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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 5228/19

Datum:
29.06.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 5228/19
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:0629.13K5228.19.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 30. März 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2020 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in den Kaufvertrag zwischen dem Erstveräußerer und dem Beigeladenen sowie in den Kaufvertrag zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten bezüglich des sog. Schabowski-Zettels in Form von Kopien zu gewähren.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen; diese sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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