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1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin
2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4374/22 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.06.2022 (Betretungs- und Tätigkeitsverbot nebst Zwangsgeldandrohung) anzuordnen,
4ist unzulässig.
5Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage in den Fällen des gesetzlichen Sofortvollzuges des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1-3a ganz oder teilweise anordnen und im Fall des behördlich angeordneten Sofortvollzuges des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Eine solche Entscheidung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die gerichtliche Vollzugsregelung dem Antragsteller unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen rechtlichen Vorteil bringen kann. Es fehlt in diesem Fall an der analog § 42 Abs. 2 VwGO zu fordernden Antragsbefugnis oder nach anderer Auffassung am Rechtsschutzbedürfnis.
6Vgl. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 27. Auflage 2021, § 80 Rn. 136.
7Diese Sachentscheidungsvoraussetzungen fehlen, nachdem die Antragstellerin, wie sie durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 14.10.2022 mitgeteilt hat, seit dem 31.08.2022 nicht mehr im Pflegeheim C. & N. arbeitet und das bestehende Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt beendet wurde. Ein Vollzug der Ordnungsverfügung ist damit schon seit dem 31.08.2022 nicht (mehr) denkbar. Unbeachtlich ist, dass der Bescheid bislang noch nicht aufgehoben wurde. Denn dies ändert nichts an dem Umstand, dass der Vollzug der Ordnungsverfügung in Bezug auf die Antragstellerin keine rechtlich nachteiligen Wirkungen haben kann und im Übrigen auch fernliegt. Eine prozessbeendende Erklärung hat die Antragstellerin gleichwohl nicht abgegeben. Hierzu ist eine vorherige Aufhebung der Ordnungsverfügung nicht Voraussetzung. Denn die Sachentscheidungsvoraussetzungen entfallen von Gesetzes wegen mit dem Wegfall des Regelungsgegenstandes.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilverfahrens kommt nicht in Betracht, da der Antrag wegen der Befristung der Maßnahme bis zum 31.12.2022 auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war.
Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
11Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
12Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
13Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
14Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
15Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
16Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
17Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.