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Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
2Die am 00.00.1982 in P. (ehemalige UdSSR, jetzt Russland) geborene Klägerin ist russische Staatsangehörige. Sie begehrt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung.
3Am 29.06.2017 stellte sie beim Bundesverwaltungsamt (BVA) einen Antrag auf Aufnahme als Spätaussiedlerin und Einbeziehung ihres Ehemannes W. sowie ihrer Tochter F. (geb. 00.00.2010) in ihren Aufnahmebescheid. Ausweislich einer am 09.06.2016 neu ausgestellten Geburtsurkunde ist sie die Tochter des deutschen Volkszugehörigen W1. L. G. sowie der russischen Volkszugehörigen U. G. .
4Im Antrag wurde angegeben, die Eltern des am 00.00.1953 geborenen Vaters seien der deutsche Volkszugehörige L1. G. (geb. am 00.00.1919 in der Ukraine) und die ukrainische Volkszugehörige N. G. , geb. Q. (geb. am 00.00.1923 in der Siedlung E. , Kasachstan). Die Eheschließung der Großeltern fand laut Antrag am 20.04.1965 statt. In der vorgelegten Kopie der Geburtsurkunde des Vaters vom 16.05.1965 (Zweitausführung) werden diese Angaben bestätigt.
5Der Großvater, L1. G. , sei als Deutscher verfolgt worden und in den Jahren 1941 bis 1951 im Lager „IVDEL“ in Swerdlowsk gewesen. In den Jahren 1951 bis 1959 sei er in die Siedlung E. des Rajons U1. im Gebiet Nordkasachstan umgesiedelt worden. Im Jahr 1959 sei er rehabilitiert worden und am 15.12.1993 gestorben.
6Sie selbst sei deutsche Volkszugehörige. Sie habe die deutsche Sprache ab dem 5. Lebensjahr von dem Vater und dem Großvater gelernt sowie in privaten Sprachkursen. Sie verstehe fast alles und könne ein einfaches Gespräch führen.
7In der vorgelegten, am 24.06.2016 neu ausgestellten Heiratsurkunde ist die Klägerin als Deutsche eingetragen, ebenso in der am 24.06.2016 neu ausgestellten Geburtsurkunde der Tochter F. . Auch die Heiratsurkunde der Eltern (Eheschließung am 22.05.1975) wurde am 01.04.2016 neu ausgestellt. In dieser Urkunde ist der Vater als Deutscher eingetragen.
8Vorgelegt wurde ferner eine Bescheinigung vom 09.01.1960 des Stalino Gebietsgerichts (Ukrainische SSR) über die Einstellung eines Strafverfahrens aus dem Jahr 1942) gegen L1. N1. G. sowie der Wehrpass von L1. N1. G. , ausgestellt am 22.04.1964 vom U1. Bezirksmilitärkommissariat. In diesem Pass ist L1. G. mit der Nationalität „Deutscher“ eingetragen.
9Mit Schreiben vom 03.07.2018 bestätigte das BVA die Übersendung eines vollständigen B1-Zertifikates im Original für die Klägerin. Ferner wurde um Auskunft gebeten, warum die Geburtsurkunde für die Tochter F. im Jahr 2016 neu ausgestellt worden sei. Die Klägerin antwortete, die Urkunde sei auf ihren Wunsch neu ausgestellt worden, um die deutsche Nationalität der Mutter einzutragen.
10Durch Bescheid vom 23.08.2018 wurde der Klägerin ein Aufnahmebescheid erteilt. Mit weiteren Bescheiden vom 21.01.2019 wurden der Ehemann sowie die Tochter F. in den Aufnahmebescheid der Klägerin einbezogen.
11Am 14.04.2019 reiste die Klägerin mit ihrer Familie nach Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Verteilung und Registrierung. Bei der Prüfung wurde festgestellt, dass der Vater vorehelich geboren wurde. Die Klägerin erklärte, die Großmutter, N. Q. , sei vor der Ehe mit dem Großvater mit einem Mann namens H. verheiratet gewesen. Der Klägerin wurde mündlich mitgeteilt, dass eine Registrierung und Verteilung wegen der ungeklärten Abstammung nicht möglich sei.
