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Verwaltungsgericht Köln, 1 L 1798/23

Datum:
22.09.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1798/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:0922.1L1798.23.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 4 B 1081/23
Schlagworte:
Registrierung, Unternehmensregister
Normen:
§ 3 URV, § 11 URV, § 18 URV, § 8b HGB
Leitsätze:

Rechtstreitigkeiten aus der Führung des Unternehmensregisters sind öffentlich-rechtlicher Natur.  Jedenfalls seit der Neuregelung des Unternehmensregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 - BGBl I, 3338 - wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH in jeder Angelegenheit des Unternehmensregisters als Beliehene tätig und nicht als Privatrechtssubjekt.

Nach § 3 Abs. 3 URV in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-richtlinie ist erstmals eine Identifikation der die Datenübertragung tatsächlich vornehmenden Person erforderlich. Eine Fortgeltung von Registrierungen nach altem Recht sieht die Übergangsvorschrift in § 18 URV nicht vor.

Es besteht kein Anspruch auf die Einführung weiterer Identifizierungsmethoden i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV.

VG Köln, Beschluss vom 22. September 2023, - 1 L 1798/23 - ;

            I. Instanz:

 
Tenor:

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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