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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
2Der Kläger ist am 00.00.0000 in T. (ehem. S. )/Russland geboren. Mit Datum vom 16.05.2018 beantragte er beim Bundesverwaltungsamt (BVA) die Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG). Im Antragsformular wurden zu den Eltern zunächst keine Angaben gemacht. Nur die Großeltern mütterlicherseits waten mit Q. Q1. und N. C. , geb. 00.00.0000 bezeichnet. Der Kläger gab an, deutscher Volkszugehöriger zu sein. Im seinem ersten Inlandspass sei die ukrainische Nationalität eingetragen gewesen. Im Elternhaus habe er von Beginn an Russisch gesprochen. Deutsch sei ihm dann von der Großmutter vermittelt worden. Der Kläger unterzog sich am 29.10.2018 in Kiew einem Sprachtest. Hierbei verneinte er, Deutsch im Elternhaus erlernt zu haben. Die an ihn auf Deutsch gestellten Fragen verstand der Kläger durchgehend nicht. Nach der Bewertung des Sprachtesters verfügte der Kläger lediglich über geringe bzw. keine deutschen Sprachkenntnisse.
3Mit Bescheid vom 18.03.2020 lehnte das BVA den Aufnahmeantrag des Klägers ab. Der Kläger habe keinen urkundlichen Beweis seiner Abstammung von deutschen Volkszugehörigen oder deutschen Staatsangehörigen vorgelegt. Auch spreche der Umstand, dass seine Mutter vor, während und nach dem Krieg als Fotoretuscheurin bei den russischen Streitkräften habe arbeiten könne, gegen deren deutsche Volkszugehörigkeit. Die Zustellung erfolgte über die deutsche Botschaft Kiew mittels ukrainischer Empfangsbestätigung vom 25.06.2020.
4Der Kläger erhob mit am 04.08.2020 eingegangenem Schreiben sinngemäß Widerspruch.
5Mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.2020 wies das BVA den Widerspruch des Klägers als unzulässig zurück, weil dieser verspätet erhoben worden sei. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lägen nicht vor.
6Der Kläger hat am 16.10.2020 Klage erhoben.
7Der Widerspruch sei zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen worden. Es gelte die Jahresfrist, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheides fehlerhaft gewesen sei. Die Verwendung des Wortes „Bekanntgabe“ sei für den Kläger unverständlich. Auch sei zwingender Bestandteil einer Rechtsbehelfsbelehrung die Angabe, dass und welcher Rechtsbehelf anzubringen sei. Hinzuweisen sei auch auf den Gegenstand des Widerspruchs, Fristen und Formvorschriften. Er – der Kläger – habe auch einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides. Er stamme von der deutschen Großmutter mütterlicherseits ab, deren Volkszugehörigkeit durch entsprechende kirchliche Dokumente und Angaben bei der Volkszählung der Neu-Danziger Kolonie bestätigt werde.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 18.03.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.2020 zu verpflichten, ihm einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG zu erteilen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hält an der Rechtsauffassung fest, dass der Widerspruch verspätet sei. Die Rechtsbehelfsbelehrung treffe zu. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des OVG NRW vom 01.12.2015 - 13 A 1266/14.A -).
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BVA Bezug genommen.
14E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
15Die Klage ist nicht zulässig.
16Es fehlt an der Sachentscheidungsvoraussetzung eines fristgemäß durchgeführten Vorverfahrens. Gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Der mit einer den Anforderungen des § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG genügenden Rechtsbehelfsbelehrung versehene Ablehnungsbescheid vom 18.03.2020 ging dem Kläger ausweislich des Bestätigungsvermerks auf der ukrainischen Urkunde am 25.06.2020 zu, was auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt wird. Die Widerspruchsfrist lief folglich mit Montag, dem 27.07.2020 ab, § 31 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB. Der erst am 04.08.2020 eingegangene Widerspruch vermochte die Frist somit nicht zu wahren. Auch lief vorliegend nicht die einjährige Frist wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsbehelfsbelehrung. Die gewählte Formulierung im Bescheid vom 18.03.2020 entsprach den Mindestanforderungen des § 37 Abs. 6 Satz 1 VwVfG. Anzugeben sind demnach der Rechtsbehelf, die Behörde, der Sitz der Behörde und die einzuhaltende Frist. Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung den Begriff der Bekanntgabe verwendet, führt nicht zu einem Fehlverständnis, das geeignet wäre, einen durchschnittlich aufmerksamen Adressaten von der Widerspruchserhebung abzuhalten. Die Verwendung des einfachen rechtlichen Begriffs ist in diesem Fall unumgänglich, weil er der gesetzlichen Formulierung geschuldet ist.
17Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 Abs. 1 VwVfG liegen nicht vor. Denn die Wiedereinsetzung setzt unverschuldete Fristversäumung voraus. Ein Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte hinsichtlich der Fristwahrung diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Verfahrensbeteiligten geboten und nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zuzumuten ist.
18Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 32 Rn. 20-32; Kopp/W.-R. Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 60 Rn. 9-20 (jeweils mit umfangreichen Nachweisen zur Rspr.).
19Bei Unklarheiten über den Fristlauf ist es auch einem ausländischen Verfahrensbeteiligten zuzumuten, rechtlichen Rat einzuholen. Auch bestand jederzeit die Möglichkeit, sogleich Widerspruch zu erheben und eine Begründung nachzuliefern.
20Die Klage hätte dessen ungeachtet auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, da der Kläger die Voraussetzungen deutscher Volkszugehörigkeit schon aus sprachlichen Gründen nicht erfüllt.
21Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
23Rechtsmittelbelehrung
24Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
251. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
32Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
33Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
34Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
35Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
36Beschluss
37Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
385.000,00 Euro
39festgesetzt.
40Gründe
41Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).
42Rechtsmittelbelehrung
43Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
44Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
45Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
46Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
47Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.