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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 2522/22

Datum:
25.01.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 2522/22
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:0125.26K2522.22.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 243/23
Schlagworte:
BAföG-Rückzahlung; Zinsen; Rückstandszinsen; rückwirkende Freistellung
Normen:
§ 18a Abs. 1, Abs. 3 BAföG; § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG
Leitsätze:

Zinspflicht bei rückwirkender Freistellung von der BAföG-Rückzahlungsverpflichtung.

Eine rückwirkende Freistellung nach § 18a Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BAföG hat nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zur Folge, dass eine ursprünglich wegen Zahlungsrückstands nach § 18 Abs. 2 Satz 2 BAföG entstandene Zinspflicht entfällt, wenn nach der Freistellung keine fällige Rückzahlungsrate verbleibt.

VG Köln, Urteil vom 25.01.2023, 26 K 2522/22, n.r.

OVG Az. 12 A 243/23

 
Tenor:

Der Zinsbescheid der Beklagten vom 08.12.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 10.02.2022 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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