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Verwaltungsgericht Köln, 26 K 2829/21

Datum:
02.06.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
26. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 K 2829/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2022:0602.26K2829.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Zinsbescheid der Beklagten vom 26.03.2021 und der Widerspruchsbescheid vom 26.04.2021 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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