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1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zur Wiederholungsprüfung im Modul „Mathematics and Statistics“ vorläufig zuzulassen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
2Das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin hat Erfolg. Der Antrag der Antragstellerin,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zur Wiederholungsprüfung im Modul „Mathematics and Statistics“ außerhalb der regulären Wiederholungsversuche der Prüfungsordnung zuzulassen,
4ist begründet.
5Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Teilnahme an der nächstmöglichen Klausur gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegen vor. Nach dieser Vorschrift kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG allerdings in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
6Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, BVerwGE 109, 258 = juris, Rn. 24, und vom 14.12.1989 – 2 ER 301.89 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 02.05.2019 – 6 B 204/19 –, juris, Rn. 8 m. w. N.; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14 m. w. N.
7Gemessen hieran hat die Antragstellerin bereits einen Anordnungsanspruch hinreichend glaubhaft gemacht. Ein Obsiegen der Antragstellerin in einer – noch zu erhebenden – Hauptsache ist bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Ein solcher ergibt sich aus dem Grundsatz der Chancengleichheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG wegen der Verletzung eines Verfahrensfehlers.
8Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf erneute Teilnahme an der Prüfung „Mathematics and Statistics“. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 der für die Antragstellerin maßgeblichen 19. Version der Studienordnung für Bachelor-Studiengänge der Antragsgegnerin (nachfolgend StudO) ist eine einzelne Prüfungsleistung oder ein Modul bestanden, wenn es mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde. Gemäß § 25 Abs. 4 StudO gilt eine Prüfungsleistung unter anderem mit „nicht ausreichend“ und 0 (Null) Punkten bewertet, wenn der Prüfling ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint (lit. a)) und/oder nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktritt (lit.b)). Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 StudO besteht die Möglichkeit, eine Modulabschlussprüfung, die mit „nicht ausreichend“ bewertet wurde, zu wiederholen. Eine zweite Wiederholung ist möglich. Nach dem dritten Nichtbestehen gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden. Gemäß § 27 Abs. 4 StudO gilt bei Versäumnis des Prüfungstermins bei einer Wiederholung von Prüfungen die Prüfungsleistung als „mit nicht ausreichend“ bewertet und wird mit 0 (Null) Notenpunkten bewertet. Erfolgt das Versäumnis bei der Zweitwiederholung einer Prüfungsleistung, die für das Nichtbestehen unerlässlich ist, gilt auch das Bachelor-Studium als endgültig nicht bestanden.
9Die Antragstellerin hat die streitgegenständliche Prüfungsleistung im Modul Quantitative Methoden, bestehend aus den Teilleistungen Mathematik und Statistik (vgl. § 41a Abs. 3 StudO), zwar bereits drei Mal nicht bestanden. Den (nicht digital durchgeführten) Erstversuch vom 02.12.2019 bestand die Antragstellerin nicht. Bei dem Zweitversuch vom 22.04.2021 gelang es der Antragstellerin nicht, in die Teilprüfung “Statistics“ hereinzukommen; in die Teilprüfung „Mathematics“ gelang es ihr fünf Mal hineinzukommen, sie wurde aber immer wieder aus der Online-Prüfung hinausbefördert. Die Klausur wurde mit „nicht ausreichend“ bewertet. Auch beim letzten Wiederholungsversuch vom 14.10.2021 gelang es der Antragstellerin nicht, an der Onlineprüfung teilzunehmen; in der Teilprüfung „Mathematics“ unternahm sie den Versuch, in die Prüfung hineinzukommen, was ihr nicht gelang. Bei „Statistics“ ist ein Versuch der Antragstellerin, in die Prüfung hineinzugelangen, nicht in dem Protokoll der Software Proctorio dokumentiert. Diese Prüfungsleistungen im Modul Quantitative Methoden wurde ebenfalls mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Der Antragstellerin steht darüber hinaus jedoch mindestens ein weiterer Prüfungsversuch zu.
