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Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 91/21

Datum:
13.06.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Nc 91/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2022:0613.6NC91.21.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet,

a) innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses an sie – unter Hinzuziehung eines Notars oder eines Vertreters des Allgemeinen Studierendenausschusses der Antragsgegnerin – ein Losverfahren durchzuführen und unter den Antragstellern/-innen der Verfahren

6 Nc 91/21,

6 Nc 93/21,

6 L 1729/21,

6 L 1730/21,

6 L 1741/21,

6 L 1783/21 und

6 L 1917/21

eine Rangfolge zu ermitteln und die Antragstellerin von dem Ergebnis unverzüglich über ihre Prozessbevollmächtigten formlos zu unterrichten,

b) die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzulassen, sofern bei dieser Verlosung auf sie der Rangplatz 1 oder 2 entfällt,

c) die Antragstellerin vorläufig in das 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 einzuschreiben, sofern sie innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Zulassung durch Zustellung gegen Empfangsbekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten die Immatrikulation bei der Antragsgegnerin beantragt und die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt sind,

d) die Antragstellerin für den Fall, dass bei der Verlosung der Rangplatz 1 oder 2 auf sie nicht entfällt, und der oder die auf Rangplatz 1 oder 2 ausgeloste/n Antragsteller/-in nicht entsprechend Buchstabe c) die Einschreibung beantragt oder nicht die allgemeinen Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt, entsprechend ihrem Rang unverzüglich nachrücken zu lassen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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