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Im Falle einer Stufenvertretung ist Dienststelle i.S.v. § 47 i.V.m. § 90 BPersVG jene Behörde, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist. Diese bildet den Bezugspunkt für die Frage nach der üblicherweise genutzten Informations- und Kommunikationstechnik.
Der Beteiligte wird verpflichtet, sämtliche Mitglieder des Antragstellers – einschließlich der nicht unmittelbar im E. tätigen Mitglieder – mit SINA-Geräten auszustatten.
Gründe
2I.
3Der Antragsteller ist der beim P. (E.) gebildete Hauptpersonalrat. Im E. sind etwa 000 Beschäftigte tätig, der dem Ministerium nachgeordnete Bereich umfasst sechs Dienststellen (davon zwei Bundesämter und vier Forschungseinrichtungen). Der Antragsteller hat N01 Mitglieder, darunter Angehörige des Ministeriums ebenso wie Angehörige nachgeordneter Dienststellen.
4Im Ministerium ist die ganz überwiegende Zahl der Beschäftigten mit Arbeitsplatzrechnern in der Bauform von Laptops ausgestattet, die als so genannte SINA-Workstation arbeiten. Das Akronym SINA steht für „Sichere Inter-Netzwerk Architektur“. Es handelt sich um eine Hard- und Software-Architektur, die vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zusammen mit der Firma C. auf Basis des freien Betriebssystems Linux zur Verarbeitung von sensiblem Datenmaterial in unsicheren Netzen entwickelt worden ist. Die Anmeldung an einem SINA-Gerät erfolgt mittels Smartcard und PIN-Eingabe. Nach erfolgreicher Authentifizierung erfolgt die Entschlüsselung und Bereitstellung des grundlegenden Betriebssystems (der SINA-Ebene). Auf dieser Ebene kann der Nutzer zwischen verschiedenen Gastsystemen und Netzwerkverbindungen wählen. So ist etwa ein direkter Zugang zu einem Ziel-Netzwerk auch über das Internet möglich. Hierzu baut der Rechner über eine beliebige Internetanbindung (WLAN, LTE etc.) eine kryptographisch gesicherte Verbindung mit der Gegenseite auf. Auf diese Weise ist es möglich, über ein nicht vertrauenswürdiges Transportnetz auf entfernte, schutzbedürftige Ressourcen wie z.B. behördeninterne Dokumente zuzugreifen. Gleichzeitig werden alle auf der SINA-Workstation abgelegten Daten ausschließlich in verschlüsselter Form auf den lokalen Datenträgern gespeichert. Dies verhindert eine Kenntnisnahme von vertraulichen Informationen durch Unbefugte selbst dann, wenn der Rechner entwendet werden sollte. Auf dieser technischen Grundlage haben die Beschäftigten des Ministeriums Zugriff auf ihre IT-Arbeitsplätze, die ihrerseits in das E.-Netzwerk eingebunden sind. Dies ermöglicht den Zugriff auf die IT-Infrastruktur des E. (Netzwerklaufwerke, Serveranwendungen einschließlich E-Mail-Dienst, Intranet, Netzwerkdrucker etc.) als auch des Bundes, namentlich etwa die so genannten Netze des Bundes mit dem Informations- und Bibliotheksportal des Bundes (ibib). Eine SINA-Workstation ermöglicht den parallelen Betrieb mehrerer voneinander abgeschotteter Gastsysteme unterschiedlicher Sicherheitseinstufungen. Nutzer können beispielsweise gleichzeitig in für Verschlussachsen freigegebenen Netzen und im Internet arbeiten. Dabei bewegen sie sich jederzeit in ihrer gewohnten Arbeitsumgebung. Die nebeneinander betriebenen Programme bleiben aber unter- und gegeneinander abgeschottet. Ein Datentransfer zwischen den parallel betriebenen Anwendungen ist ausgeschlossen.
