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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
21. Der sinngemäß gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1482/22 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28.02.2022 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Im Rahmen des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes zudem zu prüfen, ob ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht.
6Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr wegen der Bedenken an der Kraftfahreignung des Antragstellers ein erhebliches Gefahrenrisiko für die Allgemeinheit und den Antragsteller darstellt. Dass diese Begründung sich teilweise mit den Ausführungen zur Begründung der Entziehungsverfügung selbst deckt, liegt in der Natur der Sache und stellt keinen Mangel der Vollziehungsanordnung dar,
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 4.
8Die an dem oben dargestellten Maßstab ausgerichtete Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28.02.2022 erweist sich nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig. Zusätzlich besteht ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung.
9Die formelle Rechtmäßigkeit der auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV beruhenden Ordnungsverfügung vom 17.02.2021 begegnet keinen durchgreifenden, zu Erfolgsaussichten des Antrags führenden Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller ordnungsgemäß angehört worden, § 28 VwVfG NRW. Mit Schreiben vom 27.01.2022 ist ihm Gelegenheit gegeben worden, zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis Stellung zu nehmen.
10Auch die materiellen Voraussetzungen der mit Verfügung vom 28.02.2022 ausgesprochenen Fahrerlaubnisentziehung liegen vor.
11Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde einem Kraftfahrzeugführer die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein solcher Fall liegt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann vor, wenn Erkrankungen oder Mängel im Sinne der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetz (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amfetamine (frühere Schreibweise: Amphetamine). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23.07.2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 07.04.2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.
13Dass der Antragsteller Betäubungsmittel – hier Amfetamine – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 02.11.2021 im Rahmen der allgemeinen Verkehrskontrolle entnommenen Blutprobe. Ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens zur chemisch-toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik M. vom 26.11.2021 (Bl. 11 ff. d. BA 1) wurden 72 ng/ml Amfetamin im Blut des Antragstellers nachgewiesen.
14Die von dem Antragsteller erhobenen Zweifel an der Verwertbarkeit des rechtsmedizinischen Gutachtens teilt der Einzelrichter im vorliegenden Verfahren nicht. Solche Zweifel ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Antragsteller das Ergebnis einer Haaranalyse des Labors X. vorgelegt hat, wonach in der dem Antragsteller entnommenen Haarprobe keine Hinweise auf einen Amfetaminkonsum gefunden werden konnten. Denn jedenfalls im vorliegenden Eilverfahren ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass die Haaranalyse den einmaligen Konsum nicht sicher auszuschließen vermag. So hat das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik M. dem Antragsgegner auf entsprechende Nachfrage telefonisch mitgeteilt, dass ein einmaliger Amfetaminkonsum nicht immer zwingend im Rahmen einer Haaranalyse nachgewiesen werden könne (vgl. Vermerk vom 14.02.2022, Bl. 46 d. BA 1). Dies entspricht auch der weit verbreiteten Auffassung in der unter Berufung auf die einschlägige Fachliteratur ergangene Rechtsprechung, die – neben Zweifeln an der Aussagekraft von Haaranalysen aufgrund der Manipulierbarkeit der Haare und den damit verbundenen Nachweiserschwernissen – zu dem Ergebnis kommt, dass eine negative Haaranalyse einen einmaligen Konsum von Amfetamin, der gleichwohl zur Fahrungeeignetheit führt, nicht hinreichend sicher ausschließt.
15Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30.08.2021 – 11 CS 21.1933 –, juris, Rn. 11 m. w. N. zum einmaligen Konsum von Methamfetamin; OVG NRW, Beschluss vom 09.10.2014 – 16 B 709/14 –, juris, Rn. 2 zur begrenzten Aussagekraft von Haaranalysen. Ferner allgemein zu Ungenauigkeiten und Fehlerquellen bei der Haaranalyse: Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, 3.14.2, S. 324 f.
