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1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 1699/23 geführten Klage gegen Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.03.2023 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Eilantrag abgelehnt.
2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller fünf Sechstel und die Antragsgegnerin ein Sechstel.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der sinngemäße Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 1699/23 geführten Klage gegen die Ziffern 3, 4 und 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15.03.2023 anzuordnen,
4hat nur zu einem kleinen, aus dem Tenor ersichtlichen Teil Erfolg.
5Dabei kann hier offenbleiben, ob bezüglich der Ziffer 3 der genannten Ordnungsverfügung vorliegend wegen der Regelung des § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG - anstatt Einschlägigkeit des § 81 Abs. 3 S. 1 oder des § 81 Abs. 4 S. 1 bzw. S. 3 AufenthG (obwohl der Antragsteller noch vor Ablauf seines Visums zum 17.11.2019, nämlich am 22.10.2019 bei der Stadt G. einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt hatte) - statt eines Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO allein ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist. Denn in beiden Fällen ist der Antrag unbegründet. Die Ablehnung der Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Abs. 2 AufenthG bezüglich eines Rechts aus Art. 6 ARB 1/80 ist rechtmäßig, weil der Antragsteller darauf keinen Anspruch hat. Das würde nämlich u.a. eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraussetzen. Eine nur vorläufige Position kann sich aus verfahrensrechtlichen Vorschriften (etwa der Fiktionswirkung eines Antrags oder der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels) ergeben. Beschäftigungszeiten können so lang nicht als ordnungsgemäß angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht von Rechts wegen aus materiellen Gründen zustand.
6BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 - 1 C 17.17 -, juris Rn. 16.
7Selbst wenn für eine nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt nicht allein die Fiktion gemäß § 81 Abs. 3 S. 1 oder nach § 81 Abs. 4 S. 1 oder S. 3 AufenthG genügen würde, sondern auch lediglich eine „Duldungs-“ Fiktion gemäß § 81 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausreichend sein sollte, bezieht sich jegliche – rechtlich allein maßgebliche – tatsächlich bestehende Fiktionswirkung auf die vom Antragsteller beantragte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese wurde ihm indes gemäß Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung genauso wie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG durch Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung – mangels insoweit erfolgter Anfechtung – bestandskräftig versagt. Das ist im Übrigen für die Zeit ab dem 21.09.2019, als sich der Antragsteller laut Feststellung des Amtsgerichts – Familiengerichts – G. im Berichtigungsbeschluss vom 13.10.2020 (Bl. 119 der BA 001) von seiner Ehefrau getrennt hatte, und für die Zeit danach mangels (aufgrund der Regelungen des Art. 13 ARB 1/80 bzw. des Art. 41 Abs. 1 ZP) zumindest zweijährigen ehelichen Zusammenlebens und mangels einer besonderen Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG auch materiellrechtlich zu Recht erfolgt. Damit steht hier sogar umgekehrt im Sinne der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung fest, dass die (u.a. laut Auflistung der versicherungspflichtigen Beschäftigungen auf Bl. 132 der BA 001) erst nach dem 21.09.2019 durch den Antragsteller aufgenommene(n) Beschäftigung(en) nicht ordnungsgemäß, sondern allein vorläufig gesichert war(en).
8Der Einzelrichter merkt vorsorglich an, dass der Antragsteller auch kein Recht aus Art. 7 S. 1 ARB 1/80 erworben hat, weil er nicht in dem danach erforderlichen Mindestzeitraum von drei Jahren mit seiner türkischen Ehefrau zusammenlebte. Der hinsichtlich der Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung (Abschiebungsandrohung) gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist ebenfalls unbegründet, weil der Antragsteller mangels eines Aufenthaltsrechts im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig ist. Die ihm gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise hält die Vorgabe des § 59 Abs. 1 AufenthG ein. Der hinsichtlich der Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO ist dagegen schon deshalb begründet, weil die Antragsgegnerin im Rahmen zu Unrecht davon ausgeht, dass der Antragsteller in Deutschland keiner Beschäftigung nachgegangen ist, und dies als einen von mehreren maßgeblichen Gesichtspunkten für die in ihrem Ermessen liegende Befristung des abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 AufenthG ansieht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG. |
Rechtsmittelbelehrung
10Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
11Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
12Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
13Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
14Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
15Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
16Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
17Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
18Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.