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Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Gründe
2In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen.
3Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie hat den begehrten Bescheid erlassen und die Kläger damit klaglos gestellt.
4Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).