5Diejenigen Mitglieder des Antragstellers, die nicht im Ministerium selbst tätig sind, sondern in den nachgeordneten Dienststellen, verfügen nicht über SINA-Geräte. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 16. Juni 2020, sämtliche seiner Mitglieder mit SINA-Geräten auszustatten. Dem hat der Beteiligte im Ergebnis nicht entsprochen; Gespräche zwischen den Beteiligten führten nicht zu einer einvernehmlichen Auffassung.
6Am 8. September 2022 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Ausstattung aller seiner Mitglieder mit SINA-Workstations sei erforderlich, um eine effektive Arbeit sowohl in der Informationsvermittlung als auch in der Kommunikation untereinander zu ermöglichen. Ein Anspruch auf eine solche Ausstattung ergebe sich jedenfalls aus § 47 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), wonach die Dienststelle dem Personalrat die in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen habe. Bei den in Rede stehenden Geräten handele es sich um „in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik“, denn die Beschäftigten des Ministeriums seien mit diesen Geräten einschließlich der zugehörigen Software ausgestattet. Das Ministerium als Gegenüber des Antragstellers sei auch die maßgebliche Dienststelle im Sinne dieser Vorschrift. Beim Antragsteller handele es sich um ein Gremium für den gesamten Geschäftsbereich des Ministeriums und er sei unmittelbares Gegenüber des Bundesministers selbst. Insofern müssten sämtliche seiner Mitglieder als dem Ministerium zugehörig behandelt werden, nachdem er, der Antragsteller, seinen Sitz im Ministerium habe und mit den Vertretern des Ministeriums „auf Augenhöhe“ verhandele. Personalräte benötigen für die Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben vielfältige Informationen und Unterlagen. Solche Unterlagen enthielten vielfach datenschutzrechtlich sensible Beschäftigtendaten. Um datenschutzrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, könnten Personalvertretungen auf vorhandene Sicherheitskonzepte der Dienststelle zurückgreifen. Zudem müsse die Möglichkeit bestehen, jedem Personalratsmitglied die für die Beratung und Entscheidungsfindung erforderlichen Unterlagen – auch auf elektronischem Wege – zugänglich zu machen. Dies erfordere den Zugriff auf das gleiche Kommunikationssystem für alle. Die aus § 47 BPersVG abzuleitenden konkreten Forderungen lauteten daher, dass alle Mitglieder des Antragstellers a) Zugriff auf eine gemeinsame Dateiablage des Gremiums für die Ablage von und die gleichberechtigte Einsicht in Beratungsunterlagen erhielten, b) eine persönliche Mailadresse erhielten, über die geschützte Kommunikation möglich sei, c) Zugriff auf eine ggf. vorhandene Videokonferenzplattform sowie d) die Möglichkeit erhielten, wichtige Informationsquellen zu nutzen, die den Bediensteten und dem Personalrat im Ministerium zur Verfügung stünden, wie beispielsweise juris oder ibib. Die vom Beteiligten dagegen vorgetragenen datenschutzrechtlichen Bedenken sowie die von ihm geltend gemachten Sicherheitsaspekte griffen demgegenüber nicht durch. Insbesondere genüge der Verweis des Beteiligten auf die Möglichkeit des Antragstellers, einen der vom Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) zu Verfügung gestellten so genannten BSCW-Server (Basic Support for Cooperative Work) zu nutzen, dem geltend gemachten Anspruch nicht. Der Zugang zu und die Kommunikation mit einem solchen Server erfolge ausschließlich im Internet und nicht im Intranet. Er sei nicht für die die Bearbeitung von Verschlusssachen (VS) bis zum Geheimhaltungsgrad „VS - Nur für den Dienstgebrauch" ausgelegt, wie sich schon aus den Nutzungsbedingungen ergebe. Ungeachtet des Umstands, dass die Vertraulichkeit der durch Personalratsarbeit erlangten Informationen diesem Geheimhaltungsgrad mindestens gleichwertige Verschwiegenheits- und Schutzanforderungen begründeten, könnten die den Personalräten zur Verfügung stehenden Unterlagen auch dem Geheimhaltungsgrad VS-NfD unterliegen. Angesichts der Sensibilität der von ihm behandelten Informationen seien die Mitglieder des Antragstellers zudem auf eine geschützte und zuverlässige Möglichkeit angewiesen, Online-Sitzungen abzuhalten.
