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Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. Januar 2021 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2021 verpflichtet, dem Kläger entsprechend seinem Antrag vom 17. Dezember 2020 Informationszugang zu gewähren, soweit nicht der Kläger auf die Offenlegung verzichtet hat.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt Informationszugang im Rahmen der Maskenbeschaffung durch die Bundesregierung im Jahre 2020.
3Das Bundesministerium für Gesundheit (Bundesministerium) schrieb im März 2020 im Rahmen eines von Ende März 2020 bis zum 8. April 2020 laufenden sog. Open-House-Verfahrens (d.h., jedes Unternehmen, das die vorgegebenen Vertragsbedingungen und Preise akzeptierte, hatte einen Anspruch auf Vertragsschluss) die Beschaffung von Schutzmasken und Schutzkitteln aus. Dabei musste der Lieferant bis zum 27. April 2020 avisieren und bis zum 30. April 2020 (gleichzeitig Vertragsende) liefern. Das Bundesministerium versprach, dann binnen einer Woche zu zahlen unter dem Vorbehalt der Rückforderung bei Gewährleistungsproblemen. Dabei bot der Bund jedem Lieferanten einen Festpreis von jeweils 4,50 EUR pro FFP‑2-Maske/60 Cent pro OP-Maske an, egal wie viele Einheiten geliefert wurden. Im Rahmen des Open-House-Verfahrens wurden 738 Verträge mit 535 Auftragnehmern abgeschlossen. Das kontrahierte Liefervolumen umfasste ca. 1,03 Mrd. Schutzmasken und 1,02 Mrd. OP-Masken.
4Im Anschluss an die Anlieferungen wurden die angelieferten Schutzmasken durch die TÜV NORD CERT GmbH (TÜV) bzw. seine Gruppengesellschaft DMT GmbH & Co. KG (DMT) nach einem einheitlichen Verfahren untersucht, um die Verwendbarkeit der Schutzmasken insbesondere auch im medizinischen Bereich sicherzustellen. Insgesamt wurden im Auftrag der Beklagten über alle Beschaffungswege hinweg über 10.000 Prüfungen von Produkten veranlasst.
5Das Bundesministerium entschloss sich, sich u.a. für das Open-House-Verfahren und die anschließende Umsetzung des Maskenbeschaffungsvorgangs der Unterstützung externer Dienstleister zu bedienen. Die Einbeziehung in den Beratungsprozess ging nach Angaben der Beklagten dabei sowohl im Umfang als auch in der Art weit über die regelmäßige Einbeziehung von Dritten durch ein Bundesministerium hinaus.
6Seit Anfang April 2020 war die F. & Z. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (FZ) im Bereich der Analyse, Prozessaufnahme und Unterstützung der Beschaffungsvorgänge zu medizinischen Verbrauchs- und Versorgungsgütern sowie der Abwicklung tätig. Mitte Mai 2020 wurde FZ zunächst für eine Dauer von sechs Monaten mit der Unterstützung bei der Abwicklung der Beschaffungsverträge für medizinische Verbrauchs- und Versorgungsgüter beauftragt. Dies betraf insbesondere das Vertragsmanagement, die Unterstützung bei der Zusammentragung von zahlungsbegründenden Unterlagen sowie die Unterstützung der Koordination von Qualitätsprüfungs- und Logistikprozessen. Sämtliche Steuerungs- und Kontroll- sowie administrativ-politischen Aufgaben verblieben beim Beschaffungsstab des Bundesministeriums. FZ übernahm mithin Mitte Mai 2020 als Unterstützer der Betriebsführung die Abwicklung der Beschaffungsvorgänge einschließlich der Überwachung und Begleitung der Qualitätsprüfungsverfahren sowie der Kommunikation mit den Beteiligten (Empfänger, Qualitätsprüfung, Logistiker). Da die verschiedenen Beschaffungsverfahren eng verzahnt waren, erfolgte keine alleinige Beauftragung von FZ zur Unterstützung der Betriebsführung nur des Open-House-Verfahrens, sondern mit allen Beschaffungsverfahren. Zum November 2020 erfolgte eine Folgebeauftragung von FZ. Die Aufgaben in dieser Folgebeauftragung unterschieden sich von den Aufgaben in dem initialen Auftrag nur insoweit, als dass geänderte äußere Rahmenbedingungen Einfluss auf die zum jeweiligen Zeitpunkt zu erledigenden Aufgaben haben konnten. Grundsätzlich war das gleiche Aufgabenspektrum umfasst.
7Hinsichtlich der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gibt es etwa 100 rechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Lieferanten und dem Bundesministerium. Das Bundesministerium zahlte nicht und behauptete verschiedene Sachmängel, die - nach Ansicht des Klägers - noch nicht einmal ausgeschriebene Eigenschaften betrafen. Neben rechtlichen Fragen steht insbesondere die Qualität der gelieferten Waren im Streit. In einigen Fällen sind gerichtliche Verfahren vor dem Landgericht Bonn und vor dem Oberlandesgericht Köln anhängig (insgesamt etwa 77 Verfahren), so auch eines der M. I. GmbH, deren Inhaber und Geschäftsführer der Kläger ist (LG Bonn 1 O 274/20). Das Landgericht hat einen Beweisbeschluss erlassen, um die vom Bundesministerium gerügten Mängel durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen; seit kurzem liegt das Sachverständigengutachten vor. Das LG Bonn hat im Urkundsprozess in einem Vorbehaltsurteil vom 21. April 2021 den Bund dazu verurteilt, einem Lieferanten von Corona-Schutzmasken 1,8 Millionen Euro zu bezahlen (Az. LG Bonn 1 O 280/20). In einem ähnlich gelagerten Prozess hatte das LG Bonn im März 2021 die Klage des Lieferanten abgewiesen; zeitweise waren mehr als 80 Verfahren zu dem Komplex vor dem Gericht in Bonn anhängig.
8Am 22. Dezember 2020 beantragte der Kläger beim Bundesministerium Informationszugang zu 1. Allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen der Beratungsgesellschaft FZ und der Kanzlei N. -X. zu dem Open-House-Verfahren und den nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzungen zum Einkauf von Schutzausrüstung 2020; 2. Allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen anderer Beratungsgesellschaften zu dem Open-House-Verfahren und den nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzungen zum Einkauf von Schutzausrüstung 2020 sowie 3. Allen Stellungnahmen jeglicher Art von DMT, TÜV oder anderen Prüfeinrichtungen zu dem Ergebnis oder den Ergebnissen der Prüfungen der eingelieferten Masken. Unter 4. begehrte er Auskunft zu der Anzahl der Qualitätstests durch DMT und wie viele davon mit einem negativen Ergebnis geendet hätten.
9Mit teilweise - hinsichtlich Frage 4 - stattgebendem Bescheid vom 28. Januar 2021 lehnte das Bundesministerium den Antrag im Übrigen ab und führte aus, dem Informationszugang stehe § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG wegen nachteiliger Auswirkungen auf ein laufendes Gerichtsverfahren entgegen. Des Weiteren beträfen die Berichte zu Ergebnissen von Qualitätsprüfungen überwiegend von Dritten gelieferte Waren; eine Zugänglichmachung der Berichte „könnte“ daher auch Rechte dieser Dritten berühren. Auf eine Drittbeteiligung nach § 8 IFG sei verzichtet worden, da der Informationszugang schon aus anderen Gründen abzulehnen sei.
10Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und beziehe sich nur auf laufende Gerichtsverfahren - das Open-House-Verfahren sei jedoch bereits abgeschlossen. Auch beziehe sich das Informationszugangsbegehren nicht auf das Open-House-Verfahren, sondern auf Gutachten und anderweitige Stellungnahmen der Beratungsgesellschaft FZ bzw. einer anderen Kanzlei zu dem Verfahren und den nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Versagungsgrund sei auch vom Bundesministerium nicht hinreichend substantiiert worden. Belange Dritter im Sinne von § 8 IFG seien nicht berührt. Unabhängig davon könne der Antrag erst nach Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens abgelehnt werden.
11Das Bundesministerium wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20. April 2021 zurück. Zur Begründung legte es dar, der Antrag sei zu Recht nach § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG abgelehnt worden, weil die begehrten Gutachten und Stellungnahmen, die im Rahmen des Open-House-Verfahrens erstellt worden seien, und die Unterlagen, die sich mit den nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzungen befassten, weiterhin im unmittelbaren Zusammenhang zu den anhängigen und laufenden Gerichtsverfahren vor dem LG Bonn stünden. Auf den Abschluss des Open-House-Verfahrens komme es nicht an. Geschützt würden das Gerichtsverfahren und das Verwaltungsverfahren als jeweiliges „Institut der Rechtsfindung“ gegen negative Einflüsse, die von dem Informationszugang ausgehen könnten. Die Begründung des Bescheides sei ausreichend, um dem Gericht im Rahmen des § 86 VwGO weitere Nachforschungen beim LG zu ermöglichen. Detaillierte Angaben würden Rückschlüsse auf die begehrten Informationen zulassen. Auch Rechte Dritter an dem Open-House-Verfahren im Sinne von § 5 und § 6 IFG könnten berührt sein; bezüglich der Fragen 1 und 2 auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der vom Bundesministerium beauftragen Unternehmen (FZ und Kanzlei). Ein Drittbeteiligungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen, weil weder im Antrag noch im Widerspruch Angaben zu der nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG erforderlichen Begründung gemacht worden seien. Im Übrigen sei der Informationszugang auch im Hinblick auf § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG abzulehnen, weil die Beratungen von Behörden beeinträchtigt würden. Die Gespräche innerhalb des Bundesministeriums zum weiteren Vorgehen gegen die Lieferanten hinsichtlich der Qualität der gelieferten Schutzausrüstung dauerten noch an. Das Bekanntwerden der Inhalte der hierzu erstellten Stellungnahmen und Gutachten sowie sonstiger Unterlagen, die sich mit der nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzung befassten, seien geeignet, die Beratungen innerhalb des Bundesministeriums über die Inhalte dieser Dokumente hinsichtlich der weiteren Verfahrensschritte zu gefährden.
12Am 27. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben.
13Zur Begründung trägt er vor, dass er zunächst auf den Informationszugang zu personenbezogenen Daten von Dritten, die nicht Mitarbeiter der Beklagten/des Bundesministeriums für Gesundheit seien, verzichte. In der mündlichen Verhandlung hat er diesen Verzicht auf sämtliche Lieferanten und Hersteller sowie die Aktenzeichen der vor dem LG Bonn geführten zivilrechtlichen Streitigkeiten erweitert.
14Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, er sei anspruchsberechtigt und die Beklagte anspruchsverpflichtet; es gehe um amtliche Informationen. Der Antrag sei auch hinreichend bestimmt. Eine weitere Präzisierung sei ihm nicht möglich, da er den Inhalt der Akten ja gerade nicht kenne. Der Kläger beantrage Einsicht in Unterlagen von FZ oder der Kanzlei N. -X. , von sonstigen Beratungsgesellschaften und von DMT, TÜV oder anderen Prüfeinrichtungen. Das gebe den Inhalt der begehrten Akten bestimmbar wieder.
15Versagungsgründe seien nicht gegeben. Zunächst liege kein Ausschuss nach § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG vor. Der Ausschlussgrund betreffe nur laufende Verfahren, das Begehren des Klägers betreffe aber das - abgeschlossene - Open-House-Verfahren. Es seien keine nachteiligen Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens ersichtlich; die Vorlage der begehrten Informationen führe vielmehr zu einem besseren, weil richtigen Ergebnis. Das Informationsbegehren betreffe nicht die Durchführung des Open-House-Verfahrens. Vielmehr beziehe es sich auf Gutachten und anderweitige Stellungnahmen der Beratungsgesellschaft FZ bzw. einer Kanzlei zu dem Open-House-Verfahren und den nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzungen, die Durchführung des Open-House-Verfahrens könne dadurch nicht gefährdet werden. Die Beklagte verkenne den Schutzbereich des Ausschlussgrundes. Geschützt seien insbesondere nicht die Erfolgsaussichten der Behörde im zivilgerichtlichen Verfahren. Geschützt sei allein der Ablauf des zivilgerichtlichen Verfahrens nach den Vorschriften der ZPO und des GVG. Die Beklagte sei zudem ihrer Substantiierungslast betreffend die gerichtlichen Verfahren vor dem LG Bonn nicht nachgekommen. Sie müsse hierbei die Verfahren konkret aufzählen und die Gefährdungslage für die Durchführung solcher Verfahren nachvollziehbar begründen. Für Unterlagen betreffend außergerichtliche Verfahren und für Unterlagen betreffend übergeordnete Rechtsfragen liege es auf der Hand, dass kein laufendes Gerichtsverfahren betroffen sei, weshalb hier der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 1 Buchstabe g Alternative 1 IFG schon nicht eröffnet sei. Gleiches gelte für inzwischen beendete Gerichtsverfahren. Auch § 3 Nr. 3 Buchstabe b) IFG stehe dem Anspruch auf Informationszugang, nicht entgegen; er greife nur, wenn und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden könnten; Beratungen mit Privatrechtssubjekten seien bereits nicht geschützt. Seien der Beratungsvorgang und der Entscheidungsprozess vollständig abgeschlossen, sei eine Schutzgefährdung durch den Informationszugang nicht mehr gegeben. Das Open-House-Verfahren sei abgeschlossen. Dies gelte auch für den Ausschlussgrund des Schutzes des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. § 3 Nr. 6 IFG stehe dem Anspruch ebenfalls nicht entgegen. Insofern seien die Besonderheiten des Open-House-Verfahrens zu beachten: Hier seien Angebotsinhalt und Anforderungen bekannt, die Beklagte dürfe auf die Teilnahme an dem Verfahren gerade keine Einfluss nehmen, um ihre Verhandlungsposition zu verbessern oder ähnliches. Dementsprechend müssten Vertragsinhalte, Konditionen und Zugangsverfahren bereits feststehen. Individuelle Verhandlungen seien nicht erlaubt. § 3 Nr. 6 IFG greife zudem schon tatbestandlich nicht, wenn ein Vorgang im Wirtschaftsverkehr abgeschlossen sei bzw. wenn jedenfalls auch kein zukünftiges Wettbewerbsverhalten mehr beeinträchtigt werden könne. § 3 Nr. 4 IFG hindere den Informationszugangsanspruch gleichfalls nicht. Ein Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant schütze nur die Interessen des Mandanten. Der Mandant - die Beklagte resp. das Bundesministerium - sei jedoch gesetzlich verpflichtet, alle Informationen des Mandatsverhältnisses (auch die genannten Drittgeheimnisse) preiszugeben. Der Informationsanspruch des Klägers richte sich im vorliegenden Fall nicht gegen den Rechtsanwalt, sondern gegen den Mandanten, der grundsätzlich selbst entscheiden könne, ob und welche Informationen des Mandatsverhältnisses er an Dritte weitergebe. Das Bundesministerium sei als „Herrin des Geheimnisses“ dispositionsberechtigt und könne sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Auftraggeberin der Kanzleien nicht auf § 3 Nr. 4 IFG berufen. § 3 Nr. 4 IFG oder andere Ausschlussgründe griffen auch nicht hinsichtlich des begehrten Informationszugangs zu den Prüfberichten. Nach dem Ergebnis von Beweisaufnahmen vor dem LG Bonn seien die Prüfungen durch DMT und TÜV ohnehin nicht geeignet gewesen, einen Mangel der Masken festzustellen. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 IFG sei gleichfalls nicht erfüllt. Der Ausschlussgrund aus § 3 Nr. 7 IFG scheitere bereits daran, dass die begehrten Informationen nicht vertraulich seien. Das Informationsbegehren des Klägers nehme Bezug auf das Open-House-Verfahren. Ein solches Verfahren erfolge im Rahmen einer allgemein zugänglichen Veröffentlichung. Ob eine Information als „vertraulich“ gelte, bestimme sich nach zwei kumulativen Voraussetzungen und zwar nach dem Parteiwillen und nach der Dokumentation der verabredeten vertraulichen Behandlung einer bestimmten Information. Bei den begehrten Informationen seien diese zwei Voraussetzungen nicht erfüllt. Weder Parteiwillen noch eine Dokumentation der verabredeten vertraulichen Behandlung seien ersichtlich. Hinzu kommen müsse angesichts der gebotenen engen Auslegung der Ausschlussgründe, dass ein objektiv anzuerkennendes Schutzbedürfnis hinzutrete. Im Zeitpunkt der Antragstellung sei ein solches Schutzbedürfnis nicht mehr erkennbar gewesen. Hinsichtlich der behaupteten Versagungsgründe nach § 5 und § 6 IFG fehle es ebenfalls an einem substantiierten Vortrag der Beklagten; überdies seien die betroffenen personenbezogenen Daten der Mitarbeiter der Beklagten nach § 5 Abs. 4 IFG vom Schutz ausgenommen, da sie Folge der amtlichen Tätigkeit seien. Betroffene Persönlichkeitsrechte seiner Mitarbeiter habe das Bundesministerium nicht substantiiert dargelegt. Belange Dritter seien nicht berührt; im Übrigen könne eine Ablehnung darauf erst nach Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 IFG gestützt werden. § 6 Satz 1 IFG könne dem Anspruch gleichfalls nicht entgegengehalten werden. Bei den in Rede stehenden Unterlagen handele es sich nicht um Werke im Sinne des Urheberrechts, denn es fehle an der erforderlichen Schöpfungshöhe. Selbst wenn jedoch einzelne Unterlagen grundsätzlich dem Urheberrecht unterfielen - was von der Beklagten im Einzelfall dargelegt werden müsste - stehe dies einer Akteneinsicht durch den Kläger nicht entgegen. Urheber der jeweiligen Unterlagen seien die Ersteller der Unterlagen. Diese hätten jedoch der Beklagten nach der Zweckübertragungslehre (in der Regel) das Erstveröffentlichungsrecht bzw. die für die Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte wohl überlassen. Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Satz 2 IFG seien nicht gegeben. Insbesondere lege die Beklagte trotz des Hinweises des Gerichts nicht dar, wieso Vorgänge aus dem Jahr 2020 zu einem abgeschlossenen Verfahren geeignet sein sollten, noch heute relevante Geschäftsgeheimnisse Dritter zu enthalten. Beim Open-House-Verfahren zur Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung habe es sich um einen in jeder Hinsicht einmaligen Vorgang gehandelt. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG sei nach den hohen Anforderungen der Rechtsprechung und der Größe des Bundesministeriums nicht gegeben, jedenfalls nicht substantiiert dargelegt worden.
