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Verwaltungsgericht Köln, 1 L 38/23

Datum:
14.03.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 38/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:0314.1L38.23.00
 
Schlagworte:
Open Access, Offener Netzzugang, Breitbandförderung
Normen:
§ 155, § 149 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 4 TKG 2021
Leitsätze:

1. § 155 Abs. 1 TKG erfordert einen Antrag auf offenen Netzzugang. Besondere Anforderungen an diesen Antrag lassen sich dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnehmen. Gleichwohl muss für den Verpflichteten nach §§ 133, 157 BGB erkennbar sein, dass es sich um einen Antrag auf offenen Netzzugang i. S. d. § 155 Abs. 1 TKG handelt,

2. Allein die Kenntnis einer neuen Rechtsvorschrift — hier §155 TKG — kann nicht dazu führen, dass diese Norm nun bei jeder Anfrage auch in gefestigten Geschäftsbeziehungen Berücksichtigung finden muss. Eine von der Bundesnetzagentur in diesem Rahmen geforderte „besondere Sorgfaltspflicht“ bei der Auslegung eingehender Zugangsanfragen stellt überhöhte Anforderungen an den Verpflichteten.

3. Der formelle Mangel eines fehlenden Antrags i.S.d. §  155 TKG kann nicht im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens geheilt werden.

VG Köln, Beschluss vom 14. März 2023, - 1 L 38/23 – rechtskräftig, vgl. auch Parallelverfahren 1 L 58/23, 1 L 2030/22 und 1 L 2034/22.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 6859/22 gegen den Beschluss der Antragsgegnerin vom 21. November 2022, Az. BK00-00/000, wird angeordnet.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung im Verhältnis zwischen Antragsgegnerin und der Beigeladenen nicht statt.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.

 
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