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Verwaltungsgericht Köln, 1 K 8637/18.A

Datum:
03.11.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 8637/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:1103.1K8637.18A.00
 
Schlagworte:
Asylrecht, Abschiebungsandrohung, Ausbildungsduldung
Normen:
§ 34 AsylG, § 59 AufenthG; § 60c AufenthG, Art. 5 RL 2008/115/EG; Art. 6 RL 2008/115/EG
Leitsätze:

Der Umstand, dass der Kläger davon ausgeht nach Abschluss des Asylverfahrens eine Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 AufenthG zu erhalten, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung.

Die Abschiebungsandrohung steht auch bei in Aussicht stehender Erteilung einer Ausbildungsduldung nach Ablehnung des Asylverfahrens nicht in Widerspruch zu Art. 6 Abs. 4 RL 2008/115/EG.

Die Ausbildungsduldung lässt sich unter keinen der in Art. 5 RL 2008/115/EG genannten Aspekte subsumieren.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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