7Der Antragsteller beantragt,
8den Beteiligten zu verpflichten, sämtliche Mitglieder des Hauptpersonalrats – einschließlich der nicht unmittelbar im E. tätigen Mitglieder – mit SINA-Geräten auszustatten.
9Der Beteiligte beantragt,
10den Antrag abzulehnen.
11Er macht zur Begründung im Wesentlichen geltend: Die vom Antragsteller beanspruchte Ausstattung sei zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht erforderlich. Der Antragsteller könne stattdessen einen BSCW-Server nutzen. Unabhängig davon stündem dem Begehren des Antragstellers datenschutzrechtliche und auf den Geheimschutz und die IT-Sicherheit bezogene Bedenken entgegen. Auch wenn der Antragsteller „bei“ dem Antragsgegner gebildet sei, seien die in nachgeordneten Behörden beschäftigten Mitglieder des Antragstellers doch nicht Angehörige des Ministeriums, sondern Beschäftigte anderer Behörden im datenschutzrechtlichen Sinne. Mit der Ausgabe von SINA-Geräten an alle Mitglieder des Antragstellers erhielten diese Zugang zu personenbezogenen Daten der Beschäftigten des E. (u.a. Personalnachrichten, Geschäftsverteilungsplan etc.) sowie auf personenbezogene Daten von Beschäftigten anderer Behörden (sog. X-500-Verzeichnisdienst), ohne dass eine datenschutzrechtlich anerkannte Rechtfertigung für einen solchen Zugang bestünde. Die datenschutzrechtlichen Bedenken ergäben sich zudem aus dem Umstand, dass eine laufende Aktualisierung des Geheimschutzes und der IT-Sicherheit auf SINA-Geräten, die in nachgeordneten Behörden eingesetzt würden, nicht mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden könne. Die SINA-Geräte, die im Ministerium eingesetzt würden, müssten zur Gewährleistung des Geheimschutzes und der IT-Sicherheit laufend aktualisiert werden. Das setze eine kontinuierliche Benutzung mit Verbindung zu dem Netz des Ministeriums und den dortigen Updatesystemen voraus. Diese wäre bei einer nur sporadischen Verwendung außerhalb des Ministeriums nicht zu gewährleisten. Der zur Gewährleistung des Datenschutzes und der IT-Sicherheit bei einem Einsatz dieser Geräte in nachgeordneten Behörden notwendige Aufwand sei angesichts des Umstands, dass den Mitgliedern des Antragstellers mit dem BSCW-Server ein gleichwertiges Arbeitsmittel zur Verfügung stehe, zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht im Sinne erforderlich. Der Verweis des Antragstellers auf die Nutzungsbedingungen des BSCW-Servers greife nicht durch. Beschäftigtendaten seien keine Verschlusssachen. Im Übrigen gebe es Verschlüsselungsprogramme, die vom BSI für die Verarbeitung bis „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ zugelassen seien. Erfahrungsgemäß sei der Antragsteller mit Verschlusssachen höherer Geheimhaltungsstufen nicht befasst. Sollte dies je der Fall sein, scheide eine elektronische Verarbeitung auf Grund der Vorgaben des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und der Verschlusssachenanordnung ohnehin aus. Die Vertraulichkeit elektronischer Kommunikation könne durch Verschlüsselung sichergestellt werden. Aus den nachgeordneten Behörden des E. sei auch der Zugang zu Webkonferenzplattformen im Internet möglich. Dafür könne der Internetzugang in der Dienststelle ebenso verwendet werden wie ein privater Internetanschluss, der z. B. bereits im Rahmen des mobilen Arbeitens genutzt werde. Dazu würden in der Praxis nicht in das Hausnetz eingebundene Rechner (z.B. Konferenz-Notebooks) oder Videokonferenzraumsysteme genutzt, über die sowohl die Plattform der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben als auch andere im Internet erreichbare Webkonferenz- Plattformen erreicht werden könnten.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
13II.
14Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass sämtliche seiner Mitglieder – also auch jene, die nicht im E. beschäftigt sind – mit SINA-Geräten ausgestattet werden.
15Der Anspruch resultiert aus § 47 i. V. m. § 90 Satz 1 BPersVG. Nach § 47 BPersVG hat die Dienststelle dem Personalrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung Räume, Geschäftsbedarf, in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal in dem zur sachgerechten Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Die Wendung, wonach dem Personalrat auch in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen ist, ist erst mit der am 15. Juni 2021 in Kraft getretenen Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes in den Gesetzestext aufgenommen worden. Diese Erweiterung dient nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung der Klarstellung und trägt der technischen Entwicklung in den Dienststellen seit den 1970er-Jahren Rechnung. Sie hat einen doppelten Regelungsgehalt. Zum einen wird hierdurch eine Gleichstellung mit dem in der Dienststelle überwiegend vorhandenen Ausstattungsstandard verankert. Zum anderen wird klargestellt, dass der Personalrat im Regelfall keine Ansprüche auf Ausstattung mit in der Dienststelle nicht üblicher Informations- und Kommunikationstechnik hat, zum Beispiel auf Anschaffung spezieller, nicht in der Dienststelle eingesetzter elektronischer Geräte.
16BT-Drs. 19/26820, S. 104.
17Bezugspunkt für die in er Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik ist bei einem Personalrat jene Dienststelle, in der er gemäß § 13 Abs. 1 BPersVG gebildet worden ist. Stufenvertretungen wie der Antragsteller werden hingegen nicht in, sondern gemäß § 88 BPersVG „bei“ der Behörde der jeweiligen Stufe gebildet. Für Stufenvertretungen gilt § 47 BPersVG nicht unmittelbar, sondern nach § 90 BPersVG entsprechend. Bei der danach gebotenen entsprechenden, also den Abweichungen Rechnung tragenden Anwendung des § 47 BPersVG im Falle einer Stufenvertretung ist Dienststelle im Sinne des § 47 BPersVG jene Behörde, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist.
18Dafür spricht zunächst, dass § 47 BPersVG seinem Wortlaut nach auf die Dienststelle als Bezugspunkt für die üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik abstellt und es sich auch bei den Behörden, bei denen Stufenvertretungen gebildet werden, um Dienststellen handelt (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG). Hinzu kommt, dass § 47 BPersVG die Dienststelle auch als Verpflichtete benennt, die den Ausstattungsanspruch des Personalrats zu erfüllen hat. Im Falle einer Stufenvertretung trifft diese Verpflichtung unstreitig jene Behörde, bei der die Stufenvertretung gebildet worden ist. Dafür, dass der Begriff der Dienststelle in § 47 BPersVG bei einer bloß entsprechenden Anwendung der Norm im Falle einer Stufenvertretung einen je nach Kontext unterschiedlichen Inhalt hätte, gibt es im Gesetzeswortlaut keinen Anhaltspunkt.
19Auch die bereits zitierte Begründung des Gesetzentwurfs zu § 47 BPersVG spricht für die dargelegte Auslegung. Die vom Gesetzgeber mit der Einfügung der Wendung „in der Dienststelle üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik“ bezweckte Klarstellung wäre bei Stufenvertretungen nicht erreicht, wenn es an einem klaren Bezugspunkt für diese inhaltliche Ausgestaltung und Konkretisierung des Ausstattungsanspruchs fehlte. Gerade im Bereich mehrstufiger Verwaltungen wird sich der Ausstattungsstandard betreffend solche Technik häufig zwischen den Verwaltungsebenen nicht unerheblich unterscheiden, weswegen unklar bliebe, auf welchen Standard abzustellen ist, wenn nicht auf jenen, der in der Behörde der jeweiligen Stufe üblich ist.