16Der Kläger beantragt,
17die Beklagte unter entsprechender teilweiser Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. Januar 2021 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2021 zu verpflichten, ihm Informationszugang zu gewähren zu
181.
19allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen der Beratungsgesellschaft FZ und der Kanzlei N. -X. zu dem Open-House-Verfahren und den nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzungen zum Einkauf von Schutzausrüstung 2020;
202.
21allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen anderer Beratungsgesellschaften zu dem Open-House-Verfahren und den nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzungen zum Einkauf von Schutzausrüstung 2020 sowie
223.
23allen Stellungnahmen jeglicher Art von DMT, TÜV oder anderen Prüfeinrichtungen zu dem Ergebnis oder den Ergebnissen der Prüfungen der eingelieferten Masken - soweit nicht ein Verzicht erklärt worden ist.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei selbst an einem informationsfreundlichen Maßstab bemessen zu unbestimmt. Nur scheinbar beziehe sich der Antrag auf konkrete Lebenssachverhalte, nämlich auf das „Open-House-Verfahren“ und die „nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzungen zum Einkauf von Schutzausrüstung 2020“. Wie öffentlich bekannt sei, sei die Beschaffung von Schutzausrüstung im Open-House-Verfahren und deren Umsetzung (einschließlich der rechtlichen Auseinandersetzungen) ein historisch vorbildloser Vorgang mit einer enormen Anzahl an Teilvorgängen, zu denen die „Beratungsgesellschaften“ jeweils beraten hätten. Die Einzelvorgänge seien dabei nicht sinnvoll mit dem nur vermeintlich bestimmten Bezug „Open-House-Verfahren“ zu erfassen. Keinerlei Eingrenzung ergebe sich insbesondere aus „Gutachten“ und „Stellungnahmen“. Im Gewand eines scheinbar konkreten Lebenssachverhalts gleiche der Antrag des Klägers daher einem unzulässigen Globalantrag. Selbst wenn man dies nicht annehme, sei der Antrag wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands abzulehnen; müsse das Bundesministerium den Informationszugang gewähren, könne es seine Kernaufgaben nicht mehr erledigen, es sei mithin der Ablehnungsgrund des § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG gegeben. Die vom Gericht angeregte Vorlage eines Verzeichnisses der potentiell vom Antrag betroffenen Unterlagen sei für das Bundesministerium kein gangbarer Weg. Die Sichtung sämtlicher dieser Teilvorgänge und die Katalogisierung sämtlicher potentiell antragsgegenständlicher Unterlagen sei weder zu leisten noch im Rahmen des IFG geschuldet. So seien im Rahmen des Open-House-Verfahrens mehr als 1.000 eingegangene Angebote geprüft und 738 Zuschläge erteilt worden. Zu jedem Beschaffungsvorgang im Rahmen des Open-House-Verfahrens seien Lieferpapiere, Rechnungen, Prüfberichte, Korrespondenz und Vertragsunterlagen vorhanden. Jedenfalls in den Fällen, in denen es zu - gerichtlichen und/oder außergerichtlichen - Auseinandersetzungen gekommen sei, träten weitere Unterlagen etwa zur tatsächlichen und rechtlichen Aufbereitung und Beurteilung der Sachverhalte hinzu. Hieraus ergebe sich, dass es sich insgesamt um Unterlagen handele, die im Ausdruck jedenfalls „mehrere Zehntausend zu sichtende Seiten“ umfassen würden. Dieser Umfang mindere auch die Darlegungslast hinsichtlich der gegebenen Versagungsgründe; die bei geringeren Aktenbeständen geltenden strengen Substantiierungsanforderungen könnten vorliegend keine Anwendung finden.
27Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG - Schutz der Beratungen von Behörden - sei erfüllt. Alle „Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen“ beträfen weitreichende Fragen der Maskenbeschaffung: den rechtlichen Rahmen, die Durchführung, die praktische (insbesondere auch logistische) Umsetzung, die Qualitätskontrolle oder den (rechtlichen wie strategischen) Umgang mit Ansprüchen von bzw. gegen Lieferanten von Schutzmasken. Die entsprechende Beratung habe u.a. das Open-House-Verfahren selbst, Rechtsverpflichtungen aller Beteiligter einschließlich der Lieferanten, der Logistikunternehmen sowie weiterer Beteiligten, logistische Planungen, Einschätzungen und Vorschläge zur operativen Abwicklung, Verwertungskonzepte, Budgetüberlegungen und ‑analysen sowie Fragen des Datenmanagements umfasst. Dazu gehörten beispielsweise auch eine große Zahl von E-Mails, in denen die Anwälte rechtliche Würdigungen und Strategieeinschätzungen zu Rechtsstreitigkeiten mit Lieferanten abgegeben hätten. Zahlreiche der vom Kläger angefragten Informationen beträfen Fälle, die in laufenden Gerichtsverfahren vor dem LG Bonn und dem OLG Köln anhängig seien. Das Bekanntwerden der Informationen würde dabei die Beratungen des Bundesministeriums als Behörde beeinträchtigen und sei somit nach § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG ausgeschlossen. Der umfassende Ausschluss beruhe dabei auf zwei selbständig tragenden Säulen. So seien (auch aktuell) „alle Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen“ der Dienstleister integraler Bestandteil des kontinuierlichen behördlichen Beratungsprozesses und untrennbar in den behördlichen Entscheidungsprozess integriert. Der externe Dienstleister FZ sei als Betriebsführer des Bundesministeriums eingesetzt worden. Daher seien „alle Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen“ so eng mit der behördlichen Willensbildung verbunden, dass der Zugang dazu Rückschlüsse auf den Beratungsprozess des Bundesministeriums erlauben und damit die vertrauliche Behördenarbeit beeinträchtigen würde. Sie seien nicht nur Beratungsunterlagen, sondern bildeten den Beratungsvorgang selbst ab. Sie seien auch nicht abgeschlossen, sondern bezögen sich noch auf die laufenden gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren betreffend das Open-House-Verfahren. Darüber hinaus spiegelten sich in „allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen“ nicht nur behördliche Beratungsprozesse wider; es sei zugleich der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betroffen. Die Maskenbeschaffung und ihre Verteilung sowie die anschließende rechtliche Abwicklung stelle eine der aktuell wichtigsten Aufgaben der Bundesregierung dar. Zum Bereich, der IFG-Anfragen entzogen sei, gehöre auch die Willensbildung bei der Vorbereitung von Ressortentscheidungen, die sich in ressortinternen Abstimmungsprozessen vollziehe. Ein „Mitregieren“ Dritter bei noch ausstehenden Entscheidungen sei auszuschließen; es handele sich um ein noch laufendes Verfahren.
28„Viele“ der angefragten Informationen seien von Rechtsanwälten des Bundesministeriums verfasst und unterlägen damit dem anwaltlichen Berufsgeheimnis, so dass ein Zugang auch nach § 3 Nr. 4 Variante 3 IFG ausscheide. Dies betreffe „sämtliche“ der vom Kläger begehrten Informationen, die unter anderem mit der Kanzlei N. –X. & Partner Rechtsanwälte PartGmB ausgetauscht worden seien. Die vom Bundesministerium beauftragten Rechtsanwaltskanzleien hätten im Rahmen der Abwicklung des Open-House-Verfahrens eine Vielzahl von „Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen“ zu einzelnen Rechtsverhältnissen zwischen der Beklagten und Teilnehmern des Open-House-Verfahrens sowie zu übergeordneten, das Open-House-Verfahren als solches betreffenden Rechtsfragen erstellt. Diese ließen sich kategorisieren in „Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen“ zu außergerichtlichen Sachverhalten, zu gerichtlich anhängigen Sachverhalten und zu übergeordneten Rechtsfragen aus oder im Zusammenhang mit dem Open-House-Verfahren. Die Verschwiegenheitspflicht bestehe nicht nur im Interesse des Mandanten, sondern auch im Hinblick auf die Berufsfreiheit des Rechtsanwalts. Dieser würde von Mandanten nicht gleichermaßen konsultiert und informiert - und er könnte seine Mandanten nicht unbefangen beraten und vertreten -, könnten die Mandanten nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht vertrauen bzw. müsste er berücksichtigen, dass der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegende Informationen gegen den Willen seines Mandanten etwa mit den Mitteln des IFG jedermann zugänglich gemacht werden könnten. Darüber hinaus seien die anwaltliche Verschwiegenheit und damit die Vertraulichkeit zwischen Mandant und Rechtsanwalt auch im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege geschützt. Hieraus folge zum einen, dass die Schutzzwecke des anwaltlichen Berufsgeheimnisses über das Interesse des jeweiligen Mandanten hinausgingen, sodass der (behördliche) Mandant insoweit bereits nicht allein dispositionsbefugt sei. Der Mandant - auch, wenn es sich um eine Behörde handele - sei auch nach dem IFG nicht verpflichtet, auf den Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit zu verzichten. Verzichte der Mandant nicht auf den Schutz der Verschwiegenheit, bleibe es daher bei der gesetzlichen Wertung des § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO. Zu einem Verzicht sei die Beklagte nicht verpflichtet und diesen erkläre sie auch nicht. Alle anwaltlichen Gutachten und Stellungnahmen unterfielen diesem Versagungsgrund; sie seien auch nicht offenkundig und bedürften zudem der Geheimhaltung.
29Die Informationen seien darüber hinaus „teilweise“ Gegenstand laufender Gerichtsverfahren, deren Durchführung gefährdet würde, wenn die Informationen bekannt würden. Zum Schutz der Rechtspflege sei der Informationszugang daher nach § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG ausgeschlossen. Zu den vom Kläger angefragten Informationen gehörten mehrere hundert Bewertungen und Strategieempfehlungen, die insbesondere FZ und die Rechtsanwälte des Bundesministeriums mit Blick auf die laufenden Gerichtsverfahren verfasst und sich dazu eng mit dem Ministerium abgestimmt hätten. Des Weiteren sei der Grundsatz des fairen Verfahrens betroffen. Eine wesentliche Ausprägung des fairen Verfahrens stelle das Gebot der Waffengleichheit dar. Auf das Recht auf ein faires Verfahren könne sich auch die Beklagte und mit ihr das Bundesministerium als staatliche Stelle berufen. Daher sei der Informationszugang insbesondere zu den anwaltlichen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen zu den rechtlichen Auseinandersetzungen zum „Einkauf von Schutzausrüstung 2020“ auch nach § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG ausgeschlossen. Die Beklagte sei sonst als Prozesspartei der umfänglichen Ausforschung durch ihre Prozessgegner ausgesetzt. Zu den von dem Kläger begehrten Informationen gehörten „zahlreiche“ anwaltliche Bewertungen und Strategieempfehlungen, die die laufenden Gerichtsverfahren betreffen würden und Teil der engen Abstimmung zwischen den mandatierten Rechtsanwälten und dem Bundesministerium seien.
