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Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens vom 12. September 2023 für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige
Verwaltungsgericht Düsseldorf
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO).

Beschluss
313 L 1783/23
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5Antragstellerin,
6
7gegen
8Antragsgegner,
9
10
11
12wegen Verfahrens nach dem IFG
13hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln
14am 12. Oktober 2023
15durch
16den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
17die Richterin am Verwaltungsgericht
18den Richter
19
20beschlossen:
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Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens vom 12. September 2023 für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 S. 2 VwGO). |