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1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
3I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).
4Die Kammer sieht es aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage als nicht überwiegend wahrscheinlich an, dass ungenutzte Kapazitäten zur Verfügung stehen. Die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen für das Wintersemester 2021/2022 festgesetzte Höchstzahl von 120 Studienplätzen für das erste Fachsemester des Bachelorstudiengangs Psychologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität (RFWU) Bonn,
5vgl. Anlage 2 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen für das Wintersemester 2021/2022 vom 23.06.2021 (GV.NRW. 2021 S. 850), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19.11.2021 (GV.NRW. 2021 S. 1222),
6entspricht der vorhandenen Ausbildungskapazität. Diese wurde durch die Einschreibung von 146 Studierenden jedenfalls erschöpft. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
7Rechtsgrundlage der Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2021/2022 ist die Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017 – KapVO) vom 08.05.2017 (GV.NRW. 2017 S. 581), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.04.2021 (GV.NRW. 2021 S. 440).
81. Nach § 3 Satz 1 KapVO ergibt sich die Aufnahmekapazität eines einer Lehreinheit zugeordneten Studienganges aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr (§ 5 KapVO), dividiert durch den gewichteten Curriculareigenanteil (§ 6 KapVO) aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge und multipliziert mit der jeweiligen Anteilquote (§ 7 KapVO).
9a) Zur Berechnung des Lehrangebots ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit (Deputatstunden = DS), ausgedrückt in Semesterwochenstunden (SWS), zu bilden (§ 5 KapVO), wobei sich der Umfang der Lehrverpflichtung aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24.06.2009 (GV.NRW. 2009 S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung vom 01.07.2016 (GV.NRW. 2016 S. 526) ergibt.
10Die Antragsgegnerin geht zum Berechnungsstichtag (15.09.2021) davon aus, dass im Studienjahr 2021/2022 der Lehreinheit Psychologie 37,5 Personalstellen mit einem Lehrangebot von insgesamt 214 Deputatstunden (DS) pro Semester zur Verfügung stehen.
11Dieses Ergebnis hat die Antragsgegnerin wie folgt ermittelt:
12Stellenart |
Deputat |
Stellen |
DS |
W3 / C4 Universitätsprofessor |
9 |
5 |
45 |
W2 / C3 Universitätsprofessor |
9 |
3 |
27 |
A 15-13 AR mit ständ. Lehraufgaben |
9 |
1 |
9 |
A 13 AR auf Zeit |
4 |
5 |
20 |
TV-L Wiss. Ang. (befristet) |
4 |
19,5 |
78 |
TV-L Wiss. Ang. (unbefristet) |
8 |
4 |
32 |
Zusätzliches Lehrangebot |
5 |
||
Reduzierung des Lehrangebots (Bildungswissenschaften/Lehramt) |
0 |
||
Reduzierung des Lehrangebots |
0 |
||
Verminderungen |
- 2 |
||
Lehrauftragsstunden |
0 |
||
Lehrangebot (S) |
37,5 |
214 |
Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere des detaillierten Stellenplans der Lehreinheit, ebenso wenig Bedenken wie gegen die Reduzierung des Lehrangebots.
14Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sogenannte Stellenprinzip (vgl. § 5 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sogenannten Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl.
15Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des Wissenschaftszeitvertragsgesetz eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind.
16Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12.02.2016 – 13 C 21/15 –, juris, Rn. 3 ff., und vom 12.06.2012 – 13 B 376/12 –, juris, Rn. 6 ff. m. w. N.
17Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – richtet.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.05.2017 – 13 B 110/17 –, juris, Rn. 23.
19Aus diesem Grunde besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, in welche Vergütungsgruppe die wissenschaftlichen Mitarbeiter arbeitsrechtlich eingruppiert und wie alt diese sind. Ausschlaggebend ist das Lehrdeputat nach der LVV.
20Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.02.2016, a.a.O., juris, Rn. 7 m. w. N.
22Es ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Mit der Dienstlichen Erklärung vom 04.10.2021 hat der Dekan der Philosophischen Fakultät versichert, dass über die im Rahmen der Kapazitätsberechnung zum Stichtag 15.09.2021 berücksichtigten Erhöhungen hinaus keine Stelle dauerhaft individuell höherwertig besetzt ist. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, an diesen Angaben zu zweifeln.
23Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung ist von der Kammer und vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit sowohl in der Fassung der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24.06.2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) wie auch der Vorgängerregelung vom 30.08.1999 (GV.NRW. 1999 S. 518), i.d.F. der Änderungen durch VO vom 21.02.2004 (GV.NRW. 2004 S. 120) und vom 29.05.2007 (GV.NRW. 2007 S. 198) stets gebilligt worden.