10Sie rügt im Wesentlichen, es sei ihr aufgrund von ihr selbst nicht zu vertretenden technischen Hindernissen nicht möglich gewesen, rechtzeitig und im von der Prüfungsordnung vorgesehenen Umfang an der Prüfung teilzunehmen. Zwar sei bei einem gemeinsamen Termin der Beteiligten am 02.12.2021 zur Ermittlung des technischen Fehlers festgestellt worden, dass die Antragstellerin eine veraltete Version des Browsers Google Chrome nutzte. Diese Tatsache ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Antragstellerin rügt jedoch, dass dem Internetauftritt und den Hinweisen der Antragsgegnerin lediglich zu entnehmen gewesen sei, dass sie den Browser Chrome habe nutzen müssen; es hätten indessen jegliche Hinweise dafür gefehlt, dass die Nutzung der aktuellste Version des Browsers opportun gewesen sei.
11Es liegt ein Verfahrensfehler vor, auf den sich die Antragstellerin hinsichtlich der zweiten Wiederholungsprüfung auch berufen kann. Mangels hinreichenden Hinweises der Antragsgegnerin ist es der Antragstellerin nicht vorzuwerfen, dass sie bei beiden online vorgenommenen Prüfungsversuchen nicht die aktuellste Version des Browsers Chrome zur Verfügung hatte.
12Durch die bei Online-Prüfungen stattfindende Verlagerung des Ortes, an dem die Prüfungsleistung erbracht wird, in den virtuellen Raum, geht ein Teil der Organisationsverantwortung faktisch auf den Prüfling über. Bei Präsenzprüfungen muss grundsätzlich die Prüfungsbehörde dafür sorgen, dass die Prüfungsbedingungen einwandfrei sind, und Störungen – so bald und so weit wie möglich – beseitigen. So ist, wenn im Rahmen eines in Präsenzform stattfindenden Prüfungsverhältnisses von der Prüfungsbehörde technische Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, zu berücksichtigen, dass etwaige Ausfälle dieser Einrichtungen ihr anzulasten sind. Demgegenüber ist der Prüfling für die Funktionsfähigkeit der von ihm mitgebrachten Technik verantwortlich.
13Vgl. für die Nutzung eines mitgebrachten USB-Sticks an Schul-Computern VG Sigmaringen , Urteil vom 28.01.2020 – 4 K 5085/19 –, juris, Rn. 21ff.
14Auch bei Online-Prüfungen können Störungen verschiedener Art auftreten, deren Ursprung mitunter schwieriger aufzuklären ist als bei Präsenzprüfungen. Die gesteigerten Mitwirkungspflichten des Prüflings bei virtuellen Prüfungen dürfen hier jedoch nicht zu einer Verlagerung des Risikos führen. Es kommt vielmehr weiterhin, wie bei Präsenzklausuren, darauf an, in wessen Sphäre die Störung fällt, wobei die Prüfungsbehörde die Darlegungs- und Beweislast trägt. Sofern nicht nachweislich der Prüfling für die Störung verantwortlich ist, muss die Prüfungsbehörde Abhilfe schaffen. Dabei kann eine Verantwortlichkeit des Prüflings dadurch begründet werden, dass er nicht den vorgegebenen Browser genutzt hat. Für den Prüfling besteht die Obliegenheit, eine Störung rechtzeitig zu rügen, um sich anschließend hierauf berufen zu können. Weiterhin ist ein Prüfling verpflichtet, an der Aufklärung der Störungsquelle mitzuwirken.
15Vgl. Dieterich, NVwZ 2021, 511, 513 f.
16Gemessen hieran hat der Antrag Erfolg.
17Bei Abwägung aller im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bekannter Umstände des Einzelfalles fällt die Nutzung eines veralteten Browsers ohne vorherigen Hinweis, dass stets die aktuellste Browserversion zu nutzen ist, nicht in die Risikosphäre der Antragstellerin; sie hat einen Anspruch auf Teilnahme an einer weiteren Prüfung in „Mathematics and Statistics“.
18Die Antragstellerin nutzte für beide in Streit stehenden Prüfungsversuche eine veraltete Version des vorgegebenen Webbrowsers Google Chrome. Dies geht jedoch nicht zu ihren Lasten.
