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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 178,59 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2020 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Die Klägerin ist Halterin eines Fahrzeugs der Marke Porsche, Typ Panamera, mit dem amtlichen Kennzeichen 000-00 0. Das Fahrzeug parkte am 06.08.2019 gegen 17:07 Uhr im Parkhaus 3 des Flughafens M. -D. mit offener Seitenscheibe und sollte daher aus Gründen der Eigentumssicherung in den „VIP-Käfig“ des Parkhauses 2 versetzt werden. Ausweislich des Einsatzprotokolls blieben Versuche, unter der Geschäftsadresse der Klägerin jemanden telefonisch zu erreichen, erfolglos; der Geschäftsführer war telefonisch nicht verzeichnet. Das beauftragte Sicherstellungsunternehmen verweigerte die Sicherstellung des Fahrzeugs, weil die Beschaffenheit des Fahrzeugs eine beschädigungsfreie Versetzung nicht zuließ. Das Fahrzeug verblieb vor Ort. Ein Sicherstellungsprotokoll wurde nicht angefertigt.
3Die eingesetzten Polizeibeamten kontaktierten daraufhin telefonisch die Porsche Servicehotline. Ausweislich des Einsatzprotokolls und der dienstlichen Stellungnahme des Polizeikommissars G. verschloss die Porsche-Assistance mittels einer im Fahrzeug verbauten Technik das Fenster per Funk, was die Klägerin bestreitet, weil das klägerische Fahrzeug nicht bei Porsche Car Connect registriert sei; eine Schließung des Fensters mittels Fernzugriffs sei daher ausgeschlossen.
4Nach Anhörung der Klägerin nahm der Beklagte diese mit Leistungs- und Gebührenbescheid vom 22.01.2020 auf Zahlung der entstandenen Kosten für die sog. Leerfahrt in Höhe von 72,59 Euro sowie einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 106,- Euro (insgesamt 178,59 Euro) in Anspruch. Auf die den Beteiligten bekannte Begründung wird Bezug genommen.
5Die Klägerin hat am 21.02.2020 Klage erhoben.
6Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Maßnahme sei unverhältnismäßig und deshalb rechtswidrig gewesen. Ein Sicherungsbedürfnis habe nicht bestanden. Das Fahrzeug verfüge über ein hochwertiges Alarmsystem und eine elektronische Wegfahrsperre, so dass ein Diebstahl des Fahrzeugs auch bei geöffneter Seitenscheibe ausgeschlossen gewesen sei. Dies hätten die eingesetzten Polizeibeamten erkennen können. Jedenfalls sei allgemein bekannt, dass Kraftfahrzeuge einer bestimmten Preisklasse serienmäßig mit einer derartigen Sicherungsvorrichtung ausgestattet sind. Außerdem stelle § 38a StVZO klar, dass eine Wegfahrsperre in Kraftfahrzeugen eingebaut sein müsse. Im Übrigen hätten sich keine Wertsachen im Fahrzeug befunden. Auch habe sich das Fahrzeug in einem rund um die Uhr überwachten Parkhaus mit Parkwächter befunden.
7Die Klägerin beantragt,
8den Bescheid des Beklagten vom 22.01.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, 178,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2020 zu zahlen.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass ein Diebstahl des Fahrzeugs nicht schon deswegen ausgeschlossen werden könne, weil das Fahrzeug über eine elektronische Wegfahrsperre verfüge. Dies gelte auch für Bereiche, die videoüberwacht werden und in denen – wie an Flughäfen – eine erhöhte Polizeipräsenz besteht.
12Mit Beschluss vom 15.02.2023 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist zulässig und begründet.
16Der angefochtene Leistungs- und Gebührenbescheid des Beklagten vom 22.01.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Klägerin steht aus diesem Grund auch der geltend gemachte (öffentlich-rechtliche) Erstattungsanspruch zu, weil die Zahlung der erhobenen Kosten in Höhe von 178,59 Euro rechtsgrundlos erfolgt ist.