20Auch nach Sinn und Zweck der Regelungen in § 47 und § 90 BPersVG ist dieser Ausstattungsstandard maßgeblich. Liegt die Entscheidungskompetenz für eine der Beteiligung der Personalvertretung unterliegende Angelegenheit bei der übergeordneten Dienststelle, ist die dortige Stufenvertretung zur Ausübung der Beteiligungsrechte berufen. Sie bildet das personalvertretungsrechtliche Gegenüber des Behördenleiters. Beide haben vertrauensvoll zusammenzuarbeiten, um Konflikte möglichst durch Dialog zu lösen. Diese funktionale und organisatorische Anbindung an die Behörde der jeweiligen Stufe spricht dafür, auch bei der Frage nach dem Bezugspunkt für den Ausstattungsanspruch auf die in dieser Behörde übliche Ausstattung abzustellen. Denn dies verleiht dem Umstand Ausdruck, dass es nach dem personalvertretungsrechtlichen Leitbild um einen Dialog auf Augenhöhe geht.
21Hinzu kommt noch, dass die Frage nach dem Bezugspunkt für die üblicherweise genutzte Informations- und Kommunikationstechnik lediglich den Ausgangspunkt bei der von § 90 BPersVG angeordneten entsprechenden Anwendung des § 47 BPersVG bildet. Die dargelegte Auslegung führt zu keiner übermäßigen, durch sachliche Anforderungen nicht gerechtfertigten Ausstattung einer Stufenvertretung. Denn der Ausstattungsanspruch steht der Stufenvertretung nur in dem zur sachgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang zu. Der Begriff des erforderlichen Umfangs ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zunächst der Beurteilung der Personalvertretung unterliegt. Diese hat dabei die Frage, ob ein sächliches Mittel zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich und deshalb zur Verfügung zu stellen ist, nicht allein nach ihrer subjektiven Einschätzung zu beantworten. Vielmehr ist die Erforderlichkeit unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls anhand der konkreten Verhältnisse des Geschäftsbereichs und der sich der Personalvertretung stellenden Aufgaben zu bestimmen. Die Personalvertretung hat sich insoweit auf den Standpunkt eines vernünftigen Dritten zu stellen und die Interessen der Behörde einerseits und der Beschäftigten und ihrer Vertretung andererseits gegeneinander abzuwägen. Die Erforderlichkeit ist von der Personalvertretung grundsätzlich darzulegen. Diese ist zwar weitgehend frei in der Entscheidung, welcher Mittel sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient. Sie ist aber auch in diesem Rahmen an den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung gebunden.
22Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 18 LP 7/14 –, juris, Rn. 27, m. w. N.; VGH B.-W., Beschluss vom 9. Oktober 2001 – PL 15 S 2437/00 –, juris, Rn. 17.
23Dies zugrunde gelegt, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zu. Bei SINA-Geräten handelt es sich – unstreitig – um üblicherweise im E. genutzte Informations- und Kommunikationstechnik. Sie bilden dort, wie die Vertreter des Beteiligten in der mündlichen Anhörung vor der Fachkammer bestätigt haben, gleichsam den Hausstandard. Die Ausstattung sämtlicher Mitglieder des Antragstellers mit SINA-Geräten ist auf der Grundlage von dessen Darlegungen auch zur sachgerechten Aufgabenwahrnehmung erforderlich.
24Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Forderung des Antragstellers, über eine geschützte elektronische Dateiablage zu verfügen, auf die alle seine Mitglieder Zugriff haben. Dass eine solche Dateiablage angesichts des Stands der technischen Entwicklung erforderlich ist, um Vorgänge innerhalb eines Gremiums, dessen Mitglieder sich an verschiedenen Orten aufhalten, sachgerecht bearbeiten zu können, liegt auf der Hand. Sie stünde bei einer Nutzung von SINA-Geräten zur Verfügung; sämtliche Mitglieder des Antragstellers könnten über SINA-Geräte auf die Dokumentenordner des Antragstellers zugreifen, welche auf den im E. betriebenen Dateiservern bereits existieren, aber bislang nur vom Vorsitzenden und der Geschäftsstelle des Antragstellers genutzt werden können.
25Der Verweis des Beteiligten auf die Möglichkeit des Antragstellers, zur Dateiablage einen BSCW-Server zu nutzen, greift demgegenüber nicht durch. Ausgangspunkt der rechtlichen Bewertung ist die im E. üblicherweise genutzte und nicht etwa eine alternative, mit dieser vergleichbare Informations- und Kommunikationstechnik. Bei BSCW-Servern handelt es sich nicht um im E. üblicherweise genutzte Technik. Auch die gesetzliche Beschränkung des Ausstattungsanspruchs auf den erforderlichen Umfang führt angesichts der Umstände des vorliegenden Falls nicht dazu, dass sich der Antragsteller auf die Nutzung eines BSCW-Servers verweisen lassen müsste. Dies gilt zunächst im Hinblick auf die Anschaffungskosten für ein SINA-Gerät, welche der Beteiligte mit ca. 3.000 Euro beziffert hat. Jedenfalls im Hinblick auf den Umstand, dass im E. rund 900 Personen beschäftigt sind und SINA-Geräte dort zum Hausstandard gehören, mithin für die ganz überwiegende Zahl der Beschäftigten ohnehin bereits angeschafft worden sind, erscheinen die Kosten zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch in Ansehung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung nicht unverhältnismäßig.
26Auch die vom Beteiligten geltend gemachten datenschutzrechtlichen Bedenken verfangen nicht, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich dabei um Fragen des „erforderlichen Umfangs“ im Sinne von § 47 BPersVG handelt. Bereits mit Schreiben des Leiters der Unterabteilung 11 an den Antragsteller vom 25. April 2022 hat der Beteiligte insofern geltend gemacht, in einer Ausgabe von SINA-Geräten an alle Mitglieder des Antragstellers liege eine Datenverarbeitung in Form einer Offenlegung, für die es keine Rechtfertigung gebe. Namentlich seien die Daten im Intranet des E. (u.a. Personalnachrichten, Geschäftsverteilungsplan) sowie Daten von Beschäftigten anderer Behörden (sog. X-500-Verzeichnisdienst) nicht erforderlich zur Erfüllung der Aufgaben des Antragstellers. Ob das durchgreift, erscheint zumindest fraglich. Eine Personalnachricht wird regelmäßig für einen großen Teil der Beschäftigten des E. nicht zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein; allein die Zugehörigkeit zum Ministerium liefert daher keine Rechtfertigung im Sinne des vom Beteiligten in dem Schreiben angeführten Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Datenschutzgrundverordnung. Ein grundlegender Unterschied zu den Mitgliedern des Antragstellers ist insofern nicht erkennbar. Vergleichbares gilt im Hinblick auf den X-500-Verzeichnisdienst. Warum eine Suche nach Personen in anderen Behörden datenschutzrechtlich für sämtliche Beschäftigten im E. unbedenklich sein soll, nicht hingegen für die Mitglieder des Antragstellers, bei denen es sich auch um Beschäftigte des Bundes handelt, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Ein ministerieller Geschäftsverteilungsplan schließlich dürfte regelmäßig auch Aspekte der Aufgabenteilung und Zusammenarbeit mit nachgeordneten Dienststellen betreffen und damit den Aufgabenkreis des Antragstellers berühren. All dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn diese Beispiele zeigen jedenfalls, dass es keine pauschale Rechtfertigung dafür gibt, Daten der fraglichen Art durch Veröffentlichung gegenüber sämtlichen Beschäftigten des E. offenzulegen. Vielmehr ist, wenn die Daten nicht von vornherein lediglich bestimmten Adressaten zugänglich gemacht werden, der unterschiedlichen Reichweite datenschutzrechtlicher Rechtfertigungstatbestände durch eine Strukturierung von Zugriffsrechten Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang heißt es auch in dem genannten Schreiben vom 25. April 2022, die Entwicklung und Umsetzung eines neuen Berechtigungskonzepts sei in eine aktuelle Projektliste aufgenommen worden. Datenschutzrechtliche Bedenken stehen der Ausgabe von SINA-Geräten an Mitglieder des Antragstellers vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht durchgreifend entgegen.