19Hinsichtlich der beiden Wiederholungsversuche lagen jedenfalls die Mail vom 29.05.2020 mit Verweis auf die Frequently Asked Questions (FAQ) vor sowie die Mail vom 25.11.2020, in der für Teilnehmende der Online-Klausuren unter Verweis auf einen Link für Google Chrome die Frage aufgeworfen wird: „Software angepasst?“; es fand sich ein Downloadlink des Browsers Google Chrome. Diese Formulierung beinhaltete gerade nicht den ausdrücklichen Hinweis auf die aktuellste Version von Google Chrome. Aus Sicht eines durchschnittlichen Prüflings war – in entsprechender Anwendung der § 133, § 157 BGB – dieser Hinweis vielmehr so zu verstehen, dass entscheidend war, (überhaupt) den Browser Chrome und nicht etwa einen anderen Browser zu nutzen. Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin lässt auch der Hinweis, wenn man einen älteren Computer habe, solle man das aktuellste operating system/Betriebssystem installieren, keinen zwingenden Schluss auf die Notwendigkeit der Aktualität des verwendeten Internetbrowsers zu. Der Internetbrowser stellt schließlich keinen genuinen Teil des Betriebssystems dar. Ein expliziter Hinweis, dass ausschließlich die aktuellste Version des Browsers Chrome zu nutzen ist, fand sich in den FAQ der Antragsgegnerin erst ab dem 24.03.2022 – und damit nach Auftreten der Probleme der Antragstellerin bei der Klausurteilnahme. In Anbetracht aller Umstände des hiesigen Einzelfalls kann die Antragsgegnerin insoweit die Risikolast für die Nutzung eines nicht auf die neueste Version aktualisierten Browsers nicht auf die Antragstellerin verlagern. Denn die Antragstellerin hat ausdrücklich den von der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Browser Chrome genutzt. Dass die fehlende Aktualität der genutzten Version ein Problem sein könnte, war ihr insoweit nicht bewusst und musste ihr als technischer Laiin – die Antragstellerin studiert International Business und nicht etwa ein explizit IT-bezogenes Fach – nicht bewusst sein. Vielmehr liegt es hier im Verantwortungsbereich der die Online-Prüfung veranstaltenden Antragsgegnerin, auf die Voraussetzungen für eine Kompatibilität der Endgeräte der Prüflinge und dem von ihr für die Prüfungen genutzten System namens Proctorio hinzuweisen. Auch musste Sie nicht die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte technische Schlussfolgerung ziehen, dass ein Hinweis auf die Aktualisierung des Betriebssystems auch den Anstoß bieten sollte, den Internet-Browser zu aktualisieren. Die entsprechenden IT-Kenntnisse von Prüflingen, für die es um den für sie unerlässlichen Zugang zu einer Prüfung geht, dürfen nicht zu hoch angesetzt werden. Soweit die Antragsgegnerin anmerkt, es sei von einer angehenden Akademikerin nicht zu viel verlangt, bei Problemen bei einer Online-Prüfung die Aktualität des Browsers zu prüfen, wird dies der o.g. Risikoverteilung nicht gerecht. Vielmehr dürfte es für die Antragsgegnerin als Hochschule mit eigenem IT-Support unschwer möglich sein, einen unmissverständlichen, ausdrücklichen Hinweis auf die zwingende Notwendigkeit der Nutzung der aktuellsten Browserversion zu erteilen. Das Risiko kann der Antragstellerin auch nicht deshalb angelastet werden, weil sie hinsichtlich der ersten Wiederholungsprüfung gar nicht und hinsichtlich der zweiten Wiederholungsprüfung erst am Vorabend der Prüfung einen Testlauf durchgeführt hat. Denn der Testlauf war nicht verpflichtend. Die Antragstellerin gibt des Weiteren zwar an, auf der Homepage von Proctorio nach Hinweisen gesucht, dort allerdings nichts Zweckdienliches gefunden zu haben. Es ist jedoch bereits fraglich, inwieweit sie überhaupt zur Erfüllung ihrer Mitwirkungspflichten im Prüfungsverfahren gehalten ist, eine über die Hinweise und Informationen der Antragsgegnerin hinausgehende weitere Recherche zu betreiben und auf der englischen oder deutschen Internetpräsenz der Plattform Proctorio nach weiteren Hinweisen zu suchen. Dies erscheint in Anbetracht der von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten und von den Lehrenden der Antragstellerin genutzten Folien, die den Hinweis enthalten, auf der verlinkten Homepage der Antragsgegnerin befänden sich, „alle(n) Dokumente(n), in