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Verwaltungsgericht Köln, 8 K 7486/18.A

Datum:
16.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 7486/18.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2022:1116.8K7486.18A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 4 bis 6 des Bescheides vom 22. Oktober 2018 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Somalias besteht.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 5/6, die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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