12Am 29.04.2019 reichte die Klägerin eine Bescheinigung der Kommunalverwaltung der Siedlung U2. des Gebiets Nord-Kasachstan vom 24.04.2019 ein. Darin wurde mitgeteilt, dass sich im Geburtsregister eine Eintragung Nr. 42 vom 14.04.1953 befinde über die Geburt von H1. , W1. L. , geb. am 00.00.1953. Beim Vater sei lediglich der Vorname „L1. “ eingetragen. Familienname und Vatersname fehlten, weil die Eltern nicht verheiratet gewesen seien. Daher habe das Kind den Familiennamen der Mutter „H. “ erhalten. Aufgrund der Eintragung der Eheschließung der Mutter unter der Nr. 12 vom 20.04.1965 sei eine neue Geburtsurkunde ausgestellt worden und die Angaben zum Vater ergänzt worden, nämlich der Nachname G. , der Vatersname N1. , die Nationalität „Deutscher“ und das Geburtsjahr 2019; der Familienname der Mutter und des Kindes seien auf „G. “ korrigiert worden.
13Mit Schreiben vom 30.04.2019 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Bundesverwaltungsamt die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung. Der Aufnahmebescheid sei rechtmäßig erteilt worden. Die Klägerin habe ihre Abstammung von einem deutschen Volkszugehörigen durch die vorgelegten Urkunden und Bescheinigungen nachgewiesen. Es sei der hochschwangeren Antragstellerin nicht zuzumuten, nach Russland zurückzukehren, um dort das Ergebnis eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuwarten.
14Durch Bescheid vom 30.04.2019 des Bundesverwaltungsamtes wurde der Antrag auf Registrierung und Verteilung sowie auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung abgelehnt. In der Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe ihre Abstammung von deutschen Volkszugehörigen nicht nachgewiesen. Insbesondere sei nicht belegt, dass ihr vorehelich geborener Vater, W1. G. , von dem 1919 geborenen deutschen Volkszugehörigen L1. G. abstamme. Zwar sei dieser 12 Jahre nach der Geburt in die Geburtsurkunde des Vaters eingetragen worden. Es sei jedoch unklar, ob dies aufgrund einer Vaterschaftsfeststellung, einer Adoption oder einer Vaterschaftsanerkennung erfolgt sei. Die leibliche Abstammung sei daher nicht nachgewiesen. Der Aufnahmebescheid sei deshalb rechtswidrig. Er werde nicht zurückgenommen, da im Verfahren keine falschen Angaben gemacht worden seien. Eine Spätaussiedlerbescheinigung könne jedoch aus den genannten Gründen nicht ausgestellt werden.
15Am 22.05.2019 legte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Er erklärte, die Abstammung des Vaters der Klägerin von L1. G. sei durch die vorgelegte Geburtsurkunde von 1965 und die vorgelegten Archivbescheinigungen über die ursprüngliche Geburtseintragung belegt. Die Änderung im Jahr 1965 sei aufgrund des Antrages der Ehegatten erfolgt. Dies entspreche der deutschen Vaterschaftsanerkennung. Dem Widerspruch beigefügt war eine weitere Bescheinigung der Verwaltung des Rayons U1. vom 08.05.2019, in dem die Angaben des Widerspruchsschreibens bestätigt werden. Grundlage für die Ausstellung von Geburtsurkunden sei das Gesetzbuch über Ehe, Familie und Vormundschaft der RSFSR vom 19.11.1926, gültig bis zum Jahr 1969. Danach sei eine faktische Ehe der registrierten Ehe gleichgestellt. Bei der Eheschließung der Eltern des Kindes, dessen Mutter bei der Geburt ehelos gewesen sei, würden die Angaben zum Kind auf Antrag der Eheleute auf Grund der Registrierung der Ehe geändert. In solch einem Fall sei eine Vaterschaftsanerkennung nicht erforderlich.