denen Sie Antworten auf alle Fragen rund um die Online Klausuren finden“, fraglich (Bl. 74 d. GA). Hierauf kommt es im konkret streitgegenständlichen Fall jedoch nicht an. Denn die Antragstellerin hat vorgetragen, einen entsprechenden Hinweis auf Proctorio nicht gefunden zu haben. Entgegenstehendes lässt sich auch dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht entnehmen: Denn den von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 12.05.2022 beigebrachten Screenshots der Website Proctorio kann nicht entnommen werden, seit wann sich die Information, es sei darauf zu achten, stets die aktuellste Version des Internetbrowsers zu nutzen, auf der Internetseite findet. Ferner macht die Antragstellerin geltend, mehrfach mit dem IT-Service der Antragsgegnerin Kontakt aufgenommen. Laut ihrer eidesstattlichen Versicherung sei dies sogar während der Prüfung vom 14.10.2021 geschehen. Unstreitig wurde ihr von diesem nie mitgeteilt, dass die Verwendung des aktuellsten Browsers zwingend notwendig sei. Diese Information war auch nicht so trivial, dass jegliche Kommunikation hierüber unnötig erschiene, zumal die Antragstellerin ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung angehalten wurde, ihren Computer neu zu starten, wobei der Neustart eines Computers zur Behebung von Fehlern einem Laien gängiger sein dürfte als die Überprüfung der Aktualität des Browsers.
20Die Antragstellerin hat den entsprechenden Verfahrensfehler hinsichtlich des zweiten Wiederholungsversuchs auch rechtzeitig gerügt.
21Zwar machen Störungen des Prüfungsablaufs, sofern sie die Erheblichkeitsschwelle überschritten haben, das Prüfungsverfahren fehlerhaft, denn sie beeinträchtigen die Chancengleichheit. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt, dass die Prüflinge ihre Prüfungsleistungen möglichst unter gleichen äußeren Prüfungsbedingungen erbringen können. Wer bei der Erbringung seiner Prüfungsleistung durch äußere Einwirkungen gestört wird, hat gegenüber dem nichtgestörten Prüfling eine geringere Chance, seine volle Leistungsfähigkeit zu entfalten. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt aber nicht, die Sorge für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung allein der Prüfungsbehörde und den Prüfern aufzuerlegen. Er lässt es zu, dass auch dem Prüfling aufgegeben wird, das Seine dazu beizutragen, und steht deshalb der Rechtsauffassung nicht entgegen, dass das Prüfungsrechtsverhältnis dem Prüfling, der auf seinen eigenen Antrag und (zumindest auch) in seinem eigenen Interesse geprüft wird, die Obliegenheit zuweist, am Prüfungsverfahren mitzuwirken, und dass der Prüfling widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben handelt, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.02.1984 – 7 C 67.82 –, BVerwGE 69, 46 = juris, Rn. 14 ff.
23In Ausgestaltung dieser Mitwirkungslast trifft den Prüfling die Obliegenheit, etwaige Fehler im Prüfungsverfahren unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zu rügen. Durch die Rügeobliegenheit soll einerseits für die Prüfungsbehörde eine Kompensationsmöglichkeit geschaffen werden, um die Chancengleichheit mit den anderen Prüflingen zu wahren und Mängel im Prüfungsverfahren erst gar nicht entstehen zu lassen. Daneben soll der Prüfungsbehörde durch eine frühzeitige Rüge eine eigene zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts, auch im Hinblick auf mögliche spätere Streitigkeiten, ermöglicht werden. Auf der anderen Seite soll die Rügeobliegenheit verhindern, dass der Prüfling, indem er sich in Kenntnis des Verfahrensmangels der Prüfung unterzieht bzw. die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschafft, was im Verhältnis zu den anderen Prüflingen den Grundsatz der Chancengleichheit verletzen würde. Der Anspruch des Prüflings auf Beseitigung oder Kompensation eines Mangels und dessen Folgen erlischt daher, wenn er den Fehler kennt oder kennen muss, die ihm zumutbare Rüge unterlässt und sich auf das fehlerhafte Verfahren einlässt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2017 – 19 A 1451/15 –, juris, Rn. 9 ff. m. w. N.; Urteil der Kammer vom 09.09.2010 – 6 K 3829/09 –, juris, Rn. 23 ff. m. w. N.