16In dem Befundbericht Forensik des Labors X. selbst ist davon die Rede, dass „basische Substanzen wie die Amphetamine (...) sehr gut in die Haarsubstanz ein[wachsen] und (...) häufig auch nach einmaligem Konsum bereits nachweisbar“ seien. In der erweiterten Stellungnahme des Labors, vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 15.02.2022 vorgelegt, findet sich dieser Satz nahezu gleichlautend wieder. Nur das Wort „häufig“ ist durch „in der Regel“ ersetzt worden. Soweit für diesen Formulierungsaustausch bei ansonsten gleichbleibender Begründung keine Erläuterung gegeben wird, vermag dies die Belastbarkeit des Ergebnisses der Analyse der Blutprobe nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
17Dass der Nachweis der vorgenannten Amfetamin-Konzentration im Blut des Antragstellers nicht mit der Einnahme des Präparats „Monster Fatburner / T6 ECA“ erklärbar ist, hat das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik M. dem Antragsgegner ebenfalls telefonisch mitgeteilt (vgl. Vermerk vom 14.02.2022, Bl. 46 d. BA 1). Der Antragsteller hat dieser Argumentation im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auch nicht mehr aufgegriffen.
18Soweit der Antragsteller ferner einen bewussten Drogenkonsum bestreitet, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis.
19Es spricht nichts für einen unbewussten und unwillentlichen Betäubungsmittelkonsum. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt insofern eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittel beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt.
20Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.02.2019 – 11 ZB 18.2577 –, juris, Rn. 18 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, juris, Rn. 4 m. w. N.
21Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung ab-geben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll.
22Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.12.2014 – 3 B 127/14 –, juris, Rn. 5.
23Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.2013 – 16 A 1716/13 –, juris, Rn. 3, 8.
25Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die eine unbewusste und unwillentliche Aufnahme der nachgewiesenen Amfetamine erklärlich machen könnten.
26Der Antragsteller hat das angebliche Geschehen, das zu einer unwillentlichen und unwissentlichen Aufnahme von Amfetamin geführt haben soll, schon nicht – etwa durch eine eidesstaatliche Versicherung, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO – glaubhaft gemacht. Unabhängig davon fehlt es an einer nachvollziehbaren Schilderung des unbewussten Betäubungsmittelkonsums. Soweit der Antragsteller im Verwaltungsverfahren angegeben hat, auf einer Party aus einem Glas getrunken zu haben, das ggfls. nicht für ihn bestimmt gewesen sei und welches er auf „Ex“ geleert habe, bleibt er schon eine nähere Begründung dafür schuldig, warum er den unbewussten Konsum just auf diesen einen Trinkvorgang auf der Party festlegt. Der Antragsteller hat selbst angegeben, bei der Party Alkohol in Form von Mixgetränken, u.a. auch Wodka mit „RedBull“, zu sich genommen zu haben. Aus welchem Grund er im Nachhinein das Amfetamin in dem „auf Ex“ getrunkenen Glas vermutet, bleibt unklar. Es lässt sich auch nicht durch die angebliche Information des Gastgebers gegenüber dem Antragsteller erklären, wonach er – der Gastgeber – von einem anderen Partygast erfahren habe, dass sein mit einem Aufputschmittel versehenes Getränk ihm von einer anderen Person an jenem Abend weggetrunken worden sei. So enthält diese dem Antragsteller übermittelte Information schon keine näheren Angaben über das mit dem Aufputschmittel versehene Getränk. Überdies ist es ohne nähere Schilderung der genauen Umstände wenig nachvollziehbar, dass ein Partygast gegenüber dem Gastgeber, der ihn namentlich nicht kennt, freimütig das Mitführen und den beabsichtigten Konsum illegaler Substanzen einräumt. Darüber hinaus bleibt der Antragsteller bei seinen Angaben auch jede Erklärung dafür schuldig, wie es überhaupt zu dieser Glasverwechslung gekommen sein soll. Die im gerichtlichen Verfahren hierzu getätigte Aussage, dass „eine Glasverwechselung seinerseits in Betracht kommt“, reicht ersichtlich nicht aus.
27Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar.
28Bei dieser Sachlage der feststehenden Fahrungeeignetheit ist dem Antragsgegner kein Ermessen eingeräumt. Die entsprechenden Ausführungen des Antragstellers zu Ermessensfehlern gehen daher ins Leere.
29Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken.
30Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten – hier dem geltend gemachten Erschwernissen beim Erreichen der Arbeitsstelle – verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Denn die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller – wie hier geltend gemacht – durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
322. Der gemäß § 52 Abs. 1, 2 § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor.
33Rechtsmittelbelehrung
34Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
35Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
36Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
37Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
38Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
39Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
40Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
41Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
42Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.