicht gemäß § 27 Abs. 1, Abs. 2 LVerbO durchzusetzen.
112Vor dem Hintergrund des Vorstehenden war festzustellen, dass die in der Sitzung der Beklagten vom 9. November 2022 unter Ziffer 3.1. erfolgte Ablehnung des Umbesetzungsantrages Nr. N01 der Klägerin rechtswidrig war. Denn ein Verständigungsverfahren entsprechend der vorstehenden Grundsätze hat nicht stattgefunden. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihr Vorgehen bei der Vorbereitung von Sitzungen und Beschlussfassungen erläutert und darauf hingewiesen, dass hierbei grds. auch mit den einzelnen Fraktionen Gespräche stattfänden. Gleichzeitig hat sie jedoch erklärt, dass entsprechende Gespräche grds. durch Anfrage der Fraktionen initiiert werden, es eine solche Anfrage der Klägerin aber nicht gegeben habe, weshalb mit dieser auch keine vorbereitenden Gespräche geführt worden seien. Zudem ist nicht ersichtlich, dass entsprechende Gespräche den zuvor beschriebenen Voraussetzungen der Konsensfindung und ggf. Vorbereitung einer abschließenden Entscheidung der Beklagten nach durchgeführter Wahl gedient haben.
113Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass sich die Fraktionen der Beklagte in der konstituierenden Sitzung vom 22. Januar 2021 darauf verständigt haben, dass für die Fachausschüsse neben benannten Stellvertretenden im Stellvertretungsfall alle übrigen Mitglieder der Fraktionen – einschließlich der sachkundigen Bürgerinnen/Bürger – in alphabetischer Reihenfolge die Stellvertretung wahrnehmen.
114Siehe Niederschrift über die 1. Sitzung der Landschaftsversammlung am 22. Januar 2021, S. 11.
115Zwar führt diese Verständigung dazu, dass frei gewordene Ausschusssitze mit Vertretern der Klägerin besetzt werden können, die Sitze im Fall von Ausschusssitzungen folglich auch ohne Wahl von Nachfolgern nicht unbesetzt sind. Die Regelung führt indes gleichsam dazu, dass die Klägerin empfindlich in ihrer von § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW grundsätzlich vorgesehenen Auswahlentscheidung, welche Personen sie für die Ausschussnachbesetzung zur Wahl stellen möchte, beschränkt wird. Sie hat danach insbesondere keine Möglichkeit, eine Auswahl der Personen auf Grundlage der von ihr unterstellten und von § 13 Abs. 3 Satz 2 LVerbO geforderten fachlichen Eignung in Bezug auf die konkreten Ausschüsse zu treffen. Zudem widerspricht ein Rekurrieren allein auf diese Nachbesetzungsregelung der zuvor umfassen beschriebenen tatsächlichen Chancengleichheit auch deshalb, weil die Mehrheitsfraktionen für Nachbesetzungen auf die deutlich flexiblere Nachbesetzung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW zurückgreifen können, ohne auf die Verständigung zur grundsätzlichen Stellvertretungsmöglichkeit verwiesen zu werden.
116Schließlich steht dem hier gefundenen Ergebnis auch nicht die Entscheidung des BVerfG vom 22. März 2022 zur Wahl von Stellvertretern des Präsidenten des 19. Bundestages entgegen.
117BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 2 BvE 9/20 –, juris.
118Zwar nimmt das BVerfG in dieser Entscheidung an, dass das Mitwirkungs- und Teilhaberecht der dortigen Antragstellerin, einer Fraktion des Deutschen Bundestags, aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG durch die in Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG vorgesehene Wahl der Stellvertreter des Bundestagspräsidenten und das freie Mandat der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG begrenzt werde und daher nicht über ein Vorschlagsrecht für die Wahl von Stellvertretern des Präsidenten des Bundestags sowie die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl hinausgehe. Die Etablierung eines darüberhinausgehenden Verständigungsverfahrens, das sicherstellt, dass das Recht auf Chancengleichheit der Fraktionen nicht ohne zwingenden Grund durch das Wahlverhalten der Mehrheit beseitigt wird, lehnt das BVerfG ausdrücklich ab. Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden, auf die Wahl zu Stellvertretern des Präsidenten des Bundestags bezogenen Aussagen, sind auf das hiesige Verfahren indes nicht übertragbar. Dies gilt bereits deshalb, weil es sich bei der Beklagten um ein Organ der Exekutive handelt und das freie Mandat der einzelnen Mandatsträger, das Ausgangspunkt der Entscheidung des BVerfG war, damit im vorliegenden Fall einer strengeren Gesetzesbindung unterliegt.
119Vgl. insoweit aber auch für die Mandatsfreiheit aus Art. 39 Abs. 3 Satz 2 der sächsischen Verfassung VGH Sachsen, Urteil vom 26. Januar 1996 – Vf. 15-I-95 –, juris, Rn. 35.
120Diese Gesetzesbindung ist hier vor dem Hintergrund der von § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 7 GO NRW beabsichtigten Grundentscheidung einer verhältnismäßigen Ausschussnachbesetzung zu lesen. Denn anders als Art. 40 Abs. 1 Satz 1 GG, den das BVerfG maßgeblich zur Begründung seiner Entscheidung heranzieht, hat erstens der Gesetzgeber hier – wenngleich defizitäre – Vorgaben für die Wahl und den mit dieser zu erreichenden Minderheitsschutz aufgestellt und zweitens geht es vorliegend gerade um die Nachbesetzung von Ausschusssitzen und damit die Perpetuierung einer bereits zuvor getroffenen, verhältnismäßigen Wahlentscheidung. Dass drittens erhebliche Unterschiede zwischen der im Wesentlichen nach innen gerichteten, ordnenden Funktion von Stellvertretern des Präsidenten des Bundestags auf der einen und den exekutiv handelnden, mit nach außen wirkenden Handlungsbefugnissen ausgestatteten Ausschüssen der Beklagten auf der anderen Seite bestehen, ist insoweit ebenfalls zugrunde zu legen.
121Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
122Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Danach lässt das Verwaltungsgericht die Berufung zu, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die streitgegenständliche Rechtsfragen, ob bzw. inwieweit § 12 Abs. 2 Satz 1 LVerbO bzw. § 10 Abs. 5 LVerbO i. V. m. § 50 Abs. 3 Satz 5 GO NRW die Anordnung einer Pflichtwahl enthalten oder aber die nicht erfolgreiche Wahl einer zur Nachfolge vorgeschlagenen Person die im Gesetz nicht ausdrücklich niedergelegte Pflicht zur Durchführung eines Verständigungsverfahrens auslöst, sind in der Rechtspraxis bisher nicht geklärt und können jederzeit wieder in kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten einmünden.
123Rechtsmittelbelehrung
124Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
125Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
126Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
127Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
128Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
129Beschluss
130Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
13110.000,- €
132festgesetzt.
133Gründe
134Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
135Rechtsmittelbelehrung
136Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
137Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
138Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
139Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
140Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.