25Etwas anderes gilt lediglich in den Fällen, in denen die bekannt gewordene Störung des Prüfungsablaufs nach Art und Ausmaß „ohne jeden Zweifel“ die Chancengleichheit der Prüflinge verletzt. Hier ist das Prüfungsamt von Amts wegen verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen der Abhilfe oder des Ausgleichs zu treffen, ohne dass es insoweit einer förmlichen Rüge des Prüflings bedarf.
26Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 12 f. m. w. N.
27Einer ausdrücklichen Regelung bedarf diese Obliegenheit nicht. Sie ergibt sich unmittelbar aus der zwischen Prüfling und Prüfungsbehörde bestehenden rechtlichen Beziehung,
28vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.1999 – 2 C 30.98 –, juris, Rn. 26,
29und ist Ausprägung des verfassungsrechtlichen Gebots der Chancengleichheit im Prüfungsrecht.
30Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 03.06.2009 – 14 B 594/09 –, juris, Rn. 18.
31Diese für die juristischen Staatsprüfungen entwickelte Rechtsprechung ist auf die streitgegenständliche Bachelorprüfung übertragbar.
32Vgl. VG Düsseldorf, Urteile vom 12.02.2019 – 2 K 177780/17 –, Rn. 54 ff., und vom 20.11.2018 – 2 K 3180/18 –, Rn. 31 ff., beide juris. Ferner VG Köln, Urteil vom 23.08.2019 – 19 K 11355/17 –, juris, Rn. 55 ff.
33Inhalt und Grenze der Rügeobliegenheit werden dabei bestimmt vom Grundsatz der Zumutbarkeit (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), vom Gebot der Chancengleichheit (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) sowie vom Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB). Dieser beherrscht die gesamte Rechtsordnung und verlangt die Ausübung von Rechten sowie die Erfüllung von Pflichten in einer Weise, auf die die andere Seite vertrauen können muss. Er verpflichtet zur Redlichkeit und zur Rücksichtnahme auf die schutzwürdigen Interessen anderer – im Prüfungsrecht insbesondere auf das Interesse anderer Prüflinge an gleichwertigen Prüfungschancen. Die Mitwirkungsobliegenheit verhindert zum einen, dass jemand in Kenntnis eines Verfahrensmangels zunächst die Prüfung fortsetzt, das Prüfungsergebnis abwartet und sich mit einer späteren Rüge eine zusätzliche Prüfungschance verschafft, die ihm im Verhältnis zu den anderen Prüflingen nicht zusteht und ihnen gegenüber das Gebot der Chancengleichheit verletzen würde. Zum anderen wird der Prüfungsbehörde eine eigene zeitnahe Überprüfung ermöglicht, um den Mangel noch rechtzeitig zu beheben oder zumindest zu kompensieren und auch hierdurch die Chancengleichheit mit den anderen Prüfungsteilnehmern zu wahren. Verzichtet ein Prüfling auf die unverzügliche Rüge eines Verfahrensfehlers, ist ihm die spätere Berufung auf diesen verwehrt. Ein Rüge ist nur solange als unverzüglich anzusehen, wie sie vom Prüfling in zumutbarer Weise, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), hätte erwartet werden können.
34Vgl. VG Köln, Urteil vom 27.11.2020 – 6 K 1408/18 –, juris, Rn. 20f. m. w. N.
35Diesen Anforderungen wird die Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich des zweiten Wiederholungsversuchs vom 14.10.2021 gerecht.
36Ob die Antragstellerin hinsichtlich der ersten Wiederholungsprüfung vom 22.04.2021 den Verfahrensfehler mit Mail vom 11:02 Uhr an das „Examination Office“ rechtzeitig gerügt hat, kann dahin stehen, zumal sich weder dem Vortrag der Antragstellerin noch den Verwaltungsvorgängen entnehmen lässt, in welchem Zeitraum der erste Wiederholungsversuch stattfand. Angesichts des Umstands, dass die anwaltlich vertretene Antragstellerin lediglich die vorläufige Zulassung zu einem Prüfungsversuch beantragt hat, und das Gericht gemäß § 122, § 88 Hs. 1VwGO nicht über das Antragsbegehren hinausgehen darf (sog. ne ultra petita-Grundsatz), ist diese Frage nicht entscheidungserheblich. Denn die Antragstellerin hat bei summarischer Prüfung jedenfalls hinsichtlich des zweiten Wiederholungsversuchs ihre Rüge rechtzeitig erhoben.
