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Verwaltungsgericht Köln, 12 K 1276/22

Datum:
21.09.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 1276/22
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:0921.12K1276.22.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 1911/23
Schlagworte:
Reiseausweis für Ausländer, finanzielle Zumutbarkeit der Passbeschaffung, Irak
Normen:
AufenthV § 5
Leitsätze:

Finanzielle Aufwendungen zur Passbeschaffung einschließlich solcher für erforderliche Auslandsreisen sind dem Ausländer grundsätzlich zumutbar i.S.v. § 5 AufenthV. Dies gilt auch für Personen im Leistungsbezug. Darlegungs- und beweisbelastet für das Vorliegen einer Ausnahme von dem Grundsatz ist der betroffene Ausländer.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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