30Der Zugang zu den Informationen sei weiter gemäß § 3 Nr. 6 Variante 1 IFG zum Schutz des fiskalischen Interesses des Bundes im Wirtschaftsverkehr ausgeschlossen. Der Bund habe zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgabe der Beschaffung von Schutzausrüstung zivilrechtliche Verträge abgeschlossen und sich auf die Ebene der Gleichordnung begeben. Zum Schutz der haushalterischen Interessen des Bundes sei deswegen ausgeschlossen, dass Zugang zu den in „allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen“ enthaltenen Geheimnissen über den Beschaffungsvorgang einschließlich der zivilrechtlichen Umsetzung gewährt werde. Sämtliche Informationen beträfen die Durchführung des Erwerbs von Schutzausrüstung im Open-House-Verfahren und ihre rechtlich-wirtschaftliche Abwicklung (Bewertungen zur Rechtslage, Vertragserfüllung usw.). Dabei habe die Beklagte zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben im Rahmen eines Beschaffungsvorgangs Masken durch zivilrechtliche Verträge erworben und insoweit am „Wirtschaftsverkehr“ im Sinne des § 3 Nr. 6 Variante 1 IFG teilgenommen. Die angefragten Informationen beträfen die Kaufverträge, die im Open-House-Verfahren geschlossen worden seien, ihre Abwicklung, die Qualitätskontrolle der Schutzausrüstung auf Sachmängel (insbesondere durch den TÜV und DMT) die geltend gemachten Forderungen von beiden Seiten und ihre rechtliche Bewertung, logistische Fragen, Fragen der Weiterverteilung und des Haushaltsrechts bzw. der Wirtschaftlichkeit oder die Strategie und die interne Einschätzung der jeweiligen Forderungen. Dabei handele es sich um Informationen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu werten seien. Entsprechend seien diese Informationen als wirtschaftliche Interessen geschützt, denen § 3 Nr. 6 Variante 1 IFG zu dienen bestimmt ist.
31Zudem hätten die Verfasser die vom Kläger begehrten Informationen nur vertraulich an das Bundesministerium übermittelt, so dass ein Zugang nach § 3 Nr. 7 IFG ausscheide. Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liege vor, wenn bei ihrer Offenbarung dem Informanten Nachteile drohen würden und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen sei, gefährdet sei. Neben den entsprechenden förmlichen Vertraulichkeitsvereinbarungen seien die Informationen auch objektiv schutzwürdig: Jeder der Verfasser stelle die für das Bundesministerium notwendigen Fähigkeiten nur auf der Grundlage zur Verfügung, dass die schwierigen Bewertungen lediglich die vertrauliche Grundlage für die Arbeit des Bundesministeriums bleiben würden.
32Auch die personenbezogenen Daten der Beschäftigten der Beklagten (§ 5 IFG) sowie die „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ nach § 6 Satz 2 IFG stünden einem Zugang zu den Informationen entgegen. Es sei davon auszugehen, dass die schutzwürdigen persönlichkeitsrechtlichen Belange der mit dem Open-House-Verfahren befassten Amtsträgerinnen und Amtsträger des Bundesministeriums das Interesse des Klägers an namentlicher Nennung deutlich überwiegen würden. So wäre bei namentlicher Nennung insbesondere eine Gefährdung persönlicher Schutzgüter der betroffenen Amtsträgerinnen und Amtsträger zu erwarten, weil sich seit Januar 2022 die persönliche Sicherheitslage für Amtsträger der Beklagten deutlich verschlechtert habe. Dies zeige sich beispielhaft an den erhöhten objektiven Schutzmaßnahmen für den Bundesminister für Gesundheit. Dies strahle unmittelbar auch auf die übrigen Amtsträgerinnen und Amtsträger aus, insbesondere auf diejenigen mit Maßnahmen gegen die Covid-19-Pandemie befassten. Mit der namentlichen Nennung von Amtsträgerinnen oder Amtsträgern liefe die Beklagte zudem Gefahr, ihre verfassungsrechtlichen Fürsorge- und Schutzpflichten außer Acht lassen.
33Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass für den Vornahmeantrag des Klägers mangels Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ohnehin kein Raum sei. Selbst wenn kein Zugangsausschluss nach § 3 IFG bestehe, lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass in „allen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen“ Rechte Dritter betroffen seien. Dabei handele es sich insbesondere um die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der Lieferanten, die in den Informationen dargestellt würden. In den Informationen würden beispielsweise die Verträge mit bestimmten Lieferanten dargelegt, die Qualität der von diesen Dritten gelieferten Schutzmasken, ihre etwaigen rechtlichen Forderungen und Argumente usw. Zudem gelte für die Verfasser der Informationen, dass auch deren eigene Geheimnisse betroffen seien. All das seien Tatsachen, Umstände und Vorgänge die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich seien und an deren Nichtverbreitung die Dritten ein berechtigtes Interesse hätten, mithin Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Auch müsse geprüft werden, ob der Schutz des geistigen Eigentums nach § 6 Satz 1 IFG betroffen sei. Soweit die Ausschlussgründe des § 3 IFG nicht griffen, müssten diese Rechte Dritter zunächst durch ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG ermittelt werden, bevor das Bundesministerium eine neue Entscheidung über den Informationszugang treffen könne. Ein solches Verfahren sei bereits dann durchzuführen, wenn die Möglichkeit bestehe, dass Rechte Dritter nach § 6 IFG betroffen seien. Es sei „davon auszugehen, dass jedenfalls zahlreiche von den Anträgen zu 1. und 2. erfasste anwaltlichen Gutachten und Stellungnahmen als urheberrechtlich geschützte Werke zu qualifizieren“ seien. Die anwaltlichen Gutachten und Stellungnahmen seien auf Grund der Spezialität des Open-House-Verfahrens an sich sowie der einzelnen Sachverhaltsgestaltungen im höchsten Maße individuell. Sie beschäftigten sich mit komplizierten und umfangreichen Tat- und Rechtsfragen. Es handele sich insbesondere nicht um einfache Alltagserzeugnisse, sondern sie gingen über das bloß routinemäßige Schaffen weit hinaus. Eine vertragliche oder anderweitige Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse einschließlich des Erstveröffentlichungsrechts sei nicht erfolgt. Auch im Hinblick auf den Ausschlussgrund des § 6 Satz 2 IFG - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - ergebe sich - selbst nach dem umfassenderen Verzicht des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Notwendigkeit zur Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren. Zum einen, um zu ermitteln, inwiefern es sich bei den jeweils in den anwaltlichen Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen enthaltenen Informationen noch um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter handele; dies bedürfe der Überprüfung. Zum anderen müsse die Möglichkeit einer Einwilligung geprüft werden. Dies zugrunde gelegt genüge bereits die Darlegung, dass „die streitgegenständlichen Informationen sich etwa zu den mit bestimmten Lieferanten geschlossenen Verträgen, der Qualität der von ihnen gelieferten Schutzmasken und den von ihnen erhobenen rechtlichen Forderungen und den hierzu vorgebrachten Argumenten“ verhielten, um die Notwendigkeit von Drittbeteiligungsverfahren zu begründen. In den von den von der Beklagten beauftragten Rechtsanwaltskanzleien erstellten „Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen“ zu einzelnen Sachverhalten sowie zu übergeordneten, das Open-House-Verfahren als solches betreffenden Rechtsfragen seien „eine Vielzahl betriebswirtschaftlich sensibler Informationen der Auftragnehmer enthalten“. Neben den vertraglichen Details (kontrahierte Liefermenge etc.) beinhalteten die „Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen“ Liefermengen, Qualitätsergebnisse, Informationen und Details zu Auszahlungen, Bezugsquellen der Auftragnehmer, Liquiditätsinformationen, Informationen betreffend weitere Dritte wie etwa Hersteller und Vorlieferant(en), etc.“ Auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Verfasser der anwaltlichen Gutachten und anderweitigen anwaltlichen Stellungnahmen könnten betroffen sein.
34Zu etwaigen nicht-anwaltlichen Gutachten und Stellungnahmen sei ergänzend auszuführen, wobei eine Tätigkeit anderer Beratungsgesellschaften als von FZ im hier relevanten Zusammenhang nicht erfolgt sei, sodass nur zur Tätigkeit von FZ ausgeführt werde. FZ habe keine Gutachten erstellt, sondern sei mit der operativen Durchführung von Beschaffungskanälen beauftragt gewesen. „Gutachten“ lägen somit nicht vor; was mit „Stellungnahmen“ gemeint sei, sei unklar. Dies gelte umso mehr, als FZ im Rahmen der Abwicklung der Beschaffung keine Strategieempfehlungen oder Bewertungen für Gerichtsverfahren, die das Open-House-Verfahren betroffen hätten, abgegeben habe. Auf Anfrage von FZ Law habe FZ „gegebenenfalls“ Datengrundlagen für die Verfahren zusammengestellt. Hierbei handele es sich beispielsweise um logistische oder haushalterische Informationen. Um „Gutachten und anderweitige Stellungnahmen“ zum Open-House-Verfahren im Sinne der Klageanträge handele es sich hingegen nicht. Mangels Vorliegens von „Gutachten und Stellungnahmen“ sei zu den Ausschlussgründen nichts vorzutragen. Vorsorglich sei darauf hinzuweisen, dass aus den für den Antrag zu 1. genannten Gründen gegebenenfalls Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen seien. Insbesondere könne nicht ausgeschlossen werden, sondern sei zu vermuten, dass es sich bei den zusammengestellten Daten etwa um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der betroffenen Unternehmen handele.
35Zum Antrag zu 3. sei auszuführen, dass diese insbesondere folgende Informationen enthielten: Informationen zur Lieferkettenkennung, Avis-Nr.; zum Hersteller bzw. Lieferantennamen; Produktbezeichnungen; technische Berichte mit Ergebnissen von Sicht-, Sensorik- und ggf. Laborprüfung; angewandter Prüfstandard sowie Prüfzeitraum, Datum, Prüfernamen. Insgesamt seien über 10.000 Prüfungen im Auftrag der Beklagten veranlasst worden. Die Prüfberichte seien im Juni 2021 als Verschlusssache mit der Kennzeichnung „VS-Vertraulich“ eingestuft worden. Damit stehe dem Informationszugang § 3 Nr. 4 Variante 2 IFG entgegen. Die Einstufung sei auch materiell zu Recht erfolgt. Nach § 4 Abs. 2 SÜG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 VSA sei eine Information als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein könne. Grundlage der gerichtlichen Prüfung sei die prognostische Einschätzung der Behörde, die auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch tragfähig sein müsse. Geschützte Interessen seien hierbei in erster Linie öffentliche Interessen wie die innere und äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen. Erfasst werde auch die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen wie etwa die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung einer staatlichen Behörde. Private Rechtsgüter würden dann erfasst, wenn ihr Schutz zugleich im öffentlichen Interesse erfolge. So könnten auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter erfasst werden, deren Kenntnis durch Unbefugte der Beklagten Schaden zufügen könne. Die Beklagte habe die Einstufung der Prüfberichte insbesondere damit begründet, dass ihre Kenntnisnahme fiskalische Interessen der Beklagten gefährde. Durch die Herausgabe der Prüfberichte könnten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Lieferanten verletzt werden, infolgedessen sich die Beklagte Schadensersatzansprüchen der Lieferanten ausgesetzt sehen könnte. Die Geschäftsgeheimnisse der Lieferanten würden auch im öffentlichen Interesse geschützt, da mögliche Schadensersatzansprüche die fiskalischen Interessen der Beklagten betreffen würden. Dies gelte auch im Hinblick auf seitens der Beklagten geführte Vergleichsverhandlungen mit den Lieferanten. Vor diesem Hintergrund sei auch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 6 Alternative 1 IFG - Schutz fiskalischer Interessen im Wirtschaftsverkehr - zu bejahen. Die Herausgabe der Berichte mit sämtlichen Prüfergebnissen zu gelieferten Schutzmasken könnte die Position der Beklagten in den laufenden zivilgerichtlichen Verfahren, in denen die Beklagte mit den Lieferanten über Ansprüche auf Kaufpreiszahlung und die Mangelhaftigkeit der gelieferten Masken streite, verschlechtern. Dabei gehe es nicht darum, dass die Beklagte befürchten müsste, die Verfahren bei Offenlegung der Prüfprotokolle zu verlieren. Von klagenden Lieferanten könnte indes etwa versucht werden, durch Abgleich von den zu den von ihnen gelieferten Masken vorliegenden Prüfergebnissen mit anderen Prüfergebnissen unter Außerachtlassung des jeweiligen Kontextes Deutungen zu ihrem eigenen Vorteil vorzunehmen. Dies könnte sich zum Nachteil etwa der beweisrechtlichen Situation der Beklagten im Zivilprozess auswirken, da sie den klagenden Lieferanten gegebenenfalls vorgebliche Argumente an die Hand gäbe, um die jeweiligen Prüfergebisse in Zweifel zu ziehen. Gleichzeitig würde die Beklagte damit ihren Gegnern im Zivilrechtsstreit entgegen der Grundsätze über die Waffengleichheit Material an die Hand geben und so ebenfalls die fiskalischen Interessen gefährden. Erneut sei damit auch § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG einschlägig. Schließlich sei auch hinsichtlich der Prüfberichte das Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen.
36Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
37Entscheidungsgründe
38Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der ablehnende Bescheid des Bundesministeriums für Gesundheit vom 28. Januar 2021 in Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 20. April 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf den geltend gemachten Informationszugang im nach der mündlichen Verhandlung noch streitgegenständlichen Umfang.
39Der Antrag des Klägers ist bestimmt (I.) und dem Informationszugang stehen weder ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand (II.) noch die geltend gemachten Versagungsgründe entgegen (III.). Auch ist die Sache - spätestens nach dem umfassenden Verzicht des Klägers in der mündlichen Verhandlung - spruchreif, der Durchführung von Drittbeteiligungsverfahren bedarf es nicht, worauf bei den jeweiligen Versagungsgründen einzugehen ist.
40I. Die Anträge des Klägers sind bestimmt genug. Offenkundig ist dies für den Antrag zu 3. - Prüfberichte -. Aber auch für die anderen beiden Anträge ist die Bestimmtheit zu bejahen. Um (positiv) bescheidungsfähig zu sein muss der Antrag hinsichtlich der begehrten Informationen hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Die gewünschten Informationen müssen (gegebenenfalls unter Bezugnahme auf einen konkreten Lebenssachverhalt) möglichst genau beschrieben werden. Dabei sind keine überhöhten Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen, weil der Antragsteller die ihn interessierenden Verwaltungsvorgänge und den Akteninhalt nicht kennt. Ist die begehrte Information hinreichend deutlich umschrieben, genügt dies für die Bestimmtheit des Antrags,
41vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 30. Januar 2018 - 15 A 28/17 ‑ juris Rn. 33; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 23.
42Es reicht aus, dass das Zugangsbegehren so bestimmt gefasst ist, dass dem Beklagten eine Identifizierung der Dokumente, in die der Antragsteller Einsicht nehmen möchte, möglich ist. Da sich der Zugangsantrag auf abgegrenzte Sachverhalte bezieht, ist er nach Inhalt und Zielrichtung hinreichend spezifiziert; es ist unschädlich wenn unter Umständen umfangreiche Sachverhalte betroffen sind. Wenn dem Kläger weder die genauen Geschäftszeichen der maßgeblich in Betracht kommenden Vorgänge, in denen sich der Beklagte mit dieser Fragestellung beschäftigt hat, noch sonstige Anhaltspunkte bekannt sind, die eine Eingrenzung des Antrags ermöglichen, kann ihm nicht mit Erfolg entgegenhalten werden, der Antrag sei in dieser Weite zu unbestimmt oder nicht bestimmbar.