16Mit Schreiben vom 08.07.2019 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass diese am 17.06.2019 in P. einen Sohn geboren habe, der in den Aufnahmebescheid einbezogen werden solle.
17Am 04.02.2020 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Untätigkeitsklage, da über den Widerspruch in der Zwischenzeit nicht entschieden worden war. Die Klägerin sei mittlerweile nach Sibirien zurückgekehrt und lebe dort ohne Hab und Gut bei verschiedenen Bekannten.
18Die Beklagte erließ unter dem 17.02.2020 einen Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch zurückgewiesen wurde. In der Begründung wurde ausgeführt, sowohl der Anspruch auf Registrierung und Verteilung als auch auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung setzten voraus, dass der Antragsteller im Bundesgebiet seinen ständigen Aufenthalt genommen habe. Dies sei jedoch nicht der Fall, da die Klägerin mit ihrer Familie in das Herkunftsgebiet zurückgekehrt sei und von dort das Klageverfahren betreibe.
19Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 02.03.2020 weitere Unterlagen und Angaben zur Familiengeschichte an.
20Mit Schreiben vom 02.07.2020 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Großmutter der Klägerin sei tatsächlich vor ihrer Ehe mit L1. G. mit einem Herrn H2. H. , geb. 1925, verheiratet gewesen. Aus dieser Ehe sei ein Kind, J. H. , geb. am 00.00.1947, hervorgegangen.
21Im Jahr 1948 sei Herr H. zu 10 Jahren Haft verurteilt worden und habe seine Freiheitsstrafe in dem Gebiet Irkutsk abgebüßt. Seither habe N. H. allein mit dem Kind J. gelebt.
22Im Jahr 1951 sei der Großvater im Rahmen einer Zwangsumsiedlung in die Siedlung E1. gekommen. Nach der Verteilung habe er im Haus der Frau N. H. gelebt, und nach kurzer Zeit in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Aus dieser faktischen Ehe seien drei Kinder hervorgegangen, nämlich W1. , geb. am 00.00.1953 (der Vater der Klägerin), W2. , geb. am 00.00.1955 und N2. , geb. am 00.00.1959. Alle drei Kinder hätten den Familiennamen H. , wie die Kindesmutter, erhalten, da diese noch nicht geschieden gewesen sei. Die Kinder hätten den Vatersnamen L1. bekommen. Die Ehe zwischen N. H. und H2. H. sei am 15.04.1965 geschieden worden. Nach der Scheidung habe die Großmutter wieder den Namen Q. getragen. Am 20.04.1965 habe sie die Ehe mit L1. G. geschlossen. Aufgrund dessen seien bei den in der faktischen Ehe geborenen Kindern die Familiennamen von „H. “ auf „G. “ im Mai 1965 abgeändert worden.
23Im vorgelegten Wehrpass von L1. G. aus dem Jahr 1964 sei Frau N. H. bereits als Ehefrau aufgeführt; ebenfalls in dem nun vorgelegten Haushaltsregister aus den Jahren 1961 bis 1963 (Archiv-Bescheinigung vom 31.03.2020). Die leibliche Abstammung der Klägerin von L1. G. sei im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durch den Beschluss des Kirowskij Amtsgerichts der Stadt P. vom 15.06.2020 festgestellt worden. Kopien der angeführten Bescheinigungen, des genannten Gerichtsurteils, der Geburtsurkunden der 4 Söhne von N. H. sowie der Heiratsurkunde von N. Q. und L1. G. von 1965 waren dem Schreiben beigefügt, teilweise mit deutscher Übersetzung.
24Zur Begründung der Klage wird vorgetragen, die Klägerin habe in das Aussiedlungsgebiet zurückkehren müssen, da sie hochschwanger gewesen sei und ihr Aufenthalt in Deutschland nach Ablauf des Visums nicht mehr erlaubt gewesen sei und sie keine Krankenversicherung gehabt habe.
