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1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gründe
21. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgend genannten Gründen nicht die erforderlich hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.
32. Der sinngemäß gestellte Eilantrag des Antragstellers,
4die Antragsgegnerin einstweilig zur Gewährung von Akteneinsicht in alle seinen Sohn K. -M. betreffenden Vorgänge zu verpflichten,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung von wesentlichen Nachteilen oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist neben einer besonderen Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund), dass dem Hilfesuchenden mit Wahrscheinlichkeit ein Anspruch auf die begehrte Regelung zusteht (Anordnungsanspruch). Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
7Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO dient lediglich der Sicherung, nicht aber der Befriedigung von – glaubhaft gemachten – Rechten. Mit der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung wird die Hauptsache – die Gewährung von Akteneinsicht – faktisch vollständig vorweggenommen. Die Entscheidung in der Hauptsache darf jedoch grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist lediglich dann möglich, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings notwendig ist. So liegt nach der Rechtsprechung ein Anordnungsgrund grundsätzlich nicht vor, wenn mit dem Antrag auf Akteneinsicht die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Etwas anderes muss im Hinblick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes allerdings dann gelten, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
8BVerwG, Beschluss vom 21.03.1997 – 11 VR 3.97 –, juris Leitsatz 1.
9Nach diesem Maßstab liegt ein ausreichender Anordnungsgrund nicht vor. Der Antragsteller hat keine schweren und unzumutbaren, nicht anders abwendbare Nachteile dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