43Hier sind der Gegenstand (Gutachten und Stellungnahmen zum Open-House-Verfahren und nachfolgenden Rechtstreitigkeiten) und zeitlicher Rahmen umrissen, der Antragsumfang ist für das Bundesministerium zumindest bestimmbar. Dass der Aktenumfang erheblich sein mag - „mehrere zehntausend Seiten“ - und die einzelnen Dokumente nicht immer ordnungsgemäß veraktet (worden) sind,
44vgl. dazu den Bericht des Bundesrechnungshofs: Zentrale Beschaffung von persönlicher Schutzausrüstung für das Gesundheitswesen vom 16. Juni 2021, S. 15 und S. 46,
45berührt die Bestimmtheit des Antrags nicht und kann jedenfalls dem Informationszugangsanspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden.
46II. Ungeachtet der unter III. anzusprechenden inhaltlichen Versagungsgründe kann dem Informationszugangsanspruch des Klägers nicht der Einwand des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ganz oder teilweise entgegengehalten werden.
47Für die Frage, was unter einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand zu verstehen ist, finden sich in der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte; sie verweist lediglich darauf, dass die Regelung der Transparenz und Verhältnismäßigkeit entspreche,
48BTDrucks 15/4493, S. 15.
49Um eine grundrechtlich fundierte Verhältnismäßigkeitsprüfung geht es dabei nicht. Die Vorschrift zielt vielmehr darauf, die informationspflichtige Stelle vor institutioneller Überforderung und einer Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit zu schützen. § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG ist eng auszulegen, zumal die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz seit vielen Jahren zum originären Aufgabengebiet der Behörde gehört. Er schließt eine Teilstattgabe wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands daher nur aus, wenn die Erfüllung des Teilanspruchs einen im Verhältnis zum Erkenntnisgewinn des Anspruchstellers und der Allgemeinheit unvertretbaren Aufwand an Kosten oder Personal erfordern würde oder aber auch bei zumutbarer Personal- und Sachmittelausstattung sowie unter Ausschöpfung aller organisatorischen Möglichkeiten die Wahrnehmung der vorrangigen Sachaufgaben der Behörde erheblich behindern würde. Dabei ist der mit der Aufbereitung der Akten verbundene Verwaltungsaufwand, der sich in erster Linie im Personalaufwand niederschlägt, nicht nach den faktischen Verhältnissen, sondern normativ zu bestimmen. Die informationspflichtigen Behörden müssen Vorsorge dafür treffen, dass durch die Aufbereitung und Sichtung der Akten sowie Zusammenstellung der Unterlagen aus Anlass von Informationszugangsbegehren die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer sonstigen Aufgaben nicht erheblich beeinträchtigt wird. Sie sind daher grundsätzlich gehalten, sich in ihrer Arbeitsorganisation und Aktenführung auf die mit der Erfüllung von IFG-Anträgen verbundenen (Zusatz‑)Aufgaben einzustellen,
50vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. März 2016 ‑ 7 C 2.15 ‑, juris Rn. 24. m. w. Nachw.; BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 7 C 23.18 ‑, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 7 C 22.18 ‑, juris Rn. 34; zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2022 ‑ 10 C 3.21 ‑, juris Rn. 37; stRspr.
51Den damit gleichzeitig aufgezeigten Darlegungsanforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Der Umfang der Akten wird nur pauschal mit „jedenfalls mehrere Zehntausend zu sichtende Seiten“ zusammengefasst bzw. es wird eine strukturelle Überforderung behauptet und dass das Ministerium sich dann nicht mehr seinen Kernaufgaben widmen könne. Dies überzeugt angesichts der Größe des Hauses, das zudem seit anderthalb Jahrzehnten mit umfangreichen IFG-Anträgen befasst ist, im Hinblick auf das gebotene enge Verständnis des Versagungsgrundes nicht. Dem Vorschlag des Gerichts, ein Aktenverzeichnis oder eine Übersicht vorzulegen, so dass der Kläger sein Einsichtsbegehren eingrenzen könne, ist die Beklagte nicht nähergetreten. Auch dieser Umstand schließt es aus, sich nunmehr auf eine institutionelle Überforderung berufen zu können.
52III. Die geltend gemachten inhaltlichen Versagungsgründe stehen dem Informationszugangsanspruch nicht entgegen.
53Dabei ist im Ausgangspunkt festzuhalten, dass die hier vor allem geltend gemachten Versagungsgründe aus § 3 und § 6 IFG absolute Verweigerungsgründe sind; stehen die gesetzlich normierten besonderen öffentlichen Belange oder der Schutz des geistigen Eigentums resp. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem Informationszugang entgegen, ist der Zugang zu den begehrten amtlichen Informationen zwingend zu versagen,
54vgl. Schoch, a.a.O., Vorb §§ 3-6 Rn. 51.
55Um den gesetzgeberisch gewollten möglichst umfassenden und voraussetzungslosen Informationszugang zu gewährleisten, sind sämtliche Versagungsgründe eng auszulegen; die Darlegungslast für das Vorliegen der Ausschlusstatbestände liegt bei der Informationszugangsverpflichteten Behörde. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
56Schon nach der Gesetzesbegründung sollen die Ausnahmetatbestände nach § 3 bis § 6 IFG „nach den üblichen Auslegungsregelungen“ eng auszulegen sein,
57vgl. BTDrucks 15/4493, S. 9; im Ergebnis dem zustimmend Schoch, a.a.O., Vorb §§ 3-6 Rn. 66.
58Allerdings existiert diese „übliche Auslegungsregel“ im deutschen Verwaltungsrecht so allgemein nicht,
59vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, juris Rn. 27 m. w. Nachw. (zu § 5 Abs. 2 IFG).
60Jedoch ist dies Folge eines am Gesetzeszweck orientierten Gesetzesverständnisses. Denn das Gesetz möchte durch die Verbesserung der Transparenz der Verwaltung die effektive Wahrnehmung von Bürgerrechten, die Förderung der demokratischen Meinungs- und Willensbildung sowie die Verbesserung der Kontrolle staatlichen Handelns erreichen. Ein solchermaßen ehrgeiziges Ziel, das allerdings auf eine vage Leitlinie „größtmöglicher Transparenz“ verzichtet, setzt voraus, dass die vom Gesetzgeber als geboten erachteten Beschränkungen des Grundsatzes der Informationsgewährung konkret und präzise gefasst sind. Sie müssen ihrerseits allerdings den von ihnen verfolgten Anliegen entsprechend verstanden und ernst genommen werden. Einem erweiternden oder gar analogen Verständnis sind sie nicht zugänglich,
61vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 20.12 ‑, juris Rn. 27 - keine Erweiterung von § 3 Nr. 1 Buchstabe g 1. Alternative IFG auf „künftige Gerichtsverfahren“.
62Dies gilt insbesondere für die absoluten Ausschlussgründe des § 3 IFG,
63Schoch, a.a.O., Vorb §§ 3-6 Rn. 66.
64Mit diesem engen Verständnis der Verweigerungsgründe korrespondiert auch die (erhebliche) Darlegungslast der um Informationszugang angegangenen Behörde. Die informationspflichtige Stelle muss Umstände vortragen, die den Schluss zulassen, dass ein öffentlicher Schutzbelang oder ein privates Schutzinteresse im Falle des Informationszugangs nachteilig betroffen ist. Die bloße Behauptung eines Ausschlusstatbestandes wird der Darlegungslast nicht gerecht. Auch ein allgemeiner, pauschaler Verweis auf schützenswerte Belange genügt ohne einen auf den Einzelfall bezogenen Vortrag dem Darlegungserfordernis nicht. Gefordert wird vielmehr die Darlegung von Tatsachen, aus denen sich im konkreten Fall die Beeinträchtigung des Schutzguts ergeben kann. Die Gefährdungslage muss von der informationspflichtigen Stelle in Form einer nachvollziehbar begründeten und durch Tatsachen belegten Prognose dargelegt werden, so dass dem Gericht die konkrete Möglichkeit der Beeinträchtigung eines Schutzguts deutlich gemacht ist. Es ist also ein schlüssiger behördlicher Vortrag gefordert, der dem Gericht die Grundlage dafür bietet, ggf. nach Maßgabe des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 VwGO) weitere Nachforschungen anzustellen. Sie muss die Umstände für einen Ablehnungsgrund jedoch nicht so detailliert schildern, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind. Maßstab für die Prüfung von Ablehnungsgründen nach dem IFG ist die plausible Darlegung der notwendigen Fakten; dabei müssen zwar die Angaben - wie dargelegt - nicht so detailliert sein, dass Rückschlüsse auf die geschützte Information möglich sind, die Angaben müssen aber so einleuchtend und nachvollziehbar sein, dass das Vorliegen von Ausschlussgründen geprüft werden kann,
65vgl. Schoch, a.a.O., Vorb §§ 3-6 Rn. 62 f.; VG Berlin, Urteil vom 8. September 2009 ‑ VG 2 A 8.07 ‑, juris Rn. 29; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 ‑ 10 C 25.19 ‑, juris Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 ‑ 7 C 34.17 ‑, juris Rn. 20.
66Das kann eine nach einzelnen Aktenbestandteilen differenzierende Prüfung und Begründung erfordern,
67so BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12. ‑, juris Rn. 25, für eine Konstellation in der im Ausgangspunkt sogar eine für die Behörde streitende Vermutung der Vertraulichkeit bestand.
68Diesen hohen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten nicht gerecht; dies gilt insbesondere nach dem erklärten umfassenden Verzicht des Klägers auf sämtliche Daten (Namen von Lieferanten, Herstellern, Verfassern von Gutachten und Stellungnahmen, Prüfer etc.), soweit nicht die Mitarbeiter der Beklagten betroffen sind. Dies gilt für den Antrag zu 1. (1) und 2. (2), insbesondere aber für den die Prüfberichte betreffenden Antrag zu 3. (3).
691. Dem Informationszugang entsprechend dem Antrag zu 1. stehen keine Versagungsgründe entgegen.
70a) Dies gilt zunächst für § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG hinsichtlich des Schutzes behördlicher Beratungen (aa) und des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung (sog. „Arkanum“) (bb). Gemäß § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG besteht ein Anspruch auf Informationszugang nicht, „wenn und solange“ die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden.
71Insofern ist allerdings schon hervorzuheben, dass § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG nur den innerbehördlichen Beratungsprozess und nicht den Beratungsprozess mit (oder durch) Privatrechtssubjekte erfasst,
72dies im Hinblick auf die gebotene enge Auslegung der Versagungsgründe postulierend Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 179.
73Zunächst sind vom Informationszugangsanspruch betroffen hier nicht Beratungen des Bundesministeriums selbst, sondern ein „outgesourcter“ Teil, nämlich die Tätigkeit einer Anwaltskanzlei und einer Wirtschaftsprüfergesellschaft bzw. sonstiger externer Berater; insoweit handelt es sich bereits nicht um Beratungen von Behörden. Insofern gilt schon nichts anderes, als das Bundesverwaltungsgericht für den Beirat eines Ministeriums § 3 Nr. 3 Buchstabe b) IFG verneinend entschieden hat. Danach sind selbst die Sitzungstätigkeiten des Beirats, die Gegenstand der Sitzungsprotokolle geworden sind, in der Regel keine Beratungen des Bundesministeriums. Aus den Beratungen des Wissenschaftlichen Beirats ergeben sich Sachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld vor den eigentlichen Beratungen im Ministerium. Die Beratungen des Beirats schaffen mithin die tatsächlichen und sonstigen Grundlagen der behördlichen Willensentscheidung. Sie bilden aber nicht den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung ab und lassen keine gesicherten Rückschlüsse auf die spätere Meinungsbildung zu,
74vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2022 ‑ 10 C 1.21 ‑, juris Rn. 28.
75Insofern greift der Ausschlussgrund nicht, eine organisatorische Integration der externen Berater fehlt.
76(aa) Selbst wenn man die angefragten externen „Gutachten und Stellungnahmen“ dem Bundesministerium zurechnen würde, kann dieser Versagungsgrund dem Informationszugangsanspruch nicht entgegengehalten werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt dem Schutz der Beratung nur der eigentliche Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung als solcher. Ausgenommen sind das Beratungsergebnis und der Beratungsgegenstand. Der Begriff der Beratung erfasst die Vorgänge interner behördlicher Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf die Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt danach vor allem dem Beratungsprozess als solchem, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens. Zum demgegenüber nicht geschützten Beratungsgegenstand können insbesondere Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld gehören, also die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung. Die amtlichen Informationen sind deshalb nur dann geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbilden oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen. Das trifft zwar auf viele Informationen zu, die in einem Verwaltungsverfahren anfallen; das gesamte Verwaltungsverfahren als solches fällt damit aber nicht unter den Begriff der Beratung,
77vgl. die stRspr zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2022 ‑ 10 C 1.21 ‑, juris Rn. 27 m. w. Nachw.
78Insoweit ist zum einen schon nicht im Einzelnen seitens des darlegungsbelasteten Bundesministeriums differenzierend vorgetragen, welche der gegebenenfalls dem Informationszugang unterliegenden Unterlagen dem eigentlichen Entscheidungsprozess dienen und welche nur Beratungsgrundlage resp. ‑ergebnis darstellen. Es wird pauschal für sämtliche „Gutachten und Stellungnahmen“ behauptet, dass diese den Entscheidungsprozess abbilden. Dies reicht schon nach der Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Darlegungslast des Bundesministeriums nicht aus - und erscheint auch lebensfremd sowie nach dem Antragsgegenstand fernliegend: Denn der Kläger hat eben „Gutachten und Stellungnahmen“ angefordert, nicht aber beispielsweise Protokolle von Gremien oder Beratungsprotokolle der externen Dienstleister mit dem Ministerium. Auf der Grundlage des Vortrags der Beklagten ist mithin bereits nicht dargelegt, dass, in welchem Umfang und an welcher Stelle die streitbefangenen Unterlagen Informationen über den behördlichen Entscheidungsprozess enthalten. Dass der geschützte Entscheidungsprozess im Sinne des § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG betroffen ist, liegt nach der Aufgabenbeschreibung etwa für FZ seitens der Beklagten (s. dazu sogleich unter (bb); und vgl. BTDrucks 19/21168, S. 2) auch schon der Sache nach nicht nahe. Darüber hinaus fehlt es an einer nachvollziehbaren Prognose, dass die Offenlegung etwaiger Informationen über Beratungen weiterhin nachteilige Auswirkungen auf den behördlichen Entscheidungsprozess erwarten lässt.
79Hinzu kommt, dass der Vorgang Masken- und Schutzkittelbeschaffung bis Ende 2020 - und nur insoweit reicht aufgrund des Eingangs des Antrags auf Informationszugang am 22. Dezember 2020 das Begehren des Klägers - seit mehr als zwei Jahren abgeschlossen ist. Dies gilt zwar nicht für die vor dem Landgericht Bonn und gegebenenfalls vor dem Oberlandesgericht Köln geführten Prozesse, mithin die im Antrag angesprochenen „nachfolgenden rechtlichen Auseinandersetzungen“. Aber auch insoweit ist nichts dafür substantiiert vorgetragen, dass die bis Ende Dezember 2020 vorgelegten Stellungnahmen etc. der externen Berater zur Vorbereitung von Entscheidungen des Ministeriums nicht zwischenzeitlich in getroffene Entscheidungen eingeflossen sind und auch - konkret - für weitere Entscheidungen in parallel gelagerten Verfahren Bedeutung haben. Zwar wird auch insoweit vom Bundesministerium vorgetragen, dass die Stellungnahmen immer noch Relevanz für weitere Verfahrensschritte haben - dies wird aber nur pauschal und undifferenziert geltend gemacht. Auch insoweit erscheint es dem Gericht bereits nicht lebensnah, dass alle Gutachten und Stellungnahmen weiterhin relevant sein sollen.
