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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ggf. unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes ist abzulehnen. Der Antragsteller hat hierzu keine Unterlagen vorgelegt, sodass eine Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO nicht möglich war.
32. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwaltes gem. § 78b ZPO ist abzulehnen. Die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO kommt nur in Betracht, soweit eine anwaltliche Vertretung „geboten“, d.h. gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Der Anwendungsbereich beschränkt sich mithin auf den Anwaltsprozess.
4Vgl. Toussaint in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 78b Rn. 2.
5Ein Anwaltsprozess, in dem die anwaltliche Vertretung vorgeschrieben ist, liegt hier nicht vor, s. § 67 Abs. 1 VwGO.
63. Der Antrag,
7den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, der Tochter des Antragstellers, K. P. , zum Schuljahr 2023/24 einen Schulplatz in der 5. Jahrgangsstufe des B. -N. -Gymnasiums C. , hilfsweise des E. -C1. -Gymnasiums C2. H1. , bereit zu stellen,
8hilfsweise den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Tochter des Antragstellers, K. P. , ab Beginn des Schuljahres 2023/24 von der Schulpflicht zu befreien, bis ein Platz an einer der vorgenannten Schulen frei ist,
9hat mit Haupt- und Hilfsanträgen keinen Erfolg.
10Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO.
11Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Bereitstellung eines Schulplatzes für seine Tochter K. zum Schuljahr 2023/2024 am B. -N. -Gymnasium C. , hilfsweise am E. -C1. -Gymnasium C2. H1. zusteht.
12Einem Anspruch auf Aufnahme von K. an diesen Schulen steht bereits entgegen, dass deren Kapazität in der Jahrgangsstufe 5 zum Schuljahr 2023/2024 erschöpft ist, vgl. § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW. Alle Schulplätze an diesen Gymnasien sind bereits nach den von den Schulleitungen festgelegten Aufnahmekriterien vergeben worden. Es ist unerheblich, dass nach Vortrag des Antragstellers seine Tochter von den in § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I vom 2. November 2012 in der Fassung vom 11. November 2022 (APO-S I) genannten Kriterien die Nummern 3 bis 5 erfülle, unabhängig davon, welche die Schulleitungen im Einzelfall tatsächlich herangezogen haben. Denn die Tochter des Antragstellers hat nicht an den zwischenzeitlich abgeschlossenen Anmelde- und Aufnahmeverfahren an diesen Schulen teilgenommen. Zum Zeitpunkt seiner Kontaktaufnahme mit diesen Schulen im Februar 2023 wies der Antragsteller darauf hin, dass seine Tochter K. in der 2., 3. und 4. Klasse heimbeschult worden sei und er ein Grundschulzeugnis, einen Anmeldeschein und eine Grundschulempfehlung nicht vorlegen könne. Aufgrund der fehlenden Unterlagen haben beide Schulleiter den Antragsteller an die obere Schulaufsichtsbehörde, hier die Bezirksregierung Köln, verwiesen. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn § 1 Abs. 1a APO-S I bestimmt, dass die Anmeldung spätestens bis zum letzten Tag des Anmeldeverfahrens unter Vorlage des Anmeldescheins und des Halbjahreszeugnis der Klasse 4 einschließlich der Empfehlung für die Schulform erfolgt.
13Der Antragsteller kann auch nicht beanspruchen, dass die Schulaufsichtsbehörde des Antragsgegners, hier die Bezirksregierung Köln, einen Schulplatz am B. -N. -Gymnasium C. oder am E. -C1. -Gymnasium C2. H1. bereitstellt, indem es seine Tochter K. einem dieser beiden Gymnasien zuweist.
14Rechtsgrundlage für die Möglichkeit einer solchen Zuweisung ist § 46 Abs. 7 Satz 1 und 2 SchulG NRW. Danach kann die Schulaufsichtsbehörde eine Schülerin nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist.
