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Verwaltungsgericht Köln, 15 L 577/23

Datum:
19.04.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 L 577/23
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:0419.15L577.23.00
 
Schlagworte:
Bewerbungsverfahrensanspruch; Abbruch eines Auswahlverfahrens; rechtzeitig; sachlicher Grund; Abbruchmitteilung
Normen:
Art. 33 Abs. 2 GG
Leitsätze:

Die Mitteilung über den Abbruch eines Auswahlverfahrens ist "rechtzeitig", wenn die an dem Verfahren beteiligten Personen die Möglichkeit haben, ihren Bewerbungsverfahrensanspruch effektiv gerichtlich zu verteidigen. Eine Abbruchmitteilung wäre daher nicht mehr "rechtzeitig", wenn sie diese Personen erst nach einer Entscheidung in einem sich anschließenden neuen Auswahlverfahren erreichen würde.

 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt.

 
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