80Denn selbst wenn der Versagungsgrund greifen sollte, schließt § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG es nicht auf Dauer aus, amtliche Informationen zugänglich zu machen; dieser Ausschluss greift nur „wenn und solange“ die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Hierdurch wird deutlich, dass der Informationszugang grundsätzlich nur aufgeschoben ist. Eine Beeinträchtigung der Beratungen ist zuvörderst anzunehmen, solange die Entscheidung, die den Gegenstand der Beratungen betrifft, noch nicht getroffen worden ist. Zwar bildet auch der Abschluss des Verfahrens keine unüberwindbare zeitliche Grenze. Vielmehr ist maßgeblich, ob die nachträgliche Publizität die offene Willensbildung im Beratungsprozess beeinträchtigen kann, indem sie eine einengende Vorwirkung auf diesen Beratungsprozess ausübt. Dies ist im Wege einer Prognose zu ermitteln, bei der die informationspflichtige Behörde die Darlegungslast für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes trägt,
81BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 ‑ 7 C 34.17 ‑, juris Rn. 20 (für die kollegial agierenden Beschlussabteilungen des Bundeskartellamts).
82Soweit das Bundesministerium in diesem Zusammenhang auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Votum des Berichterstatters beim Bundeskartellamt verweist, - in welcher das Gericht auch nach Abschluss der Beratungen einen Schutzanspruch bejaht hat - passt diese Parallele nicht. Anders als im Bundesministerium gilt für die Entscheidungen des Bundeskartellamts das Kollegialprinzip (§ 51 Abs. 2 und 3 GWB). Das Votum bildet den zentralen Bestandteil des Dialogs der Beschlussabteilung; durch das Votum wird die spätere Beratung strukturiert und gelenkt. Erst die - fortwährende - Vertraulichkeit der Beratung ermöglicht die Vertraulichkeit der Beratung für den für die kollegial zu treffende Entscheidung erforderlichen offenen Meinungsaustausch,
83BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 ‑ 7 C 34.17 ‑, juris Rn. 15 und 18.
84In einem solchen Fall bedarf es der substantiierten Darlegung der informationspflichtigen Stelle, dass die Bekanntgabe der streitigen Informationen „noch“ die Vertraulichkeit der Verhandlungen oder Beratungen beeinträchtigt,
85Schirmer, in Gersdorf/Paal: BeckOK Informations- und Medienrecht, 38. Edition, Stand: 1. November 2022, § 3 Rn. 137, 139 m. w. Nachw. der Rechtsprechung,
86woran es hier fehlt. Auch insoweit wird nur vom Bundesministerium pauschal behauptet, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien - eine Substantiierung oder auch nur plausible Darlegung fehlt. Mit der kollegialen Entscheidungsfindung des Bundeskartellamts sind Entscheidungsabläufe im Ministerium zudem schon nicht vergleichbar. Auch handelt es sich um externe Dienstleister, die sich ohnehin in einer eher unabhängigen Stellung befinden.
87Auch ein „fortlaufender oder ständiger Beratungsprozess“ lässt sich mit dem Argument, dass die angefragten Informationen auch die laufenden gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren betreffen würden, nicht belegen. Nach der Rechtsprechung ist wie dargelegt eine Beeinträchtigung nach dem benannten Ausschlussgrund nur anzunehmen, solange die Entscheidung, die den Gegenstand der Beratungen betrifft, noch nicht getroffen ist,
88vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 ‑ 7 C 34.17 ‑, juris Rn. 20.
89Die Entscheidung über die Beschaffung von Masken etc. ist jedoch abgeschlossen. Auch wenn sich Folgestreitigkeiten daran knüpfen, ist der in einer Entscheidung mündende Beratungsvorgang jedoch abgeschlossen. Zudem ergibt sich eine zeitliche Eingrenzung dadurch, dass maßgeblich der Zeitpunkt des Eingangs des IFG-Antrags des Klägers am 22. Dezember 2020 ist. Danach entstehende Beratungen durch die Dienstleister betreffend das Verhalten in den gerichtlichen und außergerichtlichen Auseinandersetzungen sind nicht mehr erfasst. Es handelt sich auch nicht um eine sog. „institutionalisierte Dauerkonsultation“ ohne absehbares Ende, die in der Regel nicht der Vorbereitung einer konkreten staatlichen Entscheidung dient, und gegebenenfalls von der Norm erfasst wird.
Dabei handelt es sich um einen ungeschriebenen Ausschlussgrund. Der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG verwirklicht einfachgesetzlich den verfassungsrechtlich garantierten Schutz des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung. Der Gesetzgeber erkennt ihn als ungeschriebenen verfassungsrechtlichen Ausschlussgrund gegenüber einem Informationszugang des Bürgers an, um zu verhindern, dass der Schutz der Regierung unterlaufen wird. Der aus dem Gewaltenteilungsprinzip folgende Schutz eines nicht ausforschbaren exekutiven Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereichs dient dabei der Wahrung der Funktionsfähigkeit und Eigenverantwortung der Regierung. Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Dieser funktionsbezogene Schutz bezieht sich zwar in erster Linie auf laufende Verfahren, bei denen im Falle der Kenntnisnahme Dritter ein Einfluss auf die anstehende Entscheidung im Sinne eines „Mitregierens Dritter“ möglich wäre. Er ist hierauf jedoch nicht beschränkt. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles kann es Konstellationen geben, in denen auch der Zugang zu Unterlagen über abgeschlossene Vorgänge zu versagen ist. Bei abgeschlossenen Vorgängen fällt als funktioneller Belang nicht mehr die Entscheidungsautonomie der Regierung ins Gewicht, sondern vor allem die Freiheit und Offenheit der Willensbildung innerhalb der Regierung, die durch „einengende Vorwirkungen“ einer nachträglichen Publizität beeinträchtigt werden kann. Unter diesem Aspekt sind Informationen aus dem Bereich der Vorbereitung von Regierungsentscheidungen, die Aufschluss über den Prozess der Willensbildung geben, umso schutzwürdiger, je näher sie der gubernativen Entscheidung stehen. Die Darlegungslast für das Vorliegen des - absoluten und keiner Abwägung, etwa mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit, zugänglichen - Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann, und demnach darlegen, dass die nachteiligen Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind,
91vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 ‑ 7 C 19.15 ‑, juris Rn. 11 f.; BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 ‑ 7 C 19.17 ‑, juris Rn. 18; BTDrucks 15/4493, S. 12.
92Bereits diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht zu erkennen. Zu diesem Bereich gehört die Willensbildung der Regierung selbst, sowohl hinsichtlich der Erörterungen im Kabinett als auch bei der Vorbereitung von Kabinetts- und Ressortentscheidungen, die sich vornehmlich in ressortübergreifenden und -internen Abstimmungsprozessen vollzieht. Insoweit ist bereits nicht im Einzelnen vorgetragen, ob und in welchem Umfang diese Aspekte von den „Gutachten und Stellungnahmen“ der externen Berater betroffen sein sollen. Da es sich um externe, regierungsfremde Stellen handelt, scheint dies sogar sehr fernliegend, erhöht jedenfalls die Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten. Denn es muss sich um Unterlagen zum innersten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung handeln. Darüber hinaus war eine wesentliche Tätigkeit der FZ nach der letzten Stellungnahme der Beklagten vom 17. Januar 2023, der „Bereich der Analyse und Prozessaufnahme der Beschaffungsvorgänge“ sowie die „Unterstützung des Einkaufsprozesses“. Seit dem 15. Mai 2020 sei „FZ für eine Dauer von sechs Monaten mit der Durchführung des operativen Geschäfts bei der Durchführung der Beschaffungsverträge für Schutzausrüstung beauftragt“ gewesen. Dies betraf „insbesondere das Vertragsmanagement, die Rechnungsbegleichung, die Klärung von Leistungsstörungen, sowie die Organisation von Qualitätsprüfungs- und Logistikprozessen und die Dokumentation.“ Alle diese Bereiche haben mit dem Kernbereich der exekutiven Eigenveranwortung nichts gemein.
93Auch insoweit ist die Beklagte zudem ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen: Die Darlegungslast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 3 Nr. 3 Buchstabe b IFG liegt bei der informationspflichtigen Behörde. Sie muss Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind. Entsprechendes gilt für den Einwand, der Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung stehe einer Offenlegung von Unterlagen entgegen. Während bei laufenden Vorgängen grundsätzlich der Hinweis auf die in dieser Situation gebotene Wahrung der Entscheidungsautonomie der Regierung genügt, kommt es bei abgeschlossenen Vorgängen zu einer Umkehr der Argumentationslast, die mit pauschalen Verweisen nicht erfüllt wird. Vielmehr muss nachvollziehbar dargelegt werden, aus welchem Grund die angeforderten Unterlagen dem exekutiven Kernbereich zuzuordnen sind und warum sie selbst nach Abschluss des Vorgangs nicht herausgegeben werden können. Die Begründungsanforderungen richten sich auch nach der Nähe der Unterlagen zum innersten Bereich der Willensbildung der Bundesregierung,
94vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2018 ‑ 7 C 19.17 ‑, juris Rn. 23.
95Die Entscheidung ist schon getroffen - es geht um die Maskenschaffung etc. bis Ende 2020. Eine auch nur ansatzweise differenzierende und substantiierte Darlegung der Zugehörigkeit zu dem aufgezeigten Kernbereich ist ebenso zu vermissen wie zur (weiteren) Schutzbedürftigkeit.
b) Ein Ausschluss nach § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG, wonach ein Anspruch auf Informationszugang nicht besteht, wenn das Bekanntwerden der Information u. a. nachteilige Auswirkungen auf die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens (aa) oder auf den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren (bb) haben kann, liegt ebenfalls nicht vor.
97(aa) Zwar ist § 3 Nr. 1 Buchstabe g 1. Alternative IFG einschlägig, weil ein relevantes „laufendes Gerichtsverfahren“ sowohl zwischen den Beteiligten als auch im Übrigen gegeben ist - nach dem Wortlaut der Vorschrift muss der den Informationszugang begehrende Antragsteller nicht selbst Partei des laufenden Gerichtsverfahrens sein. Laufend ist ein Gerichtsverfahren, wenn die Klage bereits anhängig und das Verfahren noch nicht beendet ist. Die Erstreckung der Vorschrift in entsprechender Anwendung auf bevorstehende Gerichtsverfahren scheidet aus,
98BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 ‑ 7 B 43.10 ‑, juris Rn. 11.
99Allerdings sind Schutzgut des § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG nicht die prozessualen Chancen eines Prozessbeteiligten wie hier gegebenenfalls der Beklagten, sondern der Schutz der Rechtspflege vor äußeren Einflüssen,
100vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 ‑, juris Rn. 16 ff. für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren; weiter Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 119 ff.
101Da das Gerichtsverfahren als „Institut der Rechtsfindung“ gegen negative Einflüsse, die von dem Informationszugang ausgehen können, durch die Vorschrift geschützt wird, ist eine „nachteilige Auswirkung“ gegeben, wenn im Falle des Bekanntwerdens der Information der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens eine Beeinträchtigung droht. Hingegen genügt es nicht, wenn allenfalls Nachteile für einen Beteiligten durch die Entscheidung in einem etwaigen Gerichtsverfahren zu befürchten sind,
102vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. April 2010 ‑ 10 A 10091/10.OVG ‑, juris Rn. 29.
103Anders gewendet: Der Ausschlussgrund dient dem Schutz der Rechtspflege gegen Beeinträchtigungen durch das Bekanntwerden verfahrensrelevanter Informationen. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens bzw. eines Verwaltungsverfahrens vor Nachteilen durch die Veröffentlichung einer amtlichen Information geschützt werden. Die Vorschrift schützt dagegen nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht; der Schutz verfahrens- oder materiell-rechtlicher Positionen einer Behörde wird vom Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes nicht erfasst, dieses Anliegen liegt vielmehr jenseits des Schutzzwecks des Ausnahmetatbestandes nach § 3 Nr. 1 Buchstabe g, 1. Alternative IFG,
104BVerwG, Beschluss vom 9. November 2000 - 7 B 43.10 - juris Rn. 12; Urteil vom 28. Oktober 1999 ‑ 7 C 32.98 -, juris Rn. 21 zu § 7 Abs. 1 Nr. 2 UIG a.F.; OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2015 ‑ 15 A 1529/13 ‑, Beschlussabschrift S. 7 unter ausdrücklichem Hinweis auf OVG Berlin Brandenburg, Urteil vom 8. Mai 2014 ‑ OVG 12 B 12.14 ‑, juris Rn. 19 f.; zustimmend Schoch, IFG, a.a.O., § 3 Rn. 122. Vgl. weiter OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 ‑ 15 A 1578/15 ‑, juris Rn. 159; darauf hebt auch schon die Gesetzesbegründung ab, vgl. BTDrucks 15/4493, S. 10.
105Die darüber hinaus zu fordernde substantiierte Darlegung der etwaigen nachteiligen Auswirkungen auf ein Gerichtsverfahren in Form konkreter Tatsachen ist ebenfalls zu vermissen; die Beklagte beschränkt sich - wie auch im Übrigen - auf die Darlegung allgemeiner und abstrakter Besorgnisse. Nachteilige Auswirkungen im Sinne von § 3 Nr. 1 Buchstabe g 1. Alternative IFG für dieses Schutzgut sind jedoch nur dann gegeben, wenn die Effektivität der in der Norm genannten laufenden Verfahren durch das Bekanntwerden der Information beeinträchtigt werden kann. Dies ist der Fall, wenn aufgrund der konkreten Umstände deren Beeinträchtigung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Dies erfordert eine auf konkreten Tatsachen beruhende prognostische Bewertung,
106vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 18.12 ‑, juris Rn. 16 f.; BVerwG, Beschluss vom 9. November 2010 ‑ 7 B 43.10 ‑, juris Rn. 11 f.; OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 ‑ 15 A 1578/15 ‑, juris Rn. 161; OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2018 ‑ 15 A 28/17 ‑, juris Rn. 123.
107Dafür ist vom Bundesministerium im Hinblick auf alle laufenden Gerichtsverfahren oder insbesondere auf das von der GmbH des Klägers geführte Gerichtsverfahren wegen der nach Ansicht der Beklagten Lieferung untauglicher oder fehlerhafter Masken nichts dargetan. Und dies schon gar nicht hinsichtlich aller angefragten „Gutachten und Stellungnahmen“ von wie pauschal dargelegt „einigen zehntausend Seiten“.
108Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags im teilweise parallelen Verfahren 13 K 5655/21, in dem es nur um die Prüfberichte geht. In diesem Verfahren wird auf die Bestrebungen der Klägerseite im weitesten Sinne abgehoben, sich anderweit Informationen zu beschaffen. Daraus leitet das Bundesministerium die Gefahr ab, dass die Herausgabe sämtlicher Prüfergebnisse nicht nur Auswirkungen auf den Ausgang eines laufenden Gerichtsverfahrens hätte, sondern würde sämtliche Gerichtsverfahren betreffen und entsprechend verzögern. Denn der in diesem Zuge entstehende zusätzliche Schriftsatzwechsel würde das Gericht notwendigerweise dazu veranlassen, den weiteren Vortrag der Parteien abzuwarten. Weil aber das Landgericht Bonn schon jetzt durch die dargestellten Prozesse zeitlich erheblich belastet sei, würden Verhandlungstermine und letztlich streitentscheidende Beweisaufnahmen auf unbekannte Zeit verschoben. Darüber hinaus bestehe weiter die Gefahr, dass die Klägervertreter auf weitere Lieferanten zugingen und diese ebenfalls zu zeit- und ressourcenaufwendigen Klagen bewegen würden. Dies würde noch mehr Gerichtschaos und zusätzliche Verzögerungen verursachen, und weiteren Medienrummel, den die Klägervertreter für ihre Verfahren zu nutzen versuchten.
109Bei diesem Vortrag handelt es sich aber nach der Einschätzung des erkennenden Gerichts um bloße Mutmaßungen. Darüber hinaus wird auf - zudem potentielle - künftige Gerichtsverfahren abgehoben, die aber von dem Schuttzweck des § 3 Nr. 1 Buchstabe g Alternative 1 IFG nicht erfasst sind.
110(bb) Gleichfalls steht der Ausschlussgrund des Schutzes des fairen Verfahrens, § 3 Nr. 1 Buchstabe g 2. Alternative IFG, dem Informationszugangsanspruch nicht entgegen. Der von § 3 Nr. 1 Buchstabe g 2. Alternative IFG gleichfalls geschützte Anspruch auf ein faires Verfahren wurzelt im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Ferner ist er in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verankert. Seine wesentlichen Ausprägungen sind unter anderem das Gebot der Waffengleichheit im Zivilprozess,
111vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 134
112Zwar hat dieses Recht im Rahmen des § 3 Nr. 1 Buchstabe g IFG auch noch einen Anwendungsbereich, obwohl vorliegend schon die laufenden gerichtlichen Verfahren im Sinne der ersten Alternative betroffen sind. Denn nach dem Wortlaut gilt der Ausschlussgrund für alle Verfahren, auch für Gerichtsverfahren,
113vgl. nur Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 133.
114Darauf kann sich trotz der grundrechtlichen und damit in Abwehrrechten gegen den Staat gegebenen dogmatischen Fundierung auch die Beklagte berufen, soweit sie fiskalisch handelt,
115anders Wudy, Auskunftsansprüche des durch Humanarzneimittel Geschädigten, 2009, S. 268, sieht durch den „Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren“ gemäß § 3 Nr. 1 Buchstabe g 2. Alternative nur natürliche und juristische Personen des Privatrechts geschützt, nicht aber den Staat.
116§ 3 Nr. 1 Buchstabe g 2. Alternative IFG schützt jedoch ebenso wie die erste Alternative der Norm nicht die Erfolgsaussichten der öffentlichen Hand vor Gericht, d.h. der Schutz verfahrens- oder materiell-rechtlicher Positionen einer informationspflichtigen Stelle wird vom Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestands nicht erfasst. § 3 Nr. 1 Buchstabe g 2. Alternative IFG führt nicht etwa dazu, dass der Informationszugang verweigert werden kann, weil die begehrte amtliche Information in einem (nachfolgenden) Zivilprozess Verwendung finden soll und dem Zivilprozess die Ausforschung des Prozessgegners fremd ist. Die - außerhalb der ZPO angesiedelte - materiell-rechtliche Informationspflicht des Staates nach dem Informationsfreiheitsgesetz bleibt unberührt, auch wenn mit dessen Hilfe Ansprüche gegen den Staat besser durchgesetzt werden können,
117vgl. nur Schoch, a.a.O., § 3 Nr. 134 m. w. Nachw.
118Für eine davon unabhängige Beeinträchtigung des fairen Verfahrens an sich ist seitens des Bundesministeriums nichts vorgetragen.
Nach § 3 Nr. 4 Variante 3 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt. Die Beklagte macht hier geltend, dem Informationszugang des Klägers stehe das Verschwiegenheitsgebot nach § 43a Abs. 2 Satz 1 BRAO bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 der Berufsordnung für Rechtsanwälte - BORA - entgegen und meint, diese Vorschrift schütze nicht nur den Auftraggeber/Mandanten, sondern auch den Mandatierten im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG,
120so die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg aufnehmend, vgl. Urteil vom 21. Februar 2019 ‑ OVG 12 B 15.18 ‑, juris Rn. 16.
121Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Umständen jedoch schon im Ansatz anders zu beurteilen. Zwar gehört die Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts, hier der Kanzlei N. -X. , zu den von § 3 Nr. 4 IFG erfassten Berufsgeheimnissen,
122vgl. nur Schoch, a.a.ao., § 3 Rn. 233; Schirmer, a.a.O., § 3 Rn. 160.
123Der Schutzbereich dieser Verschwiegenheitspflicht ist jedoch personell begrenzt und schützt regelmäßig nur den Auftraggeber. Ein geschütztes eigenes Geheimhaltungsinteresse des Beauftragten selbst besteht in der Regel nicht. Anderes kann allenfalls ausnahmsweise angenommen werden, wenn es sich um höchstpersönliche Wahrnehmungen oder um vertrauliche Hintergrundinformationen handelt - wofür hier nichts ersichtlich oder vorgetragen ist. Dispositionsberechtigt hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht („Herr des Geheimnisses“) ist in der Konsequenz im Regelfall allein der Auftraggeber bzw. Mandant als derjenige, der von der Verschwiegenheitspflicht geschützt werden soll. Die Verschwiegenheitspflicht stellt sicher, dass sich der jeweilige Auftraggeber darauf verlassen kann, dass mandatsbezogene Informationen ohne sein Einverständnis Dritten gegenüber nicht offenbart werden. Demgegenüber ergibt sich aus der Verschwiegenheitspflicht zur Frage des Umgangs eines oder mehrerer Auftraggeber mit den zur Verfügung gestellten Informationen nichts. Deshalb kann sich die Behörde als Beklagte etwa nicht auf einen Anspruchsausschluss nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 WPO berufen,
124BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 ‑ 10 C 25.19 ‑, juris Rn. 17 - 19 zum Wirtschaftsprüfer; das BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 ‑ 7 C 23.18 ‑, juris Rn. 30, betont in dieser Entscheidung zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, dass auch insoweit allein der Mandant Herr des Geheimnisses ist.
125Offen bleiben kann, ob das erkennende Gerichts an seiner Auffassung, die Behörde als Auftraggeberin könne, müsse aber nicht auf den Schutz durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht verzichten, und dann stehe § 3 Nr. 4 Variante 3 IFG dem Anspruch entgegen,
126vgl. VG Köln, Urteil vom 25. Februar 2016 ‑ 13 K 3138/15 ‑, juris Rn. 40,
127festhält, oder ob auch für den hier in Rede stehenden Bereich ein Berufen der Beklagten auf die Verschwiegenheitspflicht ausgeschlossen ist. Soweit die Tätigkeit der FZ WPG betroffen ist, greift ohnehin die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Auch darf - selbst wenn hier dafür Anhaltspunkte fehlen - sich die nach dem Informationsfreiheitsgesetz verpflichtete Behörde nicht durch „Outsourcing“ den Informationszugangsansprüchen entziehen.
128Jedoch fehlt es auch insoweit an einem substantiierten Vortrag des Bundesministeriums, welche Teile der streitbefangenen Informationen überhaupt von der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht betroffen und damit geschützt sein können. Bei den in Rede stehenden „mehreren zehntausend Seiten“ und der geschilderten Tätigkeit lässt sich das nicht für alle Bereiche bejahen. Es wird geltend gemacht, „viele“ der angefragten Informationen seien von Rechtsanwälten des Bundesministeriums verfasst und unterlägen damit dem anwaltlichen Berufsgeheimnis. Im Rahmen der Abwicklung des Open-House-Verfahrens seien eine Vielzahl von Gutachten und anderweitigen Stellungnahmen zu einzelnen Rechtsverhältnissen zwischen der Beklagten und Teilnehmern des Open-House-Verfahrens sowie zu übergeordneten, das Open-House-Verfahren als solches betreffenden Rechtsfragen erstellt worden. Diese ließen sich kategorisieren in Gutachten und anderweitige Stellungnahmen zu außergerichtlichen Sachverhalten, zu gerichtlich anhängigen Sachverhalten und zu übergeordneten Rechtsfragen aus oder im Zusammenhang mit dem Open-House-Verfahren. Dies ist zu pauschal. Auch wurde nichts im Einzelnen dazu vorgetragen, ob ein Verzicht der beauftragten Rechtsanwälte auf die Verschwiegenheitspflicht angefragt worden ist, sie sich mithin auf ihr Schweigerecht berufen,
129vgl. zu diesem Aspekt, Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2021 ‑ 10 S 320/20 ‑, juris Rn. 24.
130Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Wirtschaftsprüfern auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zu übertragen sind.
131c) Dem Informationszugangsanspruch steht auch nicht § 3 Nr. 6 IFG, der Schutz fiskalischer Interessen, entgegen. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen. Der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 6 IFG dient nach Auffassung des Gesetzgebers dazu, in beiden von der Regelung erfassten Bereichen einen fairen Wettbewerb sicherzustellen,
132vgl. BTDrucks 15/4493, S. 11; so auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 11.13 ‑, juris Rn. 29; zustimmend Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 279.
133Insoweit entspricht die Regelung dem Schutz wirtschaftlicher Interessen privater Dritter nach § 6 IFG, womit die Grundrechte der Berufs- und Eigentumsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 14 Abs. 1 GG geschützt werden,
134vgl. BTDrucks 15/4493, S. 11,
135auf die sich der Staat nicht berufen kann. Gleichwohl soll auch der Bund wie ein Dritter als Marktteilnehmer am Privatrechtsverkehr und am Wirtschaftsleben teilnehmen können, wobei seine wirtschaftlichen Informationen ebenso schutzwürdig sind wie die Privater.
136Soweit die Beklagte in Anlehnung an den Vortrag zu § 3 Nr. 1 Buchstabe g Alternative 1 und 2 IFG meint, bei der Verletzung des zivilprozessualen Grundsatzes der Waffengleichheit könne als weitere Folge eine Schädigung der fiskalischen Interessen des Bundes eintreten, trägt dies schon aus den zu § 3 Nr. 1 Buchstabe g 1. und 2. Alternative IFG genannten Gründen nicht - und hat auch nichts mit dem (künftigen) Wettbewerb zu tun. Vielmehr lässt sich ein Wettbewerbsbezug (taktisches Vorgehen, unterschiedliche Gestaltung von Angeboten, Preiskalkulationen etc.) der gegebenenfalls in Rede stehenden Informationen nicht feststellen; auch insoweit bleibt der Vortrag der Beklagten bei „mehreren zehntausend Seiten“ zu pauschal und undifferenziert.
137Hinzu kommt, dass vorliegend für die Beauftragung und die Folgestreitigkeiten das besondere Instrument des Open-House-Verfahrens maßgeblich war, in dem keine Wettbewerbsgeheimnisse und insbesondere keine unterschiedlichen Preisgestaltungen eine Rolle spielten. Vielmehr war die - untechnisch gesprochen - „Ausschreibung“ für alle gleich und lag offen; insbesondere konnte das Bundesministerium nicht versuchen, einen möglichst niedrigen Preis für die Masken zu erzielen. Eine Ausforschung durch Wettbewerber,
138zu diesem Schutzzweck Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 279 m. w. Nachw., vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 11.13 ‑, juris Rn. 29: Schutz vor Ausforschung durch Kaufinteressenten und konkurrierende Grundstücksanbieter - BIMA -,
139war schon nicht zu befürchten. Der Schutzzweck umfasst nicht, den Bund vor einer Verurteilung in zivilgerichtlichen Verfahren zu bewahren, § 3 Nr. 6 IFG ist kein Instrument um den Haushalt vor (gegebenenfalls gerechtfertigten) Schadensersatzansprüchen zu schützen.
140Die Open-House-Verfahren - soweit diese betroffen sind - sind zudem seit April 2020 abgeschlossen. Es war ein besonderes Instrument in einer einmaligen Situation. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich ein solches Szenario wie die Beschaffung von Masken und Schutzkitteln aufgrund einer plötzlich auftretenden Pandemie erneut wiederholt. § 3 Nr. 6 IFG greift jedoch schon tatbestandlich nicht, wenn ein Vorgang im Wirtschaftsverkehr abgeschlossen ist bzw. wenn jedenfalls auch kein zukünftiges Wettbewerbsverhalten beeinträchtigt werden kann,
141Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 294 m. w. Nachw.
142Ein Wettbewerbsnachteil droht der Beklagten nicht, denn es findet kein Wettbewerb mehr statt.
143Des Weiteren muss die mögliche Beeinträchtigung der fiskalischen Interessen des Bundes von gewissem Gewicht sein, was aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände folgt. Dies kann nicht in Anknüpfung an Kriterien wie erwerbswirtschaftliche Betätigung oder privatrechtliche Gleichordnung pauschal unterstellt werden, sondern bedarf der näheren Prüfung im jeweiligen Einzelfall. Eine anderslautende Betrachtungsweise liefe der Sache nach auf eine Bereichsausnahme hinaus,
144vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 11.13 ‑, juris Rn. 24, 27; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 ‑ 15 A 861/17 ‑, juris Rn. 148 f., 150 f., jeweils m. w. Nachw.
145Dafür ist nichts dargetan. In der Erwiderung schreibt die Beklagtenseite nur von „erheblichen Beträgen bzw. Streitwerten“, die in Rede stehen, was nicht hinreichend substantiiert ist.
Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Darüber hinaus ist ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich. Die in § 3 IFG Nr. 1 bis 8 IFG geregelten Ausschlusstatbestände sind eng zu verstehen. Damit wäre nicht vereinbar, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich erhoben oder übermittelt wird, für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führte. Der Anspruch auf Informationszugang wäre zur Disposition der am Informationsaustausch Beteiligten gestellt. Einen derart weitreichenden Versagungsgrund wollte der Gesetzgeber auch mit § 3 Nr. 7 IFG nicht schaffen. Für ein einschränkendes Verständnis spricht auch, dass das „Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung“ im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehen muss. Dieses Erfordernis weist darauf hin, dass die Vertraulichkeit nur bei einem berechtigten Interesse geschützt sein soll. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die vertraulich übermittelte Information nicht als solche, sondern im öffentlichen Interesse der Aufgabenerfüllung der Behörden geschützt werden soll, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger angewiesen sind, die regelmäßig nur unter der Bedingung der Verschwiegenheit zu erlangen sind. Die Zielsetzung des § 3 Nr. 7 IFG ist daher doppelter Natur. Die Regelung bezweckt den Schutz des Informanten nur im Interesse der behördlichen Aufgabenerfüllung,
147vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 ‑ 7 C 19.15 ‑, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 ‑ 15 A 861/17 ‑, juris Rn. 159.
148Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt vor, wenn bei ihrer Offenbarung dem Informanten Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist. Es besteht folglich ein funktionaler Zusammenhang zwischen behördlicher Aufgabenerfüllung und dem Informantenschutz. Der Dritte genießt nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Behörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung angewiesen ist,
149vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 ‑ 7 C 19.15 ‑, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 21. November 2018 ‑ 15 A 861/17 ‑, juris Rn. 161.
150Der offen formulierte Tatbestand des § 3 Nr. 7 IFG zwingt zur Heranziehung aussagekräftiger Indikatoren sowie zur Beachtung verfahrensrechtlicher Vorkehrungen, um im konkreten Fall ein verlässliches Urteil zur Vertraulichkeit einer Information gewinnen zu können. Anhaltspunkte bieten sowohl zweiseitige als auch einseitige Akte. Ein besonderes Gewicht kommt der ausdrücklichen Vereinbarung der Vertraulichkeit zwischen der Behörde und dem Dritten zu; dabei sollten im Interesse der Nachvollziehbarkeit und der Überprüfbarkeit die Gründe für die Vertraulichkeit (z. B. Nachteile im Falle der Preisgabe der Information) dargelegt werden. Ein wichtiger Anhaltspunkt kann auch die behördliche Zusicherung gegenüber dem Informanten, die Information vertraulich zu behandeln, sein. Ein hilfreicher Indikator ist ferner die Kennzeichnung einer übermittelten Information als „vertraulich“ durch den Informanten. Es ist mithin - formell - eine Dokumentation des Willens der Parteien erforderlich,
151vgl. Schoch, a.a.O., § 3 Rn. 321 f.
152Weder die Konstellation des § 3 Nr. 7 IFG noch die formellen Anforderungen sind hier erfüllt. So sollen die externen Berater resp. Verfasser der antragsgegenständlichen Informationen nach Angaben der Beklagten „ausdrücklich, teilweise konkludent“ mit dem Bundesministerium vereinbart haben, dass die Weitergabe nur mit Zustimmung der Beratungsgesellschaften rechtmäßig ist. Dies wird so pauschal für alle „Gutachten und Stellungnahmen“ vorgetragen, nicht ansatzweise differenziert. Auch fehlen jegliche Belege, selbst für die „ausdrückliche“ Vertraulichkeitsvereinbarung - obwohl der Tätigkeit mit den externen Beratern Verträge zugrundegelegen haben,
153was sich etwa für FZ aus der BTDrucks 19/21168, S. 2, ergibt.
154Des Weiteren ist auch nicht erkennbar oder plausibel resp. substantiiert vorgetragen, dass das Bundesministerium ohne solche vertraulich übermittelten Information nicht mehr seiner - hier allein in Rede stehenden - Beschaffungsaufgabe nachkommen könnte, mithin es eine Behörde ist, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger angewiesen ist, die regelmäßig nur unter der Bedingung der Verschwiegenheit zu erlangen sind. Insofern wird pauschal vorgetragen, dass andernfalls wie bei jedem Gutachten „Angriffe Dritter“ - ohne Konkretisierung - bei der „Arbeit in einem schwierigen Umfeld“ nicht ausgeschlossen werden könnten. Die Beratungsgesellschaften hätten sich dagegen absichern wollen, „ihre Beratungs- und sonstigen Leistungen gleichsam im Licht der Öffentlichkeit“ erbringen zu müssen. Dieses Begehren konterkariert den Transparenzgedanken des Informationsfreiheitsgesetzes.
155e) Nach dem Vortrag der Beklagten kann auch nicht festgestellt werde, dass der Versagungsgrund des § 6 Satz 1 IFG gegeben ist; danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.
156Satz 1 lässt das privatrechtliche Regelungssystem zum Schutz geistigen Eigentums unberührt; das IFG rezipiert „ungefiltert“ („eins zu eins“) das privatrechtliche Schutzmodell, weist ihm in der Sache einen absoluten Vorrang gegenüber § 1 Abs. 1 IFG zu und markiert damit Inhalt und Reichweite des Ausschlusstatbestandes nach Maßgabe der einschlägigen zivilrechtlichen Gesetze,
157so treffend zusammenfassend Schoch, a.a.O., § 6 Rn. 4.
158Es kann bereits anhand des unsubstantiierten Vortrags der Beklagten nicht festgestellt werden, ob es sich bei (allen) in Rede stehenden Unterlagen überhaupt um Werke im Sinne des Urheberrechts handelt, mithin die erforderliche Schöpfungshöhe gegeben ist.
159Gemäß § 2 Abs. 2 UrhG genießen nur persönliche geistige Schöpfungen Urheberrechtsschutz. Nach dem maßgeblichen unionsrechtlichen Werkbegriff muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung in einem mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand zum Ausdruck bringen. Originalität ist dann gegeben, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Arbeitsaufwand oder bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, genügen demnach nicht,
160so VG Berlin, Urteil vom 13. August 2020 ‑ VG 2 K 52.18 ‑, juris Rn. 35; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‑ OVG 12 B 20.20 ‑, juris Rn. 49.
161Bei den hier streitgegenständlichen Unterlagen handelt es sich (wohl auch, vgl. oben zu BTDrucks 19/21168) um wirtschaftliche und juristische Fachtexte. Diesen mag ein hoher Arbeitsaufwand und eine bedeutende Sachkenntnis zugrunde liegen. Das genügt indes nicht, um die Gutachten und Stellungnahme als „Werk“ einzustufen. Inwiefern es sich bei allen „Gutachten und Stellungnahmen“ um eigene „geistige Schöpfungen“ handeln soll, die die „Persönlichkeit des Urhebers wiederspiegeln“ indem sie dessen „freie kreative Entscheidung zum Ausdruck bringen“, ist seitens des Bundesministeriums weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich.
162Mangels Darlegung seitens des insoweit geforderten Bundesministeriums besteht auch, anders als die jüngste Klagerwiderung meint, kein Anlass, vor einer Stattgabe der Klage ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, um herauszufinden, ob § 6 Satz 1 IFG gegebenenfalls berührt ist. Zwar ist der Rechteinhaber verfahrensrechtlich durch § 8 IFG geschützt, wenn es um den Schutz geistigen Eigentums geht. Der Betroffene wird seine Verfahrensbeteiligung in der Regel nutzen, um die Existenz eines Immaterialgüterrechts zu behaupten, das dem Anspruch auf Informationszugang entgegensteht. Dies gibt der Behörde (informationspflichtigen Stelle) Anlass zur Prüfung. Die Verantwortung für die Einhaltung des § 6 Satz 1 IFG obliegt jedoch allein der Behörde. Sie hat zunächst zu klären, ob durch den beantragten Informationszugang überhaupt ein Recht am geistigen Eigentum betroffen ist. Sollte dies zutreffen, ist zu prüfen, ob der Schutz des geistigen Eigentums dem Informationszugang entgegensteht. Ist auch dies der Fall, sollte die Behörde - bevor sie von der Rechtsfolgeanordnung des § 6 Satz 1 IFG Gebrauch macht - den Rechteinhaber fragen, ob er mit dem (ggf. eingeschränkten) Informationszugang einverstanden ist. Zwar sieht der Gesetzestext (anders als bei § 6 Satz 2 IFG) einen Einwilligungsvorbehalt nicht vor, jedoch ist auch im Rahmen des § 6 Satz 1 IFG die Einwilligung des Betroffenen rechtlich erheblich. Zu klären ist auch, ob sonstige urheberrechtliche Erlaubnistatbestände den Informationszugang rechtfertigen,
163so das Prüfprogramm - hier des Bundesministeriums - umreißend Schoch, a.a.O., § 6 Rn. 50 m. w. Nachw.
164Vorgetragen ist insoweit Folgendes: „Die anwaltlichen Gutachten und Stellungnahmen sind auf Grund der Spezialität des Open House Verfahrens an sich sowie der einzelnen Sachverhaltsgestaltungen im höchsten Maße individuell. Sie beschäftigen sich mit komplizierten und umfangreichen Tat- und Rechtsfragen. Mit anderen Worten: Es handelt sich insbesondere nicht um einfache Alltagserzeugnisse, sondern sie gehen über das bloß routinemäßige Schaffen weit hinaus. Eine vertragliche oder anderweitige Übertragung urheberrechtlicher Befugnisse einschließlich des Erstveröffentlichungsrechts ist nicht erfolgt.“ Dies ist jedoch zu pauschal und abstrakt - angesichts des in Rede stehenden Umfangs der Unterlagen von „mehreren zehntausend Seiten“. Insofern hat die Beklagte auch angegeben, erst noch weitere Prüfungen durchführen zu müssen, um die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 IFG in einer Weise feststellen zu können, die ein Drittbeteiligungsverfahren angezeigt erscheinen lässt. Allein die theoretische Möglichkeit, dass die - der Beklagten vorliegenden - Unterlagen urheberrechtlich relevante Sachverhalte enthalten können, reicht nicht aus.
165Ob ungeachtet dessen, bei gegen Entgelt und im Auftrag einer informationspflichtigen Stelle erstellten (Sachverständigen-)Gutachten in der Regel davon auszugehen ist, dass die Nutzungsrechte an diesen Gutachten ganz oder teilweise vom Gutachtenersteller auf den Auftraggeber übertragen werden,
166OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 ‑ 15 A 690/16 ‑, juris Rn. 68 f.; VG Berlin Urteil vom 13. August 2020 ‑ VG 2 K 51.18 ‑, https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/JURE210010322, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‑ OVG 12 B 20/20 ‑, juris Rn. 49,
167bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung. Es gilt in dieser Konstellation zu verhindern, dass das Urheberrecht ohne tragfähige inhaltliche Rechtfertigung zum „Informationsrestriktionsrecht“ wird,
168vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 ‑ 7 C 1.18 ‑, juris Rn. 39.
169Denn auch durch „Outsourcen“ soll sich das Bundesministerium nicht den Verpflichtungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz entziehen können. Wäre Ersteller der Unterlagen eine Behördenmitarbeiterin oder ein Behördenmitarbeiter, läge es auf der Hand, dass die Beklagte sich auf etwaig entgegenstehende Urheberrechte nicht berufen könnte. Ob Gleiches gelten muss, wenn die Beklagte eine behördliche Aufgabe an private Dritte auslagert bzw. dass eine solche Auslagerung nicht dazu führen darf, dass ein ansonsten bestehender Zugangsanspruch entfällt, muss vorliegend nicht entschieden werden.
170f) Derzeit kann aufgrund des Vortrags der Beklagten und angesichts des in der mündlichen Verhandlung erklärten umfassenden Verzichts des Klägers auch nicht angenommen werden, dass der Versagungsgrund des § 6 Satz 2 IFG gegeben ist bzw. sich (noch) die Notwendigkeit der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens stellt.
171Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nach § 6 Satz 2 IFG nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Einwilligungen etwaig Betroffener liegen nicht vor.
172Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse ist anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, den Marktkonkurrenten exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (Wettbewerbsrelevanz). Hierfür muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Falle des Bekanntwerdens der Information nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden. Der erforderliche Wettbewerbsbezug kann fehlen, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb betreffen,
173vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2021 ‑ 3 C 2.20 ‑, juris Rn. 50; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 7 C 2.15 ‑, juris Rn. 35; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 ‑ 7 C 12.13 ‑, juris Rn. 28, jeweils m. w. Nachw.; stRspr.
174Insoweit ist trotz des Hinweises des Gerichts und der allgemeinen hohen Darlegungsanforderungen nichts substantiiert vorgetragen worden. Insbesondere legt die Beklagte nicht dar, wieso Vorgänge aus dem Jahr 2020 zu einem abgeschlossenen Verfahren geeignet sein sollten, noch heute relevante Geschäftsgeheimnisse Dritter zu enthalten. Beim Open-House-Verfahren zur Beschaffung von Persönlicher Schutzausrüstung handelt es sich um einen in jeder Hinsicht einmaligen Vorgang. Zu Recht weist der Kläger auch darauf hin, dass jedenfalls in Fällen, die vor dem LG Bonn rechtshängig sind oder waren, jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfand. In dieser wurde jeweils öffentlich bekannt, dass ein bestimmtes Unternehmen Teilnehmer des Open-House-Verfahrens war, dass das Bundesministerium bei den gelieferten Masken Mängel rügte und welche Mängel gerügt wurden. Die entsprechenden Informationen sind mithin nicht mehr geheim. Auch insofern fehlt es am differenzierenden und substantiierten Vortrag.
175Mangels Darlegung seitens des insoweit geforderten Bundesministeriums besteht auch, anders als die jüngste Klagerwiderung meint, auch hier kein Anlass, vor einer Stattgabe der Klage ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, um herauszufinden, ob § 6 Satz 2 IFG gegebenenfalls berührt ist. Insofern gilt nichts anders als für Satz 1 der Norm ausgeführt. Dies gilt hier umso mehr, als der Kläger auf die Nennung aller Namen von Lieferanten, Herstellern, Kunden etc. sowie der Aktenzeichen der vor dem LG Bonn geführten zivilrechtlichen Verfahren verzichtet hat und allein die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter der Beklagten noch offengelegt haben möchte. Vor diesem Hintergrund erscheint es bereits nahezu ausgeschlossen, dass sich den streitgegenständlichen Informationen noch solche entnehmen lassen können, die identifizierbar den Rückschluss auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ermöglichen könnten. Insofern hat das Bundesministerium auch die Notwendigkeit der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens überhaupt nicht plausibel dargelegt, sondern in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass eine solche Notwendigkeit erst noch geprüft werden müsse.
176Der bislang maßgebliche Vortrag, dass hinsichtlich sämtlicher vom Kläger angefragter Informationen konkrete Anhaltspunkte vorlägen, dass die betroffenen Unternehmen schutzwürdige Interessen haben, die für den Zugang des Klägers zu den Informationen zu beachten sind, oder dass die Informationen zudem eine Vielzahl hochsensibler Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG von Dritten, insbesondere Lieferanten enthielten (Verträge mit bestimmten Lieferanten, Qualität der von diesen Dritten gelieferten Schutzmasken, etwaige rechtlichen Forderungen und Argumente, vertragliche Details, kontrahierte Liefermenge, Liefermengen, Qualitätsergebnisse, Informationen und Details zu Auszahlungen, Bezugsquellen der Auftragnehmer, Liquiditätsinformationen, Informationen betreffend weitere Dritte wie etwa Hersteller und Vorlieferant(en), etc.) verliert vor dem Hintergrund des erklärten Verzichts seine Relevanz.
177g) Schließlich steht auch der Schutz personenbezogener Daten der Mitarbeiter des Bundesministeriums nach § 5 IFG dem Anspruch des Klägers nicht entgegen. Insoweit ist erneut in den Blick zu nehmen, dass der Kläger auf den Informationszugang zu sämtlichen Daten o. ä. Dritter verzichtet hat, so dass unter dem Aspekt des § 5 IFG nur die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter der Beklagten und insbesondere des Bundesministeriums zu betrachten sind
178Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG darf Zugang zu personenbezogenen Daten nur gewährt werden, soweit das Informationsinteresse des Antragstellers das schutzwürdige Interesse des Dritten am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt oder der Dritte eingewilligt hat. Name, Titel, akademischer Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Bürotelekommunikationsnummer von Bearbeitern sind vom Informationszugang nicht ausgeschlossen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind und kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist, § 5 Abs. 4 IFG.