17Dem Beklagten stand ein auf § 77 Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8 (Sicherstellungskosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) Ausführungsverordnung Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein-Westfalen (VO VwVG NRW) i.V.m. § 43 Nr. 2, § 46 Abs. 3 Polizeigesetz Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) gestützter Anspruch auf Erstattung der entstandenen Sicherstellungskosten für die sog. Leerfahrt in Höhe von 72,59 Euro sowie auf Erhebung von Verwaltungsgebühren in Höhe von 106,- Euro nicht zu. Denn die zugrunde liegende Sicherstellungsanordnung des Beklagten zur Eigentumssicherung, die diese Kosten ausgelöst hat, war rechtswidrig.
18Nach § 43 Nr. 2 PolG NRW kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung der Sache zu schützen. Die Polizei wird in diesem Fall (gleichsam) in öffentlich-rechtlich geregelter Geschäftsführung für den Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt tätig. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung bestimmt sich dabei vorrangig danach, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht. Dies ist anzunehmen, wenn sie dessen objektivem Interesse entspricht, mithin sie jeder Eigentümer bei besonnener Betrachtung als sachgerecht beurteilt. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, wie hoch im Einzelfall die Wahrscheinlichkeit eines Diebstahls des Fahrzeugs, eines Diebstahls von Gegenständen aus dem Fahrzeug oder einer Beschädigung des Fahrzeugs ist, wenn die Sicherstellung unterbleibt. Diese Prognoseentscheidung ist auf der Grundlage der der Polizei zum Zeitpunkt ihres Handelns zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen, wobei u.a. die voraussichtliche Dauer der Möglichkeit eines Schadenseintritts, der Abstellort sowie der Wert eines Fahrzeuges zu berücksichtigen sind. Ist ein Diebstahl oder eine Beschädigung des Fahrzeugs auszuschließen, so ist die Sicherstellung tatbestandsmäßig unzulässig.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.05.1999 – 3 B 48.99 –, BayVBl. 2000, S. 380 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2003 – 5 A 4351/01 –, juris; VGH Bayern, Urteil vom 16.01.2001 – 24 B 99.1571 –, NJW 2001, S. 1960 f.; VG Köln, Urteil vom 06.05.2010 – 20 K 5419/09 –, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2009 – 14 K 154/09 –, juris; VG Aachen, Urteil vom 30.08.2006 – 6 K 2477/05 –, juris; VG Münster, Urteil vom 09.05.2018 – 7 K 4385/16 –, juris;
20Bei Anwendung dieser Grundsätze war die von dem Beklagten angeordnete Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs rechtswidrig. Bei Abwägung der im konkreten Fall gegebenen Umstände entsprach es nicht dem objektiven Interesse eines Halters in der Situation der Klägerin, die mit Kosten verbundene Sicherstellung zu veranlassen, um die hier entfernte Wahrscheinlichkeit einer Eigentumsverletzung der Klägerin auszuschließen. Insbesondere sind von dem Beklagten auch im gerichtlichen Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen worden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Eigentumsverletzung der Klägerin unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in dem hier zu beurteilenden Einzelfall erhöht gewesen ist.
21Hinsichtlich der von dem Beklagten zur Rechtfertigung der Sicherstellungsmaßnahme angeführten Diebstahlsgefahr ist ihm zwar zuzugestehen, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung ein vollständig geöffnetes Fahrzeugfenster den Zugriff auf das Fahrzeug bzw. auf darin befindliche Gegenstände erleichtert. Gleichwohl war zur Überzeugung des erkennenden Einzelrichters nach den Gesamtumständen des Einzelfalles allein durch diesen Umstand die Schwelle noch nicht überschritten, die die Polizei zum Einschreiten ermächtigte.
22In diesem Zusammenhang gewinnt zunächst an Bedeutung, dass bei dem abgestellten Fahrzeug (lediglich) ein Seitenfenster geöffnet war. Im Übrigen war das Fahrzeug jedoch verschlossen. Dies unterscheidet den hier zu beurteilenden Fall von den Fällen, in denen aus einer eingeschlagenen Seitenscheibe und etwaigen weiteren Beschädigungen oder Hinweisen auf einen (versuchten) Aufbruch deutlich wird, dass ein Angriff gegen das Eigentum bereits stattgefunden hat.
