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Verwaltungsgericht Köln, 22 L 43/23

Datum:
13.01.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 43/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:0113.22L43.23.00
 
Leitsätze:

Steht der Behörde keine geeignete, öffentlich-rechtlich gewidmete und von ihr betriebene Obdachlosenunterkunft zur Verfügung, hat sie grundsätzlich sämtliche in Betracht kommenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in den Blick zu nehmen. Hierzu gehört etwa auch die Anmietung von Wohnungen auf dem freien Wohnungsmarkt oder auch die Anmietung geeigneter Hotelzimmer in sämtlichen in Betracht kommenden Hotels; in den Blick zu nehmen sind auch solche Hotels, bei denen es nicht bereits eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Hotelbetreiber gibt.

 
Tenor:

1. Soweit die Antragstellerin den Eilantrag zurückgenommen hat, wird das    Verfahren eingestellt.

2. Im Übrigen wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung    verpflichtet, der Antragstellerin und ihren fünf minderjährigen Kindern eine    Unterkunft zur Verfügung zu stellen, die – nach Maßgabe der nachfolgenden    Beschlussgründe – den Maßstäben der Unterbringung von Obdachlosen    genügt.

    Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin und der    Antragsgegnerin je zur Hälfte auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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