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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin M. aus C. für ein beabsichtigtes Klageverfahren gegen den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 2. Juli 2021 wird abgelehnt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der beabsichtigten Klage entgegen den Anforderungen des § 166 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung – ZPO – die hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt.
3Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung von Fernstudienzeiten an einem ukrainischen Institut als Hochschulreife für Nordrhein-Westfalen lässt sich nicht auf § 49 Abs. 3 des Hochschulgesetzes Nordrhein-Westfalen i.V.m. § 7 der Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife – GlVO – stützen. Nach § 7 Abs. 1 GlVO ermöglichen ausländische Bildungsnachweise, soweit die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZaB) beim Sekretariat der Kultusministerkonferenz dies vorsehen, den direkten oder indirekten Hochschulzugang. Bildungsnachweise, die zum direkten Hochschulzugang berechtigen, sind der Hochschulreife gleichwertig. Nach § 7 Abs. 3 GlVO sind die Bewertungsvorschläge der ZaB für Nordrhein-Westfalen verbindlich, soweit das für Schulen zuständige Ministerium im Einzelfall nichts anderes bestimmt. Sie sind in gerichtlichen Verfahren (zumindest) als sachverständige Stellungnahmen zu berücksichtigen. Behörden und Gerichte können sich über einen Bewertungsvorschlag nur hinwegsetzen, wenn er sich entweder als methodisch zweifelhaft oder sachlich überholt erweist oder aber wenn der jeweilige Einzelfall Besonderheiten aufweist, welche die Zentralstelle bei ihren allgemeinen Wertungen erkennbar nicht bedacht hat,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2021 – 19 B 1542/20 – Rn. 9 m.w.N.
5Der danach heranzuziehende Bewertungsvorschlag der ZaB – UKR-BV07 – (www.anabin.kmk.org) qualifiziert ein Zeugnis über den Erwerb der vollständigen allgemeinen Mittleren Bildung nach elfjähriger Schulbildung, also einen ukrainischen Schulabschluss als geeignet, den Hochschulzugang über eine Feststellungsprüfung zu eröffnen. Tritt zu dem ukrainischen Schulabschluss der Nachweis erfolgreicher Studienzeiten in der Ukraine hinzu, entfällt die Feststellungsprüfung, und ein direkter Hochschulzugang ist ermöglicht. Da der Antragsteller im streitgegenständlichen Verfahren einen ukrainischen Schulabschluss nicht zur Anerkennung vorgelegt hat, fehlt es schon an dem grundlegenden Bildungsnachweis, der der eigentliche Bezugspunkt des Bewertungsvorschlags ist. Es kann daher keine Rede davon sein, die ZaB habe das Fehlen eines ukrainischen Schulabschlusses als eine Besonderheit des Einzelfalls in den Bewertungsvorschlägen nicht bedacht. Dementsprechend gibt es keinen Anlass, von dem verbindlich geltenden Bewertungsvorschlag abzuweichen.
6Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang seinen an der F. -T. -Gesamtschule in C. erworbenen Mittleren Schulabschluss als Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung herangezogen wissen will, müsste er sich um dessen Anerkennung als Hochschulzugangsqualifikation bemühen. Hierfür fehlt allerdings schon die erforderliche Rechtgrundlage, die abweichend von § 2 GlVO eine in Nordrhein-Westfalen erworbene Fachoberschulreife mit einer Hochschulreife gleichstellt, wenn ausländische Studienzeiten hinzutreten.
7Der Antragsteller kann sich für die Anerkennung seines ausländischen Bildungsnachweises auch nicht auf § 6 Abs. 2 GlVO berufen. Die Norm betrifft ausschließlich Hochschulstudien, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurden. Schon ihre systematische Stellung in Abschnitt 3 der GlVO belegt, dass sie auf ausländische Bildungsnachweise, deren Beurteilung sich nach Abschnitt 4 der GlVO richtet, keine Anwendung findet. Entgegen der Annahme des Antragstellers zieht auch das OVG NRW in dem von ihm angeführten Beschluss vom 4. Januar 2021 die Berücksichtigung ausländischer Studienzeiten nach dieser Bestimmung nicht in Betracht. Das Gegenteil ist der Fall. Nach der Entscheidung kann gemäß § 6 Abs. 2 GlVO ein ohne Qualifikation für das Studium an einer Hochschule in Nordrhein-Westfalen in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland begonnenes Hochschulstudium zur Fortsetzung des Studiums in Nordrhein-Westfalen berechtigen, wenn bestimmte Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen sind,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom Beschluss vom 4. Januar 2021 – 19 B 1542/20 – Rn. 13.
9Für die Annahme einer Verletzung von Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz – GG – i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG fehlen greifbare Anhaltspunkte. Der Verordnungsgeber behandelt die Fälle inländischer und ausländischer Studienleistungen aus sachlichen Gründen unterschiedlich. § 6 GlVO dient der Angleichung von Bildungsnachweisen im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland. Die von dieser Norm erfassten Studierenden besitzen die Hochschulzugangsberechtigung für ein deutsches Bundesland. Hiervon ist bei Personen, die ausländische Studienzeiten absolviert haben, nicht ohne Weiteres auszugehen. Auch auf den Antragsteller trifft dies nicht zu.
10Rechtsmittelbelehrung
11Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
12Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
13Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
14Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.