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Verwaltungsgericht Köln, 1. Kammer

Datum:
17.11.2023
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1. Kammer
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2023:1117.1KAMMER.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 2240/23
Schlagworte:
Beitragsbescheid, Industrie- und Handelskammer, IHK, Haushalt, Jährlichkeit, Rücklage, Wirtschaftsplan
Normen:
§ 3 IHKG
Leitsätze:

Zuführung zu einer bestehenden Rücklage unterliegt dem Grundsatz der Jährlichkeit.

Die Verwendung freiwerdender Mittel unterliegt daher den gleichen Grundsätzen wie die Erhebung von Beiträgen.

Eine lediglich teilweise Aufhebung des Beitragsbescheids kommt nicht in Betracht, da eine solche Bezifferung in die Selbstverwaltung und Autonomie der Beklagten eingreifen würde.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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