15§ 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW enthält aber keine strikte Anspruchsgrundlage, sondern lediglich eine Ermessensermächtigung an die Schulaufsichtsbehörde. Diese Ermessensermächtigung eröffnet der Schulaufsichtsbehörde ein Entschließungsermessen, ob sie eine solche Zuweisung ausspricht, und ein Auswahlermessen über die Auswahl der Schule, an welche die Zuweisung erfolgen soll.
16Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 6. September 2017 – 19 B 990/17 –, juris Rn. 2, und vom 26. November 2020 – 19 B 1858/20 –, beide abrufbar über www.nrwe.de.
17Das der Bezirksregierung Köln als zuständiger Schulaufsichtsbehörde eingeräumte Ermessen nach § 46 Abs. 7 Satz 1 SchulG NRW ist hier nicht dergestalt reduziert, dass eine Zuweisung von K. zu einem der vom Antragsteller gewünschten Gymnasien die einzig rechtmäßige Ermessensentscheidung wäre.
18Es lässt auch keine Ermessensfehler erkennen, dass die Bezirksregierung Köln keine Zuweisung an eine der gewünschten Schulen vorgenommen hat. Eine Zuweisung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Eltern der Verpflichtung entziehen, ihr Kind in die Jahrgangsstufe 5 einer weiterführenden Schule anzumelden. Bislang hat sich die Bezirksregierung Köln darauf beschränkt, dem Antragsteller einen Schulplatz für seine Tochter K. am O. -D. -Gymnasium anzubieten, das als einziges Gymnasium in C2. H1. noch über freie Plätze verfügt. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass seiner Tochter der Schulweg zum O. -D. -Gymnasium unzumutbar wäre. Sein Vorbringen, dass seine Tochter wegen einer Traumatisierung nicht in der Lage sei, den Weg dorthin alleine mit öffentlichen Verkehrsmitteln, was 46 Minuten dauere, zu bewältigen, ist nicht durch die von ihm beigefügten Anlagen als Beweismittel für seine Behauptungen im vorliegenden Verfahren belegt. Diese Anlagen enthalten keine Unterlagen wie z.B. ärztliche Atteste, aus denen sich eine gesicherte Diagnose der vorgetragenen Erkrankung und ihrer konkreten Auswirkungen entnehmen ließe. Gleiches gilt für die geltend gemachte Traumatisierung des Antragstellers selbst, die ihn hindere, seine Tochter auf dem Schulweg zu begleiten. Der Antragsteller dringt auch nicht mit seinem Vorbringen durch, dass gemäß § 13 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung – SchfkVO) ein Schulweg, der bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel mehr als drei Stunden in Anspruch nehme, nicht zumutbar sei und dies auch analog für Eltern gelten müsse, die den Schulweg begleiten müssten. Für eine analoge Anwendung im Sinne des Antragstellers fehlt es hier bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.
19Der Antrag hat auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.
20Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Befreiung seiner Tochter K. von der Schulpflicht, bis ein Platz am B. -N. -Gymnasium C. oder am E. -C1. -Gymnasium C2. H1. freigeworden ist, wie von ihm hilfsweise begehrt.
21Als Rechtsgrundlage kann hier allenfalls § 43 Abs. 4 SchulG NRW herangezogen werden. Nach dieser Vorschrift kann der Schulleiter Schülerinnen auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien; längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde; dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird. Die Tochter des Antragstellers erfüllt ersichtlich keine der für eine Befreiung oder Beurlaubung notwendigen Voraussetzungen, insbesondere liegt kein wichtiger Grund vor. Ein solcher wird, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, nicht dadurch begründet, dass K. nicht einen Schulplatz am B. -N. -Gymnasium C. oder am E. -C1. -Gymnasium C2. H1. beanspruchen kann.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
234. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens die Hälfte des Auffangstreitwerts von 5.000,00 Euro zugrunde gelegt hat.
24Rechtsmittelbelehrung
25Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.
26Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
27Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
28Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
29Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
30Gegen Ziffer 3 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
31Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
32Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
33Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
34Gegen Ziffer 4 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
35Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
36Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
37Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.