37Sie hat am Vorabend dieses Versuchs um 20:40 Uhr (ausschließlich) an das Examination Office und 22:32 Uhr eine Mail an das „Examination Office“ sowie den IT-Support mit dem Inhalt verfasst, dass sie nicht in die Testklausur hineingelange und bei ihrem vorherigen Prüfungsversuch auf dasselbe Problem gestoßen sei. Sie bat zudem um „schnelle Unterstützung“. Der Antragstellerin wurde daraufhin am Klausurtag um 06:29 Uhr mitgeteilt, das Prüfungsamt könne „nur“ bei organisatorischen Maßnahmen helfen und sie solle sich wegen technischer Fragen an den IT-Support wenden. Dieser antwortete um 08:47 Uhr, die Probeklausur sei von 20 Uhr bis 8 Uhr aktiviert. Die Rüge wurde mit Blick hierauf rechtzeitig angebracht. Dass die Antragstellerin in ihrer Mail insoweit nicht ausdrücklich auf die Klausur im Modul „Mathematics and Statistics“ abhebt, ist unschädlich, weil aus der Korrespondenz ersichtlich wird, dass jedenfalls den Beteiligten klar ist, um welche Klausur es sich handelte. Die Testklausur diente gerade der Simulation der eigentlichen Prüfung. Insoweit stand fest: Sofern es der Antragstellerin nicht gelingt, an der Testklausur teilzunehmen, wird es ihr (erneut) auch nicht gelingen, bei der eigentlichen Prüfungsklausur am Folgetag teilzunehmen. Die Antragstellerin meldete dieses Problem schon vor der eigentlichen Klausur und damit unverzüglich. Die Antragstellerin ist zwar – in Kenntnis des Umstandes, dass sie bei derselben Klausur bereits Probleme hatte, in die Klausur hineinzugelangen – das Risiko eingegangen, ihre technischen Voraussetzungen erst am Vorabend der Prüfung zu testen. Sofern die Antragsgegnerin jedoch auch am Vorabend der Klausur noch Testläufe zulässt, muss sie dies gegen sich gelten lassen; insoweit ist für einen durchschnittlichen Prüfling auch damit zu rechnen, dass auch zu diesem Zeitpunkt auftretende technische Schwierigkeiten noch mit dem Ziel der Abhilfe gemeldet werden können. Soweit sie geltend macht, sie habe den IT-Support während der Prüfung kontaktiert, kann deshalb dahin stehen, ob auch die Rüge diesem gegenüber, als Stelle, die bei lebensnaher Betrachtung eher eine Abhilfe wegen der Unmöglichkeit des Einwählens schaffen könnte als das „Examination Office“ der Antragsgegnerin, was dieses in seiner Mail auch ausdrücklich anspricht, die richtige Stelle für eine entsprechende Anzeige war. Hinsichtlich des Letztversuchs ist die Antragstellerin unstreitig nie um das Ausfüllen eines forms-Formulars gebeten worden. Eine solche Bitte erfolgte nur mit Mail vom 17.05.2021 und zwar bezogen auf den ersten Wiederholungsversuch. Insoweit war die Mail vom 14.10.2021 an das „Examination Office“, in der die Antragstellerin geltend macht, nicht in die streitgegenständliche Klausur hineingelangt zu sein, versendet um 19:13 Uhr, die Fortsetzung der bereits erhobenen Rüge und damit nicht verspätet.
38Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Antragstellerin habe insbesondere beim Letztversuch um die Wichtigkeit der Teilnahme gewusst, vor allem vor dem Hintergrund, dass sie bereits beim Zweitversuch Probleme hatte, in die Prüfung zu gelangen, sie habe jedoch daraus nicht die richtigen rechtlichen Konsequenzen gezogen und sei insbesondere nicht zurückgetreten, kann dem nicht gefolgt werden. Der unter dem Genehmigungsvorbehalt der Prüfungsbehörde stehende Prüfungsrücktritt ist nicht das richtige Instrument, um eine verfahrensfehlerhaft durchgeführte Prüfung nicht gegen sich gelten zu lassen. Unabhängig davon hat die Antragstellerin nach dem oben Gesagten bereits kurz vor und auch noch am Abend der zweiten Wiederholungsklausur dem Prüfungsamt ihre (absehbare) Nichtteilnahme an der Online-Prüfung und den dafür vorliegenden wichtigen Grund mitgeteilt. Ihr stünde mit Blick auf den der Verantwortungssphäre des Antragsgegnerin zuzurechnenden Grund für die Nichtteilnahme der Antragstellerin ein entsprechender Anspruch auf Genehmigung ihrer Säumnis zu. Soweit in dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 23.03.2022 sinngemäß die Ablehnung eines Säumnisgesuchs enthalten sein sollte, wäre diese infolge der mangels Rechtsbehelfsbelehrung in Gang gesetzten Jahresfrist (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO) noch nicht bestandskräftig.
39Es ist hier auch nicht offensichtlich im Sinne des § 46 VwVfG NRW, dass die Verletzung des prüfungsrechtlichen Verfahrens die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Dies ließe sich zwar annehmen, wenn die Antragstellerin an der Prüfung wegen einer Hotspotverbindung über ihr Handy und einer damit einher gehenden instabilen Internetverbindung ohnehin nicht an der Prüfung hätte teilnehmen können, was sich hier jedoch bei vorläufiger summarischer Prüfung nicht feststellen lässt. Hinsichtlich des zweiten Wiederholungsversuchs liegt – anders als beim ersten Prüfungsversuch – schon kein Proctorio Prüfungsprotokoll vor, dem eine entsprechende schwache Internetperformance zu entnehmen wäre. Auch der Vortrag der Antragstellerin, sie habe in diesem Prüfungsversuch das nach einem Umzug nunmehr eingerichtete WLAN genutzt, ist plausibel. Selbst hinsichtlich des ersten Wiederholungsversuchs wäre ein Verfahrensfehler nicht allein deshalb unbeachtlich, weil die Antragstellerin einen Hotspot über ihr Handy legte. Sie bestreitet nämlich, dass es deshalb zu einer instabilen Internetverbindung gekommen sei. Aus Sicht der beschließenden Kammer ergibt sich die von der Antragsgegnerin behauptete schwache Internetperformance auch nicht aus den zum Verwaltungsvorgang gereichten Daten der Prüfungssoftware Proctorio. Denn beim ersten Wiederholungsversuch hatte der Computer beim ersten Einwählen eine schwache, bei den darauf folgenden vier weiteren Protokollen allerdings eine annehmbare Internetperformance.
40Ferner hat die Antragstellerin das Vorliegen von Tatsachen, die einen Anordnungsgrund begründen, glaubhaft gemacht. Denn die einstweilige Anordnung ist zur Abwehr schwerwiegender Nachteile erforderlich. Hier hat die Antragstellerin, der zur Beendigung ihrer Bachelorprüfung nur noch die Bachelorarbeit und das Bestehen der Prüfung „Mathematics and Statistics“ fehlt, diese Prüfung bereits dreifach nicht bestanden, kann also hieran nach der Prüfungsordnung nicht erneut teilnehmen; eine Fortsetzung des Studiums ist ihr nicht möglich. Hier ist sowohl mit der Gefahr des Verlusts speziellen Prüfungswissens zu rechnen als auch mit einer Verschiebung der späteren Berufstätigkeit auf ungewisse Zeit.
41Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2008 – 14 B 1888/07 –, juris, Rn. 6.
42Deshalb kann der Antragstellerin ein Abwarten bis zum Abschluss eines – noch anhängig zu machenden – Klageverfahrens nicht zugemutet werden.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin und in Anlehnung an Ziffer 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist der Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), wobei die Kammer angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache davon absieht, den in der Hauptsache festzusetzenden Streitwert gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
45Rechtsmittelbelehrung
46Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
47Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
48Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
49Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
50Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
51Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
52Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
53Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
54Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
55Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.