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Verwaltungsgericht Köln, 18 K 4062/21

Datum:
20.03.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 K 4062/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:0320.18K4062.21.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird dieses eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juli 2021 verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 i. V. m. § 52 Abs. 4 StVZO zum Führen gelben Rundumlichtes an seinen Fahrzeugen mit den amtlichen Kennzeichen 00-00 00 und 00-00 0000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/9, der Kläger zu 5/9.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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