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1. |
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt. |
Gründe
2Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4477/22 gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14.07.2022, behördliches Aktenzeichen 00 00 00/00 Ro, enthaltene Rücknahme der Schlüsselzahl 196 wiederherzustellen,
4hat keinen Erfolg.
5Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Fall 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Rücknahmeverfügung hier durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung seitens des Antragsgegners in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 14.07.2022 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), entfallen ist.
6Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt entgegen der Auffassung des Antragstellers dem Begründungerfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr unter Gebrauch der Schlüsselzahl 196 ein Gefahrenrisiko darstellt, welches jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Es genügt regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Rücknahme der entsprechenden Fahrerlaubnis zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03. 2017 – 16 B 1300/16 – n. v.
8Der Antragsgegner hat hierbei auch mit hinreichendem Einzelfallbezug auf die Situation des Antragstellers abgehoben, der auch vor Bestandskraft der Rücknahmeverfügung während eines sich eventuell länger hinziehenden Verwaltungsstreitverfahrens aus Gründen der Verkehrssicherheit daran gehindert werden soll, Fahrzeuge mit der Schlüsselzahl 196 zu führen, obschon er eine entsprechende Eignung nicht nachgewiesen hat und damit die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für das Führen dieser Fahrerlaubnis nicht erfüllt.
9Ferner fällt die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes nach § 80 Abs. 2 VwGO kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht.
10Die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14.07.2022 angeordnete Rücknahme der Schlüsselzahl 196 ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Schlüsselzahl 196 ist § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwVfG NRW i. V. m. § 48 Abs. 3 VwVfG NRW. Nach diesen Bestimmungen kann ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der – wie hier – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen des § 48 Abs. 2 oder § 48 Abs. 3 VwVfG NRW zurückgenommen werden. Da es sich bei der Eintragung der Schlüsselzahl 196 um die Erweiterung der Fahrerlaubnis und damit nicht um die Gewährung einer einmaligen oder laufenden Geldleistung handelt, richten sich die weiteren Rücknahmemodalitäten nach § 48 Abs. 3 VwVfG NRW.
11Diese allgemeine Rechtgrundlage wird nicht von § 3 StVG i. V. m. § 46 FeV als lex specialis verdrängt. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die allgemeinen Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten die Rücknahme einer Fahrerlaubnis ermöglichen, wenn die Erteilung der Fahrerlaubnis (auch) aus anderen Gründen als wegen mangelnder Eignung oder Befähigung rechtswidrig war,
12vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.2014 – 10 S 1996/14 – juris, Rn. 4; VG Aachen, Beschluss vom 18.07.2019 – 3 L 592/19 –, juris, Rn. 9 f. m. w. N.
13In formeller Hinsicht begegnet die getroffene Rücknahmeanordnung keinen Bedenken. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 17.05.2022 zur beabsichtigten Rücknahme angehört, § 28 Abs. 1 VwVfG NRW. Soweit der Antragsteller dies im Zuge der Begründung seiner Klage (6 K 4477/22) bestreitet, ist dem entgegenzuhalten, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 27.05.2022 ausdrücklich auf das „Anhörungsschreiben vom 17.05.2022“ Bezug nimmt und zugleich um Akteneinsicht und Fristverlängerung bittet, um „im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit“ zu haben, den Vorgang zu überprüfen und Stellung zu nehmen. Hinzu kommt, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers – nach Akteneinsicht – unter dem 01.07.2022 für den Antragsteller Stellung genommen und eine entsprechende Einlassung abgegeben hat.
14Zudem liegen die materiellen Voraussetzungen für die mit Verfügung vom 14.07.2022 ausgesprochene Rücknahme der Schlüsselzahl 196 vor.
15Der Antragsgegner ist zu Recht davon ausgegangen, dass dem am 10.12.2020 gestellten Antrag des Antragstellers auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in seinen Führerschein mangels Vorliegen der materiellen Tatbestandsvoraussetzungen nicht hätte stattgegeben werden dürfen, mit der Folge, dass die Eintragung der Schlüsselzahl 196 von Anfang an materiell rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW gewesen ist. Gemäß § 6b Abs. 1 FeV kann die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder mit einem Hubraum bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Für die Erteilung muss der Antragsteller verschiedene Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Nach § 6b Abs. 3 FeV bedarf es für die Eintragung der Schlüsselzahl 196 in die Fahrerlaubnis der Klasse B unter anderem einer Fahrerschulung, deren Inhalte sich nach dem Muster aus Anlage 7b ergeben.
16Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig gewesen ist, weil der Antragsteller nie an einer Fahrerschulung im Sinne von § 6b Abs. 3 und 4 FeV teilgenommen hat. Vielmehr hat er als Nachweis für die angebliche Teilnahme an der Fahrerschulung ein gefälschtes Dokument übermittelt.
17Im Einzelnen:
18Der Antragsteller beantragte unter dem 10.09.2020 die Eintragung der Schlüsselzahl 196 bei dem Antragsgegner und legte dabei eine Teilnahmebescheinigung der Fahrschule O. L. vom 21.08.2020 aus 00000 H. nach Anlage 7b zu § 6b Abs. 3 und 4 FeV vor, die auswies, dass er vom 17.08.2020 bis 21.08.2020 an der entsprechenden Fahrerschulung teilgenommen habe (Bl. 4 BA01). Am 10.12.2020 nahm der Antragsgegner die Erweiterung der Fahrerlaubnis der Klasse B des Antragstellers vor und trug die Schlüsselzahl 196 in den Führerschein des Antragstellers der Klasse B ein. Mit Schreiben vom 08.04.2022 informierte die Bayrische Polizeiinspektion H1. den Antragsgegner und teilte ihm mit, dass im Rahmen eine Durchsuchung bei einem beschuldigten Dritten, gegen den wegen des Verdachts der Urkundenfälschung Ermittlungen stattgefunden hätten, Datenträger sichergestellt worden seien. Die Auswertung des PayPal-Kontos dieses Beschuldigten habe Geldtransfers mit dem Betreff „B96“, „B196“ und „Führerscheinerweiterung“ enthalten. Die Polizeiinspektion H1. bat daher um Überprüfung, ob der Antragsteller, dessen Name im Rahmen der Ermittlungen zutage getreten war, eine derartige Bescheinigung vorgelegt hat. Auf eine telefonische Nachfrage des Antragsgegners bestätigte die Fahrschule L. mit E-Mail vom 02.05.2022, dass sie einem F. T. keinen Nachweis über eine B196 Fahrerschulung ausgestellt habe. Der zwischenzeitlich für das Verwaltungsverfahren bestellte Prozessbevollmächtigte des Antragstellers teilte mit dem bereits erwähnten Schreiben vom 01.07.2022 mit, dass sich der Antragsteller im vorliegenden Fall tatsächlich von einem Dritten habe verleiten lassen. Er sei der Auffassung gewesen sei, dass es sich um ein zulässiges Dokument gehandelt habe.
19Insoweit ist hier bereits nach dem Vortrag des Antragstellers davon auszugehen, dass er – wenn auch durch einen Dritten „verleitet“ – einen gefälschten Nachweis vorgelegt hat.
20Schutzwürdige Interessen des Antragstellers, die einer Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsakts über die Eintragung der Schlüsselzahl 196 entgegenstehen, sind nicht ersichtlich, zumal hier § 48 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Var.1 VwVfG NRW greifen dürfte. Ein „Erwirken“ im Sinne dieser Norm setzt nämlich nur ein auf die Begünstigung ausgerichtetes zweck- und zielgerichtetes Handeln voraus. Dies schließt indessen nicht die Kenntnis- oder das Kennenmüssen der Unrichtigkeit der Angaben ein.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 – 9 C 255.86 –, juris, Rn. 17; J. Müller, in: BeckOK VwVfG, 56. Edition, Stand 01.04.2022, § 48 VwVfG Rn. 77 f.
22Der Antragsgegner hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW offensichtlich gewahrt.
23Die angegriffene Rücknahmeverfügung erweist sich zudem als hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. So ergibt sich eine Bestimmtheit der allein streitgegenständlichen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung jedenfalls aus einer Gesamtbetrachtung mit der Ziffer 2 des Bescheidtenors sowie der Begründung des Bescheides. Es wird hinreichend ersichtlich, dass nicht die Fahrerlaubnis der Klasse B in Gänze zurückgenommen wird, sondern sich die Rücknahme lediglich auf die Erweiterung der Fahrerlaubnis um die Schlüsselzahl 196 bezieht.