25Der Prozessbevollmächtigte wiederholt im Wesentlichen den Vortrag aus dem Schreiben vom 02.07.2020 an das Bundesverwaltungsamt und legt eine vollständige deutsche Übersetzung des Gerichtsbeschlusses des Kirovskij Amtsgerichts der Stadt P. vom 15.06.2020 vor. Damit sei die leibliche Abstammung des W1. G. von L1. G. nachgewiesen. Ein genetisches Abstammungsgutachten und die Zeugenaussagen der Großeltern hätten nicht herangezogen werden können, weil die Großeltern schon verstorben seien. Jedoch hätten der Vater der Klägerin und die Ehefrau des ältesten Sohnes J. die Angaben bestätigt. Bedeutsam sei, dass für alle drei Kinder von L1. G. nach der Eheschließung der Eltern neue Geburtsurkunden mit dem Familiennamen G. und dem Vatersnamen L. ausgestellt worden seien, nicht aber für den ältesten Sohn J. . Dieser sei zwar als Sohn behandelt, aber nicht adoptiert worden. Er sei der Sohn von H3. H. geblieben.
26In der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2022 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die bisher in Kopie eingereichten Bescheinigungen und Urkunden im Original vorgelegt (vgl. insoweit das Protokoll).
27Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, die Klägerin in das Registrierverfahren und Verteilungsverfahren nach § 8 BVFG einzubeziehen und ihr eine Spätaussiedlerbescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 BVFG zu erteilen
28Nach dem Hinweis des Gerichts, dass dieser Antrag keinen Erfolg haben kann, solange die Klägerin in ihrem Herkunftsgebiet lebt, hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung den bisher gestellten Antrag auf Registrierung, Verteilung und Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung zurückgenommen.
29Der Vertreter der Beklagten hat sodann den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 30.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2020 aufgehoben.
30Die Klägerin stellt sodann auf Vorschlag des Gerichts den Antrag,
31festzustellen, dass sie deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG ist.
32Die Beklagte stellt den Antrag,
33die Klage abzuweisen.
34Sie hält an ihrer Auffassung fest, die leibliche Abstammung des Vaters der Klägerin von dem deutschen Volkszugehörigen L1. N1. G. sei nicht nachgewiesen. Auch die neu vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet, die Zweifel auszuräumen. Denn es fehle an einem Nachweis, dass die vermeintlichen Großeltern seit Mitte 1952 in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammengelebt hätten. Der Archivbescheinigung des Staatsarchivs Nord-Kasachstan vom 31.03.2020 lasse sich nur entnehmen, dass die dort aufgeführten Personen von 1961 bis 1963 tatsächlich im Dorf E. wohnhaft gewesen seien. Auch die Auskunft der Kommunalverwaltung der Siedlung U2. vom 24.04.2019 beweise nicht die Vaterschaft von L1. G. . Der Umstand, dass in der ursprünglichen Geburtsurkunde von W1. G. zum Vater der Vorname „L1. “ eingetragen gewesen sei, habe allenfalls Indizwirkung.
35Auch der Gerichtsbeschluss des Kirovski Bezirksgerichts der Stadt P. vom 08.06.2020 sei nicht geeignet, Beweis für die biologische Abstammung zu erbringen. Der Beschluss könne sich weder auf ein genetisches Abstammungsgutachten noch auf Zeugenaussagen der Mutter und des vorgeblichen Vaters stützen. Die stattdessen verwerteten Aussagen und Dokumente hätten in Bezug auf die leibliche Abstammung keinen hinreichenden Beweiswert. Schließlich lägen keine Unterlagen oder Nachweise vor, die die Vaterschaft des damaligen Ehemanns der Großmutter ausschlössen.
36Verbleibende Unsicherheiten bei der Abstammung gingen aber zu Lasten der beweisverpflichteten Klägerin.
37Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
38E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
39Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Feststellungsantrag zulässig. Die Klageänderung von dem zunächst gestellten Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist sachdienlich und damit zulässig im Sinne des 91 Abs. 1 VwGO. Im Übrigen hat sich der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen und damit in die Änderung eingewilligt, § 91 Abs. 2 VwGO.
40Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO liegen vor. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat und er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann.
41Die unter den Beteiligten umstrittene Frage, ob es sich bei der Klägerin um eine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG handelt, begründet ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO zwischen den Beteiligten. Denn es ergeben sich aus einem konkreten Sachverhalt öffentlich-rechtliche Ansprüche der Klägerin gegenüber der Beklagten aus § 15 Abs. 1 BVFG, wenn weitere Umstände hinzutreten, insbesondere die Klägerin wieder mit dem Ziel einer dauerhaften Begründung ihres Aufenthalts in das Bundesgebiet einreist. Dann könnte sie erneut einen Anspruch auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG geltend machen. Bei der Eigenschaft als deutscher Volkszugehöriger handelt es sich somit um ein präjudizielles Rechtsverhältnis.
42Dieses Recht kann sie derzeit nicht mit einer Verpflichtungsklage geltend machen. Denn sie ist bereits im Besitz eines wirksamen Aufnahmebescheides, kann diesen also nicht erneut erstreiten. Sie kann derzeit auch keine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung erheben, weil dieses Recht erst nach der Übersiedlung in das Bundesgebiet geltend gemacht werden kann. Denn der Spätaussiedlerstatus entsteht erst mit der dauerhaften Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet, § 4 Abs. 1 BVFG. Die Klägerin lebt aber derzeit wieder im Herkunftsgebiet.
43Sie hat auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, weil sie als Spätaussiedlerin in Deutschland anerkannt werden will. Bei einer erneuten Einreise muss sie aber ohne die beantragte Feststellung wiederum befürchten, dass die Beklagte ihre Eigenschaft als deutsche Volkszugehörige als Voraussetzung für die Spätaussiedlereigenschaft nach § 4 BVFG bestreitet und eine Registrierung, Verteilung und Erteilung einer Spätaussiedlerbescheinigung erneut ablehnt.
44Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG in der aktuell geltenden Fassung. Eine nach dem 31.12.1923 geborene Person ist danach deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat. Das Bekenntnis auf andere Weise kann insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erbracht werden. Das Bekenntnis muss bestätigt werden durch den Nachweis der Fähigkeit, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können.
45Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat die Klägerin durch die Vorlage eines gültigen Sprachzertifikates der Stufe B1 den Nachweis für ausreichende Sprachkenntnisse erbracht und damit gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum auf andere Weise abgelegt. Hinweise auf ein früheres Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum sind im Hinblick auf das Geburtsjahr der Klägerin nicht ersichtlich.
46Es kann jedoch nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass die Klägerin von einem deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Volkszugehörigen abstammt, der die Stichtagsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1, Nr. 1 oder Nr. 2 BVFG erfüllt.
47Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
48vgl. BVerwG, Urteil vom 29.10.2019 – 1 C 43.18 – juris Rn. 12 ff.
49liegt dem Bundesvertriebenengesetz ein weiter, generationenübergreifender Abstammungsbegriff zugrunde, der neben den Eltern auch die Voreltern erfasst. Demnach kommt hier als Person deutscher Volkszugehörigkeit, von dem die Abstammung abgeleitet werden kann, lediglich der angebliche Großvater, der im Jahr 1919 geborene L1. N1. G. in Frage, der zum Stichtag am 08.05.1945 im Aussiedlungsgebiet lebte.
50Die Klägerin konnte das Gericht jedoch nicht davon überzeugen, dass sie von L1. N1. G. abstammt, wobei in § 6 Abs. 2 BVFG die biologische Abstammung gemeint ist. Denn es bleibt trotz der vorgelegten Unterlagen und Dokumente letztlich unklar, ob der Vater der Klägerin, der 1953 geborene W1. G. , tatsächlich biologisch von L1. G. abstammte.