24Vgl. VG Köln, Beschluss vom 14.12.2016 – 6 Nc 76/16 –, juris, Rn. 23 m. w. N.
25Personalstellen und Lehraufträge, die aus Mitteln Dritter oder ausdrücklich der Verbesserung der Lehre gewidmeten öffentlichen Mitteln finanziert werden, führen nicht zu einer Erhöhung der Aufnahmekapazitäten, § 5 Abs. 1 Satz 3 KapVO.
26Zusätzlich werden der Lehreinheit Psychologie Lehrauftragsstunden in Höhe von durchschnittlich 5 Semesterwochenstunden hinzugerechnet, § 5 Abs. 3 KapVO.
27Die Verminderung des Lehrdeputats um 2 DS für einen Professor begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin hat hierzu aus der Sicht der Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass dieser die Funktion des Prodekans für Forschung und Internationales der Philosophischen Fakultät wahrnimmt, § 5 Abs. 2 LVV.
28Das (unbereinigte) Lehrangebot beläuft sich somit auf (216 – 2 =) 214 DS.
29b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 KapVO um die Dienstleistungen zu bereinigen, die die Lehreinheit Psychologie für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge zu erbringen hat. Dabei sind die Curricularanteile CAq (§ 6 Abs. 2 KapVO) anzuwenden, die für die jeweiligen nicht zugeordneten Studiengänge auf diese Lehreinheit entfallen. Zur Berechnung des Dienstleistungsbedarfs werden die Curricularanteile der nicht zugeordneten Studiengänge in der Regel jeweils mit der halbierten Zahl der Studienanfänger des Vorjahres (Aq/2) multipliziert, vgl. § 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO; diese Studienanfängerzahlen werden durch 2 geteilt, um die mittlere Studiennachfrage in einem Studienhalbjahr zu berechnen. Antragsgegnerin und Ministerium gehen dabei von folgenden Maßgaben aus:
30Studiengang |
Lehreinheit |
CAq |
Aq/2 |
CAq x Aq/2 |
Soziologie, Ma |
Sozialwissenschaften |
0,01 |
15,50 |
0,16 |
Summe |
0,16 |
Diese Berechnung ist nach Aktenlage weder inhaltlich noch rechnerisch zu beanstanden. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin nach § 5 Abs. 4 Satz 3 KapVO den Curricularanteil mit der Zulassungszahl vor Schwund multipliziert. Die Dienstleistungen würden höher ausfallen und das bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit Psychologie sinken, wenn man eine Schwundberechnung bei den Dienstleistungsexporten durchführte und den Curricularanteil mit der Zulassungszahl nach Schwund multiplizierte.
32Der Aufforderung vereinzelter Antragsteller, den Dienstleistungsexport in die Lehreinheit Soziologie näher darzulegen, ist die Antragsgegnerin dem mit Schriftsatz vom 02.12.2021 im Verfahren 6 Nc 96/21 aus Sicht der Kammer hinreichend nachgekommen.
33Soweit vereinzelte Antragsteller ferner einwenden, die von der Lehreinheit Psychologie für die der Lehreinheit Soziologie zugeordneten Studiengänge erbrachten Lehrleistungen würden unzulässigerweise doppelt, einmal beim Dienstleistungsexport und zum anderen beim Curriculareigenanteil, berücksichtigt, weil diese sowohl Bestandteil des Studiengangs Psychologie als auch des Masterstudiengangs Soziologie seien, greift dies nicht durch.
34Denn zunächst führt allein die Tatsache, dass einzelne Veranstaltungen Bestandteil verschiedener Studiengänge sind, nicht zur Fehlerhaftigkeit der Kapazitätsberechnung.
35Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2020 – 13 B 681/20 –, n.v.
36Ferner widerspricht der Umstand, dass die Studierenden des Studiengangs Psychologie die betreffende Kleingruppenveranstaltung „Evaluation und Qualitätssicherung“ gemeinsam mit den Studierenden des Masterstudiengangs Soziologie besuchen, nicht der getrennten Berücksichtigung der jeweiligen Lehrleistung im System der einer Lehreinheit zugeordneten und der nicht zugeordneten Studiengänge. Insoweit ist auf die durch § 5 Abs. 4 KapVO 2017 vorgesehene Systematik zu verweisen, Lehrleistung für einer Lehreinheit nicht zugeordnete Studiengänge über Dienstleistungsabzüge und die Lehrnachfrage der zugeordneten Studiengänge durch den so genannten Kapazitätsbruch, also die Division des Lehrangebots, ausgedrückt in DS, durch den Curricularwert (CW) in Ansatz zu bringen. In beiden Fällen wird damit entsprechend dem System der Kapazitätsverordnung die Lehrleistungsnachfrage zutreffend abgebildet.