24Der Antragsgegner hat die Fahrerlaubnis auch ohne Ermessensfehler zurückgenommen, vgl. § 40 VwVfG NRW, § 114 Satz 1 VwGO.
25Sind die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW erfüllt, steht die Entscheidung über die Rücknahme des Verwaltungsakts grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Es spricht jedoch bereits Vieles dafür, dass sich das Ermessens im Sinne einer Pflicht zur Rücknahme verdichtet, wenn die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes – wie hier – darauf beruht, dass bei seiner Erteilung im Wege der Umschreibung ein gefälschter Fahrerschulungsnachweis vorgelegt wurde,
26vgl. zu einer übertragbaren Situation VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.2014 – 10 S 1996/14 –, juris, Rn. 7; VG Berlin, Beschluss vom 09.10.2017 – 4 L 415.17 –, juris, Rn. 21; VG Aachen, Beschluss vom 18.07.2019 – 3 L 592/19 –, juris, Rn. 32.
27Selbst wenn dem Antragsgegner jedoch noch ein Ermessen zustehen sollte, sind seine diesbezüglichen Erwägungen nicht zu beanstanden.
28Der Antragsgegner hat das ihm zustehende Ermessen, auch ohne ausdrückliche Benennung des § 40 VwVfG NRW erkannt und am Zweck der Ermächtigungsgrundlage ausgerichtet. So verweist er insbesondere auf die potentielle Gefährdung hochrangiger Rechtsgüter. Auch im Übrigen sind die Verhältnismäßigkeitserwägungen des Antragsgegners nicht zu beanstanden.
29Dabei durfte der Antragsgegner unberücksichtigt lassen, dass der Antragsteller der Auffassung war, es habe sich um ein zulässiges Dokument gehandelt. Für den hiesigen Tatbestand und die entsprechenden Ermessenserwägungen kommt es nicht darauf an, ob dem Antragsteller die Unrichtigkeit seiner Angaben bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1987 – 9 C 255.86 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2018 – 4 A 150/17 –, juris, Rn. 11 f.
31Schließlich fällt auch die allgemeine, vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Zwar ist zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass mit der sofortigen Durchsetzung der Rücknahme der Schlüsselzahl 196 ein Verlust an persönlicher Mobilität verbunden ist und damit eine durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition tangiert wird. Andererseits gilt zu berücksichtigen, dass ihm nach wie vor seine reguläre Fahrerlaubnis der Klasse B zur Verfügung steht, von der er nach Belieben Gebrauch machen kann. Einem Absehen von der Rücknahme der Eintragung der Schlüsselzahl 196 stehen zudem die Rechtsgüter gegenüber, zu deren Schutz die Rücknahme erfolgt. Hierbei handelt es sich insbesondere um Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) der übrigen Verkehrsteilnehmer, die Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutende Sachwerte der Allgemeinheit. Für diese Rechtsgüter würde ein erhebliches Gefährdungspotenzial geschaffen, wenn der Antragsteller trotz einer gegebenenfalls fehlenden Fahreignung in Bezug auf die entsprechenden Kraftfahrzeuge, deren Führen die um die Schlüsselzahl 196 erweiterte Fahrerlaubnis gestattet, weiter am Straßenverkehr teilnehmen könnte. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen wiegt der möglicherweise eintretende, gegebenenfalls nicht mehr wieder gutzumachende Schaden für die zuvor genannten, hoch- und höchstwertigen Rechtsgüter einer potenziellen Vielzahl anderer Verkehrsteilnehmer zu schwer, als dass es verantwortet werden könnte, dem Antragsteller bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorerst die weitere Verkehrsteilnahme zu erlauben.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Der gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an die Ziffern 1.5 und 46.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit – die Eintragung der Schlüsselzahl 196 entspricht einer Fahrerlaubnis der Klasse A1 – der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist.
34Rechtsmittelbelehrung
35Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
36Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
37Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
38Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
39Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
40Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
41Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
42Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
43Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.