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Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3758/22.A

Datum:
24.05.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 3758/22.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:0524.22K3758.22A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird auf die Klage der Klägerin zu 2 unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Mai 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin zu 2 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Aserbaidschan vorliegen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beklagte und die Klägerin zu 2 zu je einem Achtel und der Kläger zu 1, der Kläger zu 3 und die Klägerin zu 4 zu je einem Viertel.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner bzw. die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin dürfen die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger bzw. die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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