23Vgl. hierzu VG Aachen, a.a.O.; VGH Hessen, Urteil vom 18.05.1999 – 11 UE 4648/96 –, juris; VG Berlin, Urteil vom 16.05.2001 – 1 A 291.00 –, juris.
24Eine etwaige Beschädigungs- oder Diebstahlsgefahr hatte sich vorliegend bislang nicht konkretisiert. Dem Entgegenstehendes hat der Beklagte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen.
25Auch ging die Gefahr einer Entwendung des Fahrzeuges bzw. eines Diebstahls aus dem Fahrzeug allein durch das geöffnete Seitenfenster noch nicht über das normale, alle im öffentlichen Raum abgestellten Fahrzeuge treffende Risiko hinaus. Denn das hochwertige Fahrzeug der Klägerin war mit einer entsprechenden Alarmanlage und einer elektronischen Wegfahrsperre ausgestattet (vgl. § 38a Abs. 1 StVZO), so dass jedenfalls die Gefahr eines Diebstahls ausgesprochen gering war. Gerade nicht professionelle Gelegenheitstäter, die sich möglicherweise durch ein geöffnetes Seitenfenster angesprochen fühlen könnten, werden regelmäßig nicht in der Lage sein, moderne elektronische Sicherungssysteme zu überwinden.
26Vgl. hierzu OVG NRW, a.a.O.; (ausführlich) VG Aachen, a.a.O.; VG Düsseldorf, a.a.O.; VG Köln, a.a.O.; VG München, Urteile vom 19.03.2001 – M 17 K 00.1409 – und vom 23.06.1999 – M 17 K 97.8084 –, jeweils juris; a.A. VGH Bayern a.a.O.; VG München, Urteil vom 04.04.2012 – M 7 K 11.5259 –, juris.
27Hinzu kommt, dass das klägerische Fahrzeug in einem Flughafenparkhaus abgestellt war, wo die Gefahrenlage aufgrund bestehender Sicherungsmaßnahmen (Schranken, Videoüberwachung, Parkwächter) weitaus geringer ist als im sonstigen öffentlichen Verkehrsraum.
28Vgl. demgegenüber zu einem (polizeibekannten) Park & Ride-Parkplatz an einer Autobahnschlussstelle VG Münster, a.a.O.
29Für den Bereich des Flughafens M. /D. spiegelt sich diese Sachlage zwar nicht in der von dem Beklagten vorgelegten Kriminalitätsstatistik für das Jahr 2021 wider, weil diese den Bereich des Flughafens M. /D. nicht gesondert ausweist und insoweit unergiebig ist. Aus den Kriminalitätsstatistiken für die Jahre 2008 und 2009,
30vgl. hierzu VG Köln, a.a.O.,
31in denen eine Diebstahlsstatistik für den Flughafen M. /D. noch gesondert ausgewiesen war, geht jedoch hervor, dass selbst im Jahre 2008, also noch vor der erfolgreichen Arbeit einer speziell für den Flughafen M. /D. eingerichteten polizeilichen Ermittlungsgruppe, die Anzahl von Fahrzeug-Diebstählen lediglich 4 betrug. Im Jahre 2009 kam es sogar nur noch zu einem Fahrzeug-Diebstahl. Die Diebstähle aus Fahrzeugen gingen von 155 im Jahre 2008 nach Ermittlung der im Flughafenbereich aktiven besonderen Tätergruppe um über die Hälfte auf 75 im Jahre 2009 zurück. Es ist weder von dem Beklagten vorgetragen noch ersichtlich, dass die Anzahl der Fahrzeug-Diebstähle am Flughafen M. /D. sich in den letzten Jahren nennenswert erhöht hat. Der Beklagtenvertreter gab im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich an, dass die Anzahl der Fälle, in denen Fahrzeuge zum Schutz des Eigentümers wegen Verlust- und Beschädigungsgefahr durch die Polizei sichergestellt worden seien, sehr gering sei, was insgesamt den Eindruck des Gerichts bestätigt, dass nach dem Erfahrungswert der Polizei die Diebstahlsgefahr von Fahrzeugen im Flughafenbereich als eher gering einzuschätzen ist. Zudem betrafen diese Fälle zu einem großen Teil Gegenstände (Navigationsgeräte, Radios, Mobiltelefone oder andere Wertsachen), die nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden waren und daher durch einfaches Hineingreifen entwendet werden konnten. Solche Gegenstände waren im Fahrzeug der Klägerin nicht vorhanden, zumindest wurden hierzu bei der Sicherstellung keinerlei Feststellungen getroffen. Im Übrigen sind solche Gegenstände bei