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Verwaltungsgericht Köln, 8 M 2/22

Datum:
10.01.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 M 2/22
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2022:0110.8M2.22.00
 
Tenor:

Der Vollstreckungsschuldnerin wird ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR für den Fall angedroht, dass sie der mit Beschluss der Kammer vom 21. Dezember 2021 unter dem Aktenzeichen 8 L 1877/21 erlassenen einstweiligen Anordnung, der im dortigen Verfahren Beigeladenen X.      G.        GmbH, I.       -T.     -Straße 0, 00000 X1.        , die Nutzung der Grundstücke Gemarkung N.    , Flur 0, Flurstück 000 und Flur 0 Flurstück 0000, postalische Adresse T1.str. 00, 00000 N1.          , als Lagerplatz mit einer für sofort vollziehbar zu erklärenden Ordnungsverfügung vorläufig zu untersagen, nicht binnen drei Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses nachkommt.

Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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