51Nach § 98 VwGO in Verbindung mit § 438 Abs. 1 ZPO ist in jedem Einzelfall zu ermessen, ob Urkunden, die von einer ausländischen Behörde erstellt wurde, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sind. Im Fall der Echtheit kommt ihnen dieselbe Beweisfunktion zu wie inländischen Urkunden. Sie sind nur dann nicht beweisgeeignet, wenn konkrete Anhaltspunkte gegen ihre Echtheit oder ihre inhaltliche Unrichtigkeit sprechen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass in den Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion die Beschaffung gefälschter oder inhaltlich unrichtiger Urkunden ohne weiteres möglich ist und auch in den bei den Verwaltungsgerichten anhängigen Verfahren häufig zu beobachten ist,
52vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 – 11 A 3811/19 – ; Urteile vom 22.02.2017 – 11 A 1298/15 – und vom 03.07.2014 – 11 A 166/13 – ; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 27.02.2019 – 19 A 1999/16 – juris, Rn. 42 zur Rechtslage in der Russischen Föderation bez. Urkunden im Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren.
53Insbesondere konnten Eintragungen der Nationalität nach 1990 in Personenstandsurkunden auf Antrag der Betroffenen – auch bei bereits verstorbenen Personen – geändert werden, ohne dass die Änderung und frühere Eintragungen nachvollziehbar sind,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 – 11 A 3811/19 – .
55Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall eine eingehende Prüfung der Urkunden erforderlich und ihr Beweiswert auch im Zusammenhang mit dem Sachvortrag zu bestimmen,
56vgl. auch VG Köln, Urteil vom 07.09.2020 – 7 K 4194/19 – .
57Zweifel an der Vaterschaft von L1. G. zu W1. G. ergeben sich daraus, dass die angeblichen Eltern von W1. G. erst am 20.04.1965 geheiratet haben und damit 12 Jahre nach der Geburt von X. G. im Jahr 1953. Gleichzeitig war die ukrainische Mutter von W1. G. , N. G. , geborene Q. , im Zeitpunkt der Geburt des Vaters im Jahr 1953 und bis zum 15.04.1965 noch mit einem anderen Mann, H3. H. , geb. 1925, verheiratet.
58Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Vater des Klägers von H3. H. oder einem anderen Mann abstammt. Eindeutige Beweise für die Vaterschaft von L1. G. liegen nicht vor. Die im Geburtsjahr 1953 ausgestellte Geburtsurkunde von X. G. wurde nicht vorgelegt. In ihr ist laut der vorgelegten Bescheinigung der Siedlung U3. vom 24.04.2019 als Vater nur ein Mann mit dem Vornamen „L1. “ eingetragen. Der Nachname und Vatersname fehlen nach den dortigen Angaben, weil die Eltern nicht verheiratet gewesen seien. Daher habe das Kind den Nachnamen der Mutter „H. “ erhalten.
59Die üblicherweise in den Verfahren nach dem BVFG vorgelegten Auskünfte aus den amtlichen Registern der ehemaligen UdSSR sind aber in der Regel nicht geeignet, Beweis für bestimmte Eintragungen in früheren Zeitpunkten zu erbringen, weil sie lediglich Auskunft über den Stand des Registers im Zeitpunkt der Fertigung der Auskunft geben,
60vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.09.2021 – 11 A 3811/19 – .
61Es kann daher letztlich nicht festgestellt werden, ob in dem Geburtsregister aus dem Jahr 1953 bereits der Vater mit dem Vornamen „L1. “ eingetragen war. Es ist jedenfalls ungewöhnlich, dass bei einem in einer Ehe geborenen Kind nicht der Ehemann, sondern ein anderer Mann in die Geburtsurkunde eingetragen wird, dann aber nicht mit seinem vollständigen Namen.
62Ob diese Verfahrensweise auch bei den jüngeren Brüdern von W1. H. (später: G. ), nämlich dem 1955 geborenen W2. und dem 1959 geborenen N2. angewandt wurde, wie vorgetragen, lässt sich nicht nachprüfen, da auch deren Geburtsurkunden aus dem Geburtsjahr nicht vorliegen.
