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Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1998/22

Datum:
16.01.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 1998/22
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:0116.20L1998.22.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 20 K 6772/22 wird insoweit wiederhergestellt, als der räumliche Geltungsbereich des in Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 17.11.2022 angeordneten Leinen- und Maulkorbzwangs über die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW hinausgeht und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 wird die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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