37Vgl. VG Münster, Beschluss vom 11.02.2015 – 9 L 1135/15–, juris, Rn. 23.
38Im Übrigen verweist die Kammer auf die plausible Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 01.12.2022 im Verfahren 6 Nc 96/21 zum zu berücksichtigenden Dienstleistungsexport.
39Das um die vorgenannten Dienstleistungen bereinigte Lehrangebot beträgt somit (214 DS - 0,16 DS =) 213,84 DS je Semester bzw. 427,68 DS pro Studienjahr.
402. Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüberzustellen. Die Antragsgegnerin hat einen gewichteten Curricularanteil (CA) für die Lehreinheit Psychologie in Höhe von 1,67 nach Rundung zugrunde gelegt. Dabei hat sie die aus den jeweiligen Curricularnormwerten (CNW) abgeleiteten Eigenanteile (CAp) für die drei der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge (für den Bachelorstudiengang 2,26, für das Bachelor-Begleitfach 0,44 und für den Masterstudiengang 1,60) berücksichtigt und sodann Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (Hauptfach) in Höhe von 0,419, für das Bachelor-Begleitfach in Höhe von 0,177 und für den Masterstudiengang in Höhe von 0,404 in Ansatz gebracht. Gemäß § 7 Satz 2 KapVO bildet die Hochschule die Anteilquoten aufgrund sachlicher Kriterien unter Berücksichtigung der jeweiligen Nachfrage in den Studiengängen sowie planerischen Gesichtspunkten im Einvernehmen mit dem Ministerium. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2013 – 13 C 47/13 –, juris, Rn. 4 f. m. w. N.
42Der Antragsgegnerin kommt hierbei ein weites Gestaltungsermessen zu. Sie ist darüber hinaus ihrer Begründungspflicht durch die im Verfahren gemachten Angaben nachgekommen. Soweit vereinzelte Antragsteller geltend machen, die Herleitung des Curriculareigenanteils sei den Kapazitätsunterlagen nicht zu entnehmen, hat die Antragsgegnerin unter dem 01.12.2021 im Verfahren 6 Nc 96/21 eine detaillierte Stellungnahme zur Curricularberechnung für die Studiengänge Bachelor of Science Psychologie und Master of Science Psychologie vorgelegt. Dieser ist von den betreffenden Antragstellern nicht substantiiert entgegengetreten worden.
43Dass bei dem Wahlpflichtmodul „Veränderungen und Lernen über die Lebensspanne“ im Bachelorstudiengang die Empfehlungen der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) nicht eingehalten werden, ist unschädlich. Denn von den von der HRK empfohlenen Gruppengrößen kann aus fachdidaktischen oder fachspezifischen Erwägungen, wegen Vorgaben in den Studien- und Prüfungsordnungen oder sonstigen sachlichen Erwägungen abgewichen werden, wobei den Hochschulen dabei ein weites Gestaltungsermessen zusteht.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.05.2020 – 13 C 66/19 –, juris, Rn. 21.
45Die Antragsgegnerin hat im Verfahren 6 Nc 101/21 mit Stellungnahme vom 19.01.2022 auf die Rüge einzelner Antragsteller hin umfassend erläutert, weshalb bei dem Wahlpflichtmodul „Veränderungen und Lernen über die Lebensspanne“ im Bachelorstudiengang ausnahmsweise zwei Seminare mit einer über der von der HRK empfohlenen Gruppengröße von 45 Teilnehmenden berücksichtigt werden. Sie trägt vor, dass in dieser Veranstaltung praktische Übungen in Gruppenarbeit mit Gruppengrößen von sieben bis acht Studierenden durchgeführt würden. Ziel sei dabei gemeinsam in der Gruppe pädagogisch-psychologische Konzepte auszuarbeiten. Um eine diesem Konzept gerecht werdende Veranstaltungsform auszuweisen, werde daher eine Gruppengröße von 45 festgesetzt. Anlass an diesen Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Entscheidend ist außerdem, dass statt der empfohlenen Gruppengröße von nur 30 Teilnehmenden, die Gruppengröße auf mehr Teilnehmer, nämlich 45, festgesetzt worden ist. Daher wirkt sich die Abweichung von der HRK-Empfehlung gerade nicht kapazitätsmindernd aus.
46Die Antragsgegnerin konnte wie in den Vorjahren berücksichtigen, dass eine Aufstockung von Studienplätzen in 30er-Schritten wegen der Gruppengröße von 30 Studierenden in den Seminaren im Bachelorstudiengang sinnvoll ist. Im Gegenteil wäre eine nicht an den Seminargrößen orientierte Vorgehensweise im Ergebnis kapazitätsvernichtend.
47Vgl. VG Köln, Beschluss vom 15.02.2018 – 6 Nc 77/17 –.