63Die am 16.05.1965 ausgestellte Geburtsurkunde des Vaters der Klägerin kann ebenfalls keinen Beweis für die Vaterschaft von L1. G. erbringen. Zwar ist dieser dort mit vollständigen Angaben als Vater eingetragen. Jedoch lässt sich nicht nachvollziehen, worauf diese Angaben beruhen. Der Vortrag der Klägerin, es habe ein gemeinsamer Antrag der Eheleute G. vorgelegen, der eine Vaterschaftsfeststellung unnötig gemacht habe, ist nicht bewiesen. Dieser Antrag liegt nicht mehr vor. Ob es tatsächlich im Jahr 1965 aufgrund des in Kasachstan geltenden Familienrechts möglich war, allein aufgrund eines Antrages nach Eheschließung eine Geburtsurkunde für ein vor Eheschließung geborenes Kind zu ändern, kann offen bleiben. Denn selbst wenn dies zutreffen sollte, lässt sich daraus nichts für die biologische Abstammung des Vaters herleiten, die im Rahmen des § 6 Abs. 2 BVFG maßgeblich ist. Denn es ist zwar möglich, dass der spätere Ehemann die eigene Vaterschaft anerkannt und deshalb den Antrag gestellt hat. Es ist aber auch möglich, dass die vorehelichen Kinder der Ehefrau adoptiert wurden, also an Kindes statt angenommen wurden und deshalb den Namen des Ehemannes erhielten. In diesem Fall fehlt es aber an der biologischen Abstammung.
64Auch die vorgelegte Archivbescheinigung vom 31.03.2020 über den Inhalt des Haus- und Hofbuchs des Dorfsowjets E2. , Bezirk Timirjasewski, für die Jahre 1961 bis 1963 erbringt keinen Beweis für die Vaterschaft von L1. G. . Zwar wird in der Bescheinigung angegeben, dass in der Familie des L1. G. als weitere Mitglieder N. H. sowie die Söhne J. , W1. , T. (nicht: W2. ?) und N2. H. lebten. Daraus ergibt sich aber nicht, ob N. H. und L1. G. auch schon im Jahr 1952 in einem Haushalt und einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten und damit der im Jahr 1953 geborene X. ihr leibliches Kind sein kann.
65Das ist auch dem vorgelegten Wehrpass des L1. G. , ausgestellt am 22.04.1964 nicht zu entnehmen. Dort wird zwar als Ehefrau Frau N. J1. H. genannt. Über ein eheähnliches Zusammenleben in der Zeit der Zeugung von W1. H. (G. ) im Jahr 1952 sagt aber diese Eintragung nichts aus.
66Die Abstammung des Vaters der Klägerin von L1. G. wird auch durch das Urteil des Kirowskij Amtsgerichts der Stadt P. vom 15.06.2020 nicht bewiesen. Zwar wird in diesem Beschluss festgestellt, dass die Klägerin die Enkelin von L1. G. ist, weil X. G. der Sohn von L1. G. ist. Das Gericht hat jedoch die Haftstrafe des damaligen Ehemannes der Mutter, H3. H. , und damit dessen Abwesenheit im Zeugungszeitraum, nicht mehr feststellen können. Es hat daher die Verwandtschaft allein auf die hier vorgelegten Dokumente und Bescheinigungen sowie auf die Zeugenaussagen des Vaters der Klägerin sowie der Ehefrau des ersten Sohnes von N. H. gestützt.
67Diese Beweismittel sind jedoch zur Feststellung der biologischen Abstammung ungeeignet. Es konnte weder ein Abstammungsgutachten noch eine Zeugenaussage der Großeltern eingeholt werden, da die beteiligten Personen schon verstorben sind. Die Zeugen konnten aufgrund ihres Lebensalters eine Aussage zur Vaterschaft nicht aufgrund eigener Beobachtung, sondern nur vom Hören-Sagen machen. Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass in einem solchen Fall der Unmöglichkeit des Beweises die unter Beweis gestellte Tatsache als bewiesen angesehen werden muss, ist auf das deutsche Recht nicht übertragbar.