179Ein Drittbeteiligungsverfahren ist auch insoweit nicht erfolgt. Es fehlt aber auch schon jede Angabe, in welchem Umfang personenbezogene Daten im hier interessierenden Umfang betroffen sind.
180Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beklagten greift zudem die Rückausnahme des § 5 Abs. 4 IFG. Deren personenbezogenen Daten sind nicht schutzwürdig, sofern sie Ausdruck und Folge amtlicher Tätigkeit sind, sie mithin an dem konkreten Vorgang mit „eigenen Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten“ mitgewirkt haben. Bearbeiter im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG sind zwar nicht alle Bediensteten einer informationspflichtigen Stelle, sondern nur diejenigen, die mit dem Verwaltungsvorgang befasst gewesen sind, zu dem Informationszugang begehrt wird. Der Begriff der Bearbeitung bezeichnet nämlich die Erledigung einer konkreten Aufgabe. Eine Befassung in diesem Sinne ist bei einer sachbearbeitenden Tätigkeit im Rahmen eines konkreten Vorgangs zu bejahen. Ein bloß büromäßiger Umgang mit Unterlagen im Rahmen unterstützender Sekretariatstätigkeiten ohne eigene Entscheidungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten genügt demgegenüber nicht,
181insoweit den Mitarbeiterbegriff resp. den des Dritten im Sinne von § 5 Abs. 4 IFG einschränkend BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 ‑ 10 C 25.19 ‑, juris Rn. 43 f.
182Insoweit fehlt jedoch schon eine differenzierende Angabe seitens der Beklagten, die dem Gericht die Prüfung des § 5 Abs. 1 Satz 1 IFG wie auch der Rückausnahme des § 5 Abs. 4 IFG möglich macht, mithin welche Art von Mitarbeitern mit den Vorgängen auf den „mehreren zehntausend Seiten“ befasst waren, ob sich personenbezogene Daten auf allen Seiten finden etc.
183Auch ein Ausnahmetatbestand im Sinne des § 5 Abs. 4 IFG ist erfüllt. Die Gesetzesbegründung erläutert dazu, Ausnahmen könnten sich aus § 3 (vor allem Nr. 2) IFG ergeben; dies gelte „etwa bei besonders umstrittenen Entscheidungen, wo die persönliche Schutzbedürftigkeit des Amtsträgers entgegenstehen kann“,
184BTDrucks 15/4493, S. 14.
185Auch bei unpopulären Entscheidungen im Ausländerrecht sowie bei Vereinsverboten oder Störung des Amtsbetriebs oder der Gefährdung der persönlichen Sicherheit von Behördenmitarbeitern kann der Ausnahmetatbestand gegeben sein. Die Darlegungslast für das Vorliegen des negativen Tatbestandselements obliegt der informationspflichtigen Stelle,
186vgl. im Einzelnen Schoch, a.a.O., § 5 Rn. 109 m. w. Nachw.
187Die pauschale Behauptung der Beklagten, die Nennung einzelner Namen wäre geeignet, diese Personen persönlich zu gefährden, überzeugt nicht. Konkrete oder auch nur abstrakte Anhaltspunkte dafür, dass am Open-House-Verfahren beteiligte Personen irgendeiner Gefahr ausgesetzt wären, trägt die Beklagte nicht vor - vielmehr ergeht sie sich in Mutmaßungen, was nach dem eingangs beschriebenen Maßstab für die Darlegungslast nicht ausreicht. Allein der Rekurs auf die Sicherheitssituation von Bundesminister Lauterbach (einschließlich der geplanten Entführung) und dadurch gegebene „Ausstrahlungswirkungen“ genügt insoweit nicht, um die geltend gemachte Gefährdung - etwa nach § 3 Nr. 2 IFG unter dem Aspekt der öffentlichen Sicherheit - plausibel zu machen. Ebenso wenig hat die Beklagte dargelegt, wieso durch die Namensnennung die effektive Arbeit des Bundesministeriums behindert sein sollte.
1882. Auch der mit dem Antrag zu 2. begehrte Informationszugang steht dem Kläger zu. Davon betroffen ist nach den Angaben in der letzten Klageerwiderung im hier relevanten Zusammenhang nur die Tätigkeit der F. & Z. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (FZ). Insoweit kann offenbleiben, ob die begehrten Informationen vorhanden sind. Eine klare Stellungnahme der Beklagten dazu fehlt. Zwar kann grundsätzlich der Informationszugangsanspruch nur für die bei der verpflichteten Stelle im maßgeblichen Zeitpunkt des Antragseingangs vorhandenen amtlichen Informationen gegeben sein,
189vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2019 ‑ 15 A 873/18 ‑, juris Rn. 87 ff., 93.
190Ob die vom Antrag erfassten Informationen nicht vorhanden sind oder nicht, hat die Beklagte auch nach dem Stand der letzten Klageerwiderung vom 17. Januar 2023 nicht dargelegt. Zwar soll FZ im maßgeblichen Zeitraum resp. Zeitpunkt zunächst keine „Gutachten“ im Sinne von „in bestimmter Weise auszuwertenden schriftlichen Aussagen eines bzw. einer Sachverständigen“ erbracht haben, sondern sei nur mit der operativen Durchführung beauftragt gewesen. Rechtliche „Stellungnahmen“ lägen nicht vor. Ebenso sollen keine Stellungnahmen im Sinne des klägerischen Antrags vorliegen, da FZ keine Strategieempfehlungen oder ähnliches ausgesprochen haben soll. Vorgelegt habe FZ nur logistische oder haushalterische Informationen. Auch letztere sind jedoch von den „Stellungnahmen“ im Sinne des klägerischen Antrags erfasst. Angesichts der seitens des Bundesministeriums abgelehnten Vorlage einer Übersicht des Aktenbestands reicht das Vorbringen nicht aus, um darzulegen, dass keinerlei Informationen im Sinne des - wie dargelegt bestimmten - klägerischen Antrags vorhanden sind. Hinsichtlich des Vorliegens von Versagungsgründen gelten die Darlegungen zum Antrag zu 1. entsprechend.
1913. Schließlich hat die Klage auch hinsichtlich der mit dem Antrag zu 3. begehrten „Prüfberichte“ in dem in der mündlichen Verhandlung nach der offen formulierten Antragstellung im Verwaltungsverfahren konkretisierten Umfang Erfolg.
192a) Die im Juni 2021 erfolgte Einstufung der Prüfberichte des TÜV und DMT („und in Einzelfällen auch anderer Prüfinstitute“) steht dem Informationszugang insoweit nicht entgegen. Nach § 3 Nr. 4 Variante 2 IFG besteht zwar ein Anspruch auf Informationszugang unter anderem nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts greift dieser Ausschlussgrund nur dann ein, wenn die formale Einstufung als Verschlusssache auch materiell zutreffend ist,
193BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 ‑ 7 C 22.08 ‑, juris Rn. 47 ff.; BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019‑ 7 C 20.17 ‑, juris Rn. 33.
194Das Bundesministerium hat im Juni 2021 die Prüfberichte als Verschlusssache „VS-Vertraulich“ nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG) i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung - VSA) eingestuft. Nach dem Vortrag des Bundesministeriums im vorliegenden Verfahren dient die Einstufung dem Schutz fiskalischer Interessen des Bundes nach § 3 Nr. 6 IFG, weil durch die Herausgabe der Prüfberichte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Lieferanten verletzt werden könnten; diese könnten dann gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Dies trägt die Einstufung weder im Ansatz noch in der Begründung.
195Nach § 4 Abs. 2 SÜG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 VSA ist eine Information als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ einzustufen, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann. Grundlage der gerichtlichen Prüfung ist die prognostische Einschätzung der Behörde, die auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch tragfähig sein muss.
196OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2017 ‑ 15 A 1578/15 ‑, juris Rn. 152 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 ‑ 7 C 22.08 ‑, juris Rn. 33; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2015 ‑ OVG 12 B 17.15 ‑, juris Rn. 21.
197Geschützte Interessen sind hierbei in erster Linie öffentliche Interessen wie die innere und äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen. Erfasst wird auch die Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit staatlicher Einrichtungen wie etwa die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung einer staatlichen Behörde,
198vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2015 ‑ OVG 12 B 17.15 ‑, juris Rn. 21; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 22. Oktober 2015 ‑ 5 BV 14.1804 ‑, juris Rn. 57.
199Private Rechtsgüter werden - ausnahmsweise - dann erfasst, wenn ihr Schutz zugleich im öffentlichen Interesse erfolgt. So können im Ansatz auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter erfasst werden, deren Kenntnis durch Unbefugte der Beklagten Schaden zufügen kann,
200Warg, in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 4 SÜG Rn. 6, 10; s.a. § 2 Abs. 1 VSA und Nr. 1 der Anlage III VSA.
201Nach Nr. 1 Satz 4 der Anlage III VS ist muss im Falle einer Einstufung vom Herausgeber der Verschlusssache schlüssig darzulegen, welche Schäden, Gefährdungen oder Nachteile für den Bestand, die Sicherheit oder die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder bei Kenntnisnahme der Verschlusssache durch Unbefugte entstehen können.
202Dem erkennenden Gericht erscheint die Einstufung einer Information, die dem Informationszugangsanspruch unterliegt, unter Hinweis auf im Informationsfreiheitsgesetz geregelte Versagungsgründe (wie hier § 6 Satz 2 IFG oder § 3 Nr. 6 IFG) bereits im Ansatz als zirkelschlüssig: So muss die informationszugangsverpflichtete Behörde im Rahmen des § 6 Satz 2 IFG oder § 3 Nr. 6 IFG im Einzelnen und substantiiert darlegen, dass diese Versagungsgründe gegeben sind. Hingegen gilt im Rahmen des im Rahmen des § 3 Nr. 4 Variante 2 IFG ein abgesenkter Darlegungsmaßstab. Die Darlegungsanforderungen dürfen in diesem Fall angesichts des bei materiellen Geheimhaltungsgründen aus der Natur der Sache folgenden „Darlegungs- und Beweisnotstands“ der informationspflichtigen Stelle nicht überspannt werden. Es bedarf daher „lediglich eines Mindestmaßes an Plausibilität“. Genügen die Darlegungen diesem Mindestmaß, dürften Geheimhaltungsgründe jedenfalls nicht verneint werden, ohne die streitgegenständlichen Unterlagen zuvor anzufordern und ihre materiell zutreffende Einstufung in einem „in camera“- Verfahren nachprüfen zu lassen,
203BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 ‑ 7 C 20.17 ‑ juris Rn. 38; VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2013 ‑ VG 2 K 282.12 ‑, juris Rn. 37 f.; vgl. weiter BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 ‑ 7 C 20.17 ‑, juris Rn. 38.
204Stuft die Behörde daher Informationen nach § 3 Nr. 4 Variante 2 IFG unter Hinweis auf gegebenenfalls andere nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehende Versagungsgründe als VS-Vertraulich ein, mindert sie durch diesen Kunstgriff ihre an sich bestehenden Darlegungsanforderungen. Dies ist mit der Systematik und dem Telos des Informationsfreiheitsgesetzes - höchstmögliche Transparenz und enge sowie restriktive Auslegung der Versagungsgründe, letzteres gekoppelt mit einer hohen Darlegungslast der verpflichteten Behörde - nicht vereinbar und daher jedenfalls zirkelschlüssig. Inwieweit sich diese Einstufung mit der anderweit vom Bundesministerium betonten Waffengleichheit verträgt, kann dahinstehen.
205Unabhängig davon tragen die zur Begründung unter Hinweis auf § 6 Satz 2 IFG oder § 3 Nr. 6 IFG genannten Umstände die Einstufung als Verschlusssache auch in der Sache nicht. So war schon vor der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert dargelegt, dass die Prüfberichte schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 6 Satz 2 IFG der Lieferanten oder Anderer enthalten, weswegen die darauf aufbauende Befürchtung, wegen möglicher Schadensersatzansprüche sei das fiskalische Interesse des Bundes nach § 3 Nr. 6 IFG betroffen, nicht getragen hat. Nunmehr hat der Kläger aber gerade auch in Bezug auf die Prüfberichte umfassend auf den Informationszugang zu sämtlichen eine Identifikation von Herstellern, Lieferanten oder sonstigen wirtschaftlich Berechtigten verzichtet, sodass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung alle dem Antrag zu 3. entgegengehaltenen Versagungsgründe nicht mehr tragen. Dies gilt umso mehr, als die Prüfberichte teilweise in öffentlicher mündlicher Verhandlung vor dem LG Bonn erörtert worden und damit nicht mehr geheim sind; insoweit wäre eine genauer differenzierende Stellungnahme des Bundesministeriums angezeigt. Dass § 3 Nr. 6 IFG nach seinem Telos unabhängig davon wegen der befürchteten schlechteren Position der Beklagten in den vor dem LG Bonn anhängigen Zivilprozessen kein Instrument darstellt, um den Informationszugang auszuschließen, hat das erkennende Gericht bereits zum Antrag zu 1. im Einzelnen dargelegt. Nichts anderes gilt für den weiter geltend gemachten § 3 Nr. 1 Buchstabe g 1. und 2. Alternative IFG, der nach den vorstehenden Darlegungen zum Antrag zu 1. nicht die Erfolgsaussichten der informationszugangsverpflichteten Behörde in einem Verfahren schützt.
206Anlass für einen Schriftsatznachlass bestand nicht, da der Kläger nunmehr noch umfangreicher einen Verzicht erklärt hat und bereits der bisherige Vortrag nicht ausreichte, als noch mehr gegebenenfalls herauszugebende Daten in Rede standen.
207Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
208Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
209Anlass, die Berufung zuzulassen, bestand nicht, § 124a Abs. 1 VwGO. Es handelt sich durchweg nur um Subsumtion anhand ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung. Die Frage der Reichweite des anwaltlichen Berufsgeheimnisses stellt sich nicht entscheidungstragend, weil es bereits insoweit an der hinreichenden Darlegung fehlt.
210Rechtsmittelbelehrung
211Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
2121. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
219Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
220Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
221Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
222Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
223Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter der
224Beschluss
225Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
22615.000,00 Euro
227festgesetzt.
228Gründe
229Der festgesetzte Streitwert entspricht Interesse des Klägers an dem Informationszugang. Zwar entspricht es der stRspr der mit Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz zuständigen Gerichte, unabhängig vom Umfang des begehrten Informationszugangs den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG festzusetzen. Jedoch entspricht dies nicht der wirtschaftlichen Bedeutung des geltend gemachten Anspruchs, so dass hier wegen der drei unterschiedlichen Anträge der dreifache Auffangstreitwert, mithin die Bedeutung der Sache für den Kläger ausschlaggebend war. Das Gericht hat die drei Anträge daher jeweils mit dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG) beziffert.
230Rechtsmittelbelehrung
231Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
232Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
233Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) wird hingewiesen.
234Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
235Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.