48Auch hinsichtlich der anteilsquotenmäßigen Berücksichtigung der Vorgaben des zum 01.01.2021 in Kraft getretenen Sonder-Hochschulvertrages zum Aufbau von Studiengängen der Psychotherapie an den Universitäten zwischen dem Ministerium für Kultur und Wissenschaft und der Antragsgegnerin bestehen keine Bedenken.
49Folglich ergibt sich auf der Grundlage der folgenden Berechnung:
50Zugeordneter Studiengang |
CAp x Anteilquote |
CA |
Psychologie (Bachelor) |
2,26 x 0,419 = |
0,94694 |
Psychologie (Begleitfach) |
0,44 x 0,177 = |
0,07788 |
Psychologie (Master) |
1,60 x 0,404 = |
0,6464 |
1,67122 |
ein gewichteter Curricularanteil von (gerundet) 1,67.
52Nach § 3 KapVO ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität der Lehreinheit insgesamt im ersten Fachsemester von (2 x 213,84 DS [= 427,68] / 1,67 CAp =) 256,10 (aufgerundet) Studienplätzen.
53Für den fraglichen Studiengang errechnet sich demnach eine Aufnahmekapazität von (256,10 Studienplätze für die Lehreinheit insgesamt x 0,419 Anteilquote = 107,30) abgerundet 107 Studienplätzen, die im Wintersemester 2021/22 im streitgegenständlichen Bachelorstudiengang Psychologie zur Verfügung stehen.
543. Die ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist zu überprüfen. Anhaltspunkte für eine Reduktion der Zulassungszahl nach § 8 KapVO sind nicht ersichtlich. Gründe für eine Erhöhung nach § 9 KapVO sind in rechtmäßiger Weise eingestellt worden. Nach dieser Vorschrift soll die Zulassungszahl erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern erheblich größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Davon kann hier nur in dem von der Antragsgegnerin berücksichtigten Umfang ausgegangen werden. Der auf 0,89 festgesetzte und auf der Grundlage des sogenannten Hamburger Modells,
55vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2013 – 13 B 1446/12 –, juris, Rn. 3 ff.; Bahro/Berlin, Hochschulzulassungsrecht, 4. Aufl., § 16 KapVO, Rn. 3,
56errechnete Schwundausgleichsfaktor ist bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des weiten Berechnungsspielraums nicht zu beanstanden, sodass sich rechnerisch für das Wintersemester 2021/22 eine Zulassungszahl von (107 / [1/0,89]=) 120 Studierenden für den Ein-Fach-Bachelorstudiengang ergibt.
574. Nach den Angaben der Antragsgegnerin haben sich im Wintersemester 2021/22 im zweiten Fachsemester tatsächlich 146 (nicht beurlaubte und nicht wieder exmatrikulierte) Studierende eingeschrieben. Anlass zu Zweifeln an diesen statistischen Angaben bestehen nicht. Für eine ungenutzte Kapazität ist angesichts der Einschreibung von 146 Studierenden nichts ersichtlich. Die Überbuchung weckt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der der Kapazitätsberechnung sowie ihrer gerichtlichen Überprüfung zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat hierzu aus Sicht der Kammer plausibel ausgeführt, dass das Annahmeverhalten der potentiellen Studierenden zu Beginn des Einschreibeverfahrens für das streitgegenständliche Wintersemester zurückhaltender gewesen sei als in den Vorjahren. So habe die Anzahl der Einschreibungen vier Wochen nach Verfahrensbeginn atypischerweise bei nur 81 Einschreibungen gelegen und habe sich dann binnen 10 Tagen auf die abschließenden 146 Einschreibungen erhöht. Daher habe sie den anfänglichen Überbuchungsfaktor von 1,9 sukzessive auf 3,3 erhöht, um die Quote zu erfüllen. Ein Anlass, an den tatsächlichen Angaben zu zweifeln, besteht nicht. Der auf die Zuweisung eines solchen Studienplatzes klagende Bewerber kann zudem nur erfolgreich sein, wenn trotz erfolgter kapazitätsdeckend wirkender Überbuchung gleichwohl weitere Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen wurden und bei Einhaltung der normativ vorgegebenen Verteilungsmaßstäbe ungenutzt blieben und unwiederbringlich verlorengingen.
58Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.07.2019 – 13 C 34/19 –, juris, Rn. 4 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.12.2020 – 15 Nc 44/20 –, juris, Rn. 157 ff. m. w. N.
59Anhaltspunkte hierfür sind nach dem oben Gesagten weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich.
60II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
61III. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 02.03.2009 – 13 C 278/08 –, juris), der sich die Kammer anschließt.
62Rechtsmittelbelehrung
63Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
64Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
65Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
66Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
67Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
68Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
69Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
70Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
71Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.