27Auch die vom Beteiligten angeführten Sicherheitsbedenken lassen den geltend gemachten Anspruch nicht entfallen. Dass SINA-Geräte regelmäßig eine länger andauernde Verbindung mit dem Netz des E. benötigen, damit aktuelle System- und Sicherheitsupdates aufgespielt werden können, liegt auf der Hand und wird auch vom Antragsteller nicht bestritten. Dies gilt aber ebenso für die SINA-Geräte sämtlicher im E. Beschäftigten, die nach den unbestrittenen Angaben des Antragstellers teilweise in weitem Umfang mobil arbeiten dürfen. Auch bei diesen gelingt es, den genannten Anforderungen – ggf. auch im Zusammenhang mit Urlaubs- oder Krankheitszeiten, in denen die SINA-Geräte nicht genutzt werden – Rechnung zu tragen. Belastbare Gründe dafür, warum dies bei den Mitgliedern des Antragstellers nicht gelingen sollte, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
28Zur Aufgabenwahrnehmung des Antragstellers erforderlich ist auch die von ihm eingeforderte Möglichkeit seiner Mitglieder, geschützt untereinander per E-Mail zu kommunizieren. Angesichts des Umstands, dass der Antragsteller auch über datenschutzrechtlich relevante Vorgänge zu beraten und entscheiden hat und dass namentlich auch Beschäftigtendaten Gegenstand seiner Kommunikation sein können, lässt sich dem Begehren, vor dem Zugriff durch Dritte geschützte E-Mails zwischen den Gremiumsmitgliedern verschicken zu können, die Erforderlichkeit nicht absprechen. Eine Möglichkeit, E-Mails als solche auch ohne ein SINA-Gerät geschützt auszutauschen, hat der Beteiligte nicht aufgezeigt. Soweit er im Hinblick auf Dateien, die E-Mails im Anhang beigefügt werden, auf die Möglichkeit verweist, Verschlüsselungsprogramme zu nutzen, greift das nicht durch. Denn dies würde einen nicht unerheblichen Mehraufwand für den Antragsteller bedeuten, da er die Verschlüsselung proaktiv sicherzustellen und dazu eine eigene Passwort-Politik samt Verwaltung der bereits verwendeten Passwörter zu etablieren hätte. Diese Umstände entfallen bei der Nutzung von SINA-Geräten, welche als solche eine geschützte interne E-Mail-Kommunikation ermöglichen, weswegen dem geltend gemachten Anspruch auch insoweit die fehlende Erforderlichkeit nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann.
29Da der geltend gemachte Anspruch bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen gegeben ist, kann offenbleiben, ob der Antragsteller die Überlassung von SINA-Geräten an sämtliche seiner Mitglieder auch unter Hinweis auf die von ihm angeführten weiteren Funktionalitäten, die er für seine Arbeit für erforderlich hält (Zugang zu einer Videokonferenzplattform, Zugriff auf Informationsquellen, persönliche E-Mail-Adressen), verlangen kann.
30Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.
31Rechtsmittelbelehrung
32Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt.
33Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.
34Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu begründen.
35Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
36Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
37Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.