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Das Vollstreckungsverfahren wird eingestellt.
Der Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Gründe
2Das Vollstreckungsverfahren war, nachdem der geschuldete Betrag in Höhe von 122,01 Euro (Hauptforderung nebst Vollstreckungskosten für die bisherigen erfolglos gebliebenen Vollstreckungsmaßnahmen) von der Antragstellerin und Vollstreckungsgläubigerin eingezogen worden ist, einzustellen, weil es sich dadurch erledigt hat.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO analog. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens dem Antragsgegner und Vollstreckungsschuldner aufzuerlegen, weil dieser auf den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9. November 2022 im Verfahren 22 K 5664/21 nicht gezahlt und daher die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens veranlasst hat.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog; § 158 Abs. 2 VwGO analog).