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Rechtstreitigkeiten aus der Führung des Unternehmensregisters sind öffentlich-rechtlicher Natur. Jedenfalls seit der Neuregelung des Unternehmensregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 - BGBl I, 3338 - wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH in jeder Angelegenheit des Unternehmensregisters als Beliehene tätig und nicht als Privatrechtssubjekt.
Nach § 3 Abs. 3 URV in der Fassung durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungs-richtlinie ist erstmals eine Identifikation der die Datenübertragung tatsächlich vornehmenden Person erforderlich. Eine Fortgeltung von Registrierungen nach altem Recht sieht die Übergangsvorschrift in § 18 URV nicht vor.
Es besteht kein Anspruch auf die Einführung weiterer Identifizierungsmethoden i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV.
VG Köln, Beschluss vom 22. September 2023, - 1 L 1798/23 - ;
I. Instanz:
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr die zur elektronischen Übertragung von Rechnungslegungsunterlagen an das Unternehmensregister erforderliche Identifikationsnummer vorläufig zur Verfügung zu stellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet. Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
6Eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung für Rechtstreitigkeiten aus der Führung des Unternehmensregisters ist nicht gegeben. Insbesondere handelt es sich vorliegend nicht um eine Registersache nach § 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG. Diese Vorschrift nimmt sowohl dem Wortlaut nach „Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ als auch in der Bezeichnung „Registersachen“ Bezug auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Die in § 374 FamFG aufgeführten Register bestimmen den Begriff „Registersachen“ abschließend; die dort aufgeführten Register werden im Unterschied zum Unternehmensregister durch ein Gericht geführt.
7Die Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1 HGB i.V.m. § 1 der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters (URFüÜbertrVO) Beliehene und hat damit gemäß § 9a Abs. 1 Satz 2 HGB die Stellung einer Justizbehörde des Bundes. Gemäß § 9a Abs. 1 Satz 3 HGB und § 2 URFüÜbertrVO ist die Antragsgegnerin berechtigt, das kleine Bundessiegel – also ein Hoheitszeichen – zu führen. Die privatrechtlich organisierte Antragsgegnerin ist auch funktional eine Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfG, weil sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt,
8vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2023 – 10 AV 1/23 –, juris zur das Verpackungsregister führenden Beliehenen.
9Jedenfalls seit der Neuregelung des Unternehmensregisters durch das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 5. Juli 2021 - BGBl I, 3338 - wird die Antragsgegnerin in jeder Angelegenheit des Unternehmensregisters als Beliehene tätig und nicht als Privatrechtssubjekt,
10so auch Zetzsche in: Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, vor § 325 HGB, Rn. 88 f.; vgl. zur alten Rechtslage und insoweit überholt LG Köln, Urteil vom 8. Oktober 2008 – 28 O 302/08 –, Rn. 14 ff., juris.
11Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Das Gericht geht zu Gunsten der Antragstellerin davon aus, dass diese – als die von Unternehmen zur Datenübertragung i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB beauftragte Dritte – analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist für die Erlangung einer Identifikationsbestätigung für die natürliche Person i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 2 Unternehmensregisterverordnung (URV), welche die Datenübermittlung tatsächlich vornehmen soll (hier: Herr U. I.).
12Der Antrag ist aber unbegründet.
13Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
14Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass das Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nicht dazu führen darf, dass - wenn auch nur für beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt des Ausgangs des Klageverfahrens - die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird. Für eine wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG ausnahmsweise denkbare Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache ist allenfalls dann Raum, wenn der Antragsteller nach Lage des Falles wirksamen Rechtsschutz im Klageverfahren nicht erlangen kann und ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in schwerer und unzumutbarer Weise beeinträchtigt würde. Eine schwere und unzumutbare Beeinträchtigung kann allerdings nur dann gegeben sein, wenn hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs ganz überwiegende Erfolgsaussichten bestehen.
15Unabhängig von der Frage, ob hier überhaupt ein Anordnungsgrund nach dem vorgenannten erhöhten Maßstab besteht, ist jedenfalls die erforderliche ganz überwiegende Erfolgsaussicht hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zuteilung einer Identifikationsnummer nicht gegeben. Das Gericht versteht unter der begehrten Identifikationsnummer die Bestätigung der Identifikation der natürlichen Person als Nutzer nach einer Registrierung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 URV.
16Ein solcher Anspruch besteht vorliegend jedoch nicht, weil sich die Antragstellerin weder auf ihre bestehende Registrierung vor Inkrafttreten des DiRUG berufen kann, noch sich Herr I. gemäß § 3 Abs. 3 URV elektronisch identifiziert hat, noch ein Anspruch auf Schaffung weiterer Identifizierungsmethoden besteht.
17Gesetzliche Rechtsgrundlage für den Erlass der URV ist § 9a Abs. 3 HGB. Danach wird das Bundesministerium der Justiz unter anderem ermächtigt, durch Rechtsverordnung die technischen Einzelheiten zu Aufbau und Führung des Unternehmensregisters sowie die technischen Einzelheiten zur Anmeldung und Identifikation von Nutzern des Unternehmensregisters zu regeln.
18Die Registrierungspflicht für die Übermittlung von Daten i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB ergibt sich aus § 11 Abs. 2 Satz 4 URV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 URV.
19Danach ist für die Übermittlung von Daten i.S.d. § 8b Abs. 2 Nr. 4 HGB eine Registrierung des Veröffentlichungspflichtigen oder des mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragten Dritten nach § 3 URV erforderlich.
20Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 URV erfolgt eine Registrierung ausschließlich über eine nach dem Stand der Technik gesicherte Internetverbindung. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 1 URV auf § 11 Abs. 1 Satz 4 „auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3“ Bezug nimmt, handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen. Gemeint ist § 11 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 4. Dies ergibt sich eindeutig aus der Gesetzesbegründung zum DiRUG, BT-Drucks. 19/28177, Seite 151 zur Änderung von § 3 Abs. 1 URV:
21„Es handelt sich um eine Folgeänderung der Änderung des § 11 URV [gemeint wohl URV-E, Anm. des Gerichts]. Durch den neu eingefügten Verweis auf § 11 Absatz 2 Satz 3 URV [gemeint wohl URV-E, Anm. des Gerichts], der seinerseits auf § 11 Absatz 1 Satz 4 URV [gemeint wohl URV-E, Anm. des Gerichts] verweist, wird klargestellt, dass für die Übermittlung der in § 11 Absatz 2 Satz 1 URV-E bezeichneten Daten eine Registrierung erforderlich ist.“
22Den dort angeführten Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 4 URV enthält § 11 Abs. 2 Satz 4 URV und nicht Satz 3.
23Die Registrierung nach alter Rechtslage kann die Antragstellerin bzw. Herr I. nicht von der Registrierung nach neuer Rechtslage befreien, da nun nach § 3 Abs. 3 URV erstmals eine Identifikation der die Datenübertragung tatsächlich vornehmenden Person erforderlich ist. Die Übergangsvorschrift in § 18 URV sieht keine Fortgeltung von Registrierungen nach altem Recht vor.
24Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass jedenfalls einmalig eine Identifizierung aufgrund des neuen Rechts erforderlich ist, wie sich aus der weiteren Gesetzesbegründung zum DiRUG, BT-Drucks. 19/28177, Seite 154 zur Änderung von § 11 Abs. 2 URV ergibt:
25„Einen Identifizierungsprozess wie zur Registrierung nach § 3 Absatz 2 URV-E müssen Einreichende für die Übermittlung selbst nicht erneut durchlaufen, wenn sie bereits nach § 3 Absatz 2 URV-E registriert sind.“
26Der Gesetzgeber hat sogar einmalig Kosten für die Erstidentifikation veranschlagt, vgl. Gesetzesbegründung zum DiRUG, BT-Drucks. 19/28177, Seite 172:
27„Elektronische Nutzeridentifikation
28Die Übermittlung von Unternehmensdaten an das Unternehmensregister erfolgt durch natürliche Personen, die hierfür als Nutzer registriert und elektronisch identifiziert werden müssen.
29Die Erstidentifikation von rund 430.000 Personen sowie Änderungen bei rund 40.000 Nutzern pro Jahr erfordert neue IT, die mit Einmalaufwand von rund 375.000 Euro installiert sowie mit Jahresaufwand von rund 956.000 Euro betrieben und gewartet wird.“
30Er hat auch mit einem Zusatzaufwand für Unternehmen gerechnet, vgl. Gesetzesbegründung zum DiRUG, BT-Drucks. 19/28177, Seite 67:
31„Zusätzlich geringfügiger Zeitaufwand entsteht für die Unternehmen für eine einmalige Registrierung zur Übermittlung nach § 3 Absatz 3 URV-E mit einem elektronischen Identifizierungsmittel (eID oder Videoidentverfahren).“
32Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 URV hat für eine Registrierung nach § 3 Abs. 2 URV (Datenübermittlung nach § 11 Abs. 2 URV) eine elektronische Identifikation des Nutzers zu erfolgen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 3 URV erfolgt die Identitätsprüfung entweder (Nr. 1) anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 Personalausweisgesetz, nach § 12 eID-Karte-Gesetz oder nach § 78 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz oder (Nr. 2) anhand eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung und dem Sicherheitsniveau „hoch“ entspricht oder (Nr. 3) anhand einer von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellten Identifizierungsmethode im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014.
33Die Antragsgegnerin stellt als registerführende Stelle i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV als Identifizierungsmethoden i.S.d. Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 das sog. „VideoIdent“-Verfahren und das sog. „AutoIdent“-Verfahren zur Verfügung.
34Die von Herrn I. vorgenommene postalische Übersendung einer amtlich beglaubigten Kopie seines Personalausweises stellt keine Identifizierungsmethode i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 URV dar. Auch die weiteren von ihm angebotenen Methoden des sog. „Point of Sale-Ident“-Verfahrens oder das persönliche Erscheinen sind keine Identifizierungsmethoden i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 URV.
35Es besteht auch kein Anspruch auf die Einführung weiterer Identifizierungsmethoden i.S.d. § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 URV. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Regelung, wonach ein solche Identifizierungsmethode genutzt werden kann, wenn sie „von der registerführenden Stelle zur Verfügung gestellt“ wird. Damit kommt es entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht darauf an, ob noch sonstige Identifizierungsmethoden unter Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fallen würden. Es sind keine europarechtlichen Vorgaben ersichtlich, wonach alle unter Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. d Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fallenden Identifizierungsmethoden von der registerführenden Stelle angeboten werden müssen.
36Inhaltliche Gründe, warum Herr I. keine der angebotenen Identifizierungsmethoden nutzen kann oder möchte, trägt die Antragstellerin nicht vor.
37Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
38Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Halbierung des Streitwerts wurde abgesehen, da das Begehren der Antragstellerin die Hauptsache vorweggenommen hätte.
39Rechtsmittelbelehrung
40Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
41Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
42Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
43Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
44Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
45Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
46Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
47Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
48Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.