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Verwaltungsgericht Köln, 12 K 6328/21

Datum:
19.04.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 6328/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:0419.12K6328.21.00
 
Schlagworte:
Abschiebungsbedingtes Einreise- und Aufenthaltsverbot, Befristung, Ermessen
Normen:
AufenthG § 11; VwGO § 114 Satz 2
Leitsätze:

Zu den Anforderungen an die im Ermessen der Behörde stehende Befristungsentscheidung zu einem abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 AufenthG.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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