68Vielmehr kann das Merkmal der leiblichen Abstammung allenfalls dann auf andere Indizien und einen glaubhaften Vortrag des Antragstellers gestützt werden, wenn diese geeignet sind, dem Gericht die volle Überzeugung von der Vaterschaft zu vermitteln,
69vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1987 – 9 C 90.86 – juris, Rn. 21; VG Köln, Urteil vom 08.12.2020 – 7 K 7429/18 –.
70Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Die Klägerin konnte letztlich keinen Nachweis dafür vorlegen, dass die vermeintlichen Großeltern bereits im Jahr 1952, also im Zeugungszeitraum für den Vater der Klägerin, im Dorf E. in eheähnlicher Weise zusammenlebten. Für den Vortrag der Klägerin, dass der damalige Ehemann der Großmutter, H3. H. , seit 1948 eine 10-jährige Haftstrafe in J2. verbüßte und daher nicht als Vater für den 1953 geborenen Vater in Betracht kam, gibt es keine Beweise. Das Omsker Gericht hat nach der Urteilsbegründung vergeblich versucht, eine Auskunft über eine Haft von H3. H. bei den zuständigen Behörden zu erhalten.
71Um so erstaunlicher ist es, dass die Klägerin nach der mündlichen Verhandlung, in der dieser Umstand angesprochen wurde, nun plötzlich mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.11.2022 unter anderen Unterlagen eine Bescheinigung der „Staatlichen Einrichtung Komitee für Rechtsstatistik und besondere Eintragungen der Staatsanwaltschaft der Republik Kasachstan für Gebiet Nord-Kasachstan“ vom 13.07.2020 vorlegen konnte. Derzufolge gibt es dort die Information zu Herrn H3. H. , dass dieser durch ein Urteil des Volksgerichts für den Rayon Oktjabrskij, Nord-Kasachstan, vom 23.12.1948 nach Art. 4 Ukas vom 07.06.1947 wegen Weizendiebstahls zu 10 Jahren Straflager verurteilt wurde. Weitere Angaben seien nicht vorhanden.
72Diese Auskunft ist jedoch nicht geeignet, einen Beweis für die Verbüßung einer Haftstrafe zu führen und gibt daher auch keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Abgesehen von der fehlenden Erklärung der Klägerin, warum diese wichtige Auskunft erst jetzt vorgelegt wurde und vom Omsker Gericht nicht eingeholt werden konnte, ergibt sich aus der Bescheinigung nicht, dass der damalige Ehemann die Strafe tatsächlich verbüßt hat. Weder liegt das damalige Strafurteil vor, noch ein Dokument über Ort und Zeitpunkt der Haftentlassung.
73Auch die mit Schriftsatz vom 30.11.2022 weiter vorgelegten Sterbeurkunden von H3. und J. H. erfordern keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Sie vermögen zwar zu erklären, warum diese Personen im Omsker Gerichtsverfahren zur Verwandtschaftsfeststellung nicht als Zeugen ausgesagt haben. Für die Frage der biologischen Abstammung des Vaters der Klägerin sind diese Urkunden jedoch unergiebig.
74Es kann zwar letztlich nicht ausgeschlossen werden, dass L1. G. tatsächlich der leibliche Vater von X. G. ist. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und Beweismittel konnte das Gericht jedoch letztlich keine Überzeugung vom Vorliegen der biologischen Abstammung gewinnen. Diese Unsicherheit der Beweislage geht zu Lasten der Klägerin, die die Beweislast für diese ihr günstige Tatsache trägt.
75Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.
76Rechtsmittelbelehrung
77Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
781. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
85Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
86Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
87Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
88Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
89Beschluss
90Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
915.000,00 €
92festgesetzt.
93Gründe
94Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
95Rechtsmittelbelehrung
96Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
97Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
98Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
99Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
100Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.