hochwertigen Fahrzeugen – wie dem der Klägerin – heute regelmäßig fest eingebaut und können lediglich mit einem Spezialwerkzeug ausgebaut werden. Soweit der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vorgetragen hat, dass der Polizei Fälle bekannt seien, in denen Lenkräder von BMW-Modellen gestohlen worden seien, so ist zu berücksichtigen, dass diese lediglich in ein Fahrzeug des gleichen Modells eingebaut werden können. Dieser Einwand lässt deshalb keinen durchgreifenden Rückschluss auf das klägerische Fahrzeug zu, da BMW bekanntlich mehr Fahrzeuge verkauft als Porsche und damit der Schwarzmarkt für entsprechende Hehlerware von BMW-Fahrzeugteilen größer sein dürfte als der für Fahrzeugteile von Porsche.
32Ob durch das geöffnete Seitenfenster eine Risikoerhöhung hinsichtlich Beschädigungen durch spontanen Vandalismus gegeben war, ist nicht zweifelsfrei. Dagegen spricht jedoch der Umstand, dass das Fahrzeug in einem Parkhaus abgestellt war, das 24 Stunden ohne Unterbrechung videoüberwacht wird, was erfahrungsgemäß derartige Übergriffe reduziert. Schäden am Fahrzeug durch Witterungseinflüsse waren ebenfalls nicht zu befürchten. Das Fahrzeug stand in einem geschlossenen und überdachten Parkhaus.
33Vgl. hierzu VG Düsseldorf, a.a.O.; insoweit unterscheidet sich der hier zu beurteilende Fall von der von dem Beklagten angeführten Entscheidung des VG Köln, a.a.O.
34Weitere Ermessenserwägungen (Dauer der Möglichkeit des Schadenseintritts bei mutmaßlicher Urlaubsabwesenheit, Sicherstellungskosten im Verhältnis zum Wert des hochwertigen Fahrzeugs, tatsächliche Erfahrungswerte der Polizei etc.) sind weder in dem angefochtenen Bescheid ausgeführt noch von dem Beklagten ergänzend im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden, § 114 Satz 2 VwGO, und daher vom Gericht nicht weiter zu berücksichtigen, § 114 Satz 1 VwGO. Insoweit wird lediglich aus Gründen der Rechtsklarheit darauf hingewiesen, dass die Polizei im Zweifel untätig bleiben muss. Erfolgt die Sicherstellung eines Fahrzeugs zum Schutz des Eigentümers wegen Verlust- und Beschädigungsgefahr gehen Zweifel am mutmaßlichen Willen des Eigentümers zu seinen Lasten und haben zur Folge, dass die Polizei nicht eingreifend tätig werden darf. Ohne eine entsprechende Rechtspflicht zum Handeln besteht auch kein etwaiger Anspruch des Eigentümers aus Amts- bzw. Staatshaftung wegen Nichteinschreitens der Polizei, so dass die diesbezüglich von dem Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerte Sorge letztlich unbegründet ist.
35Die Sicherstellungsmaßnahme erweist sich nach alledem nicht als objektiv nützlich. Der Klägerin steht folglich gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der bereits verauslagten Sicherstellungskosten zu.
36Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Prozesszinsen in der tenorierten Höhe ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 291 BGB i.V.m § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
401. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
47Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
48Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
49Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
50Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
51Beschluss
52Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
53unter 500,00 Euro
54festgesetzt.
55Gründe
56Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
57Rechtsmittelbelehrung
58Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
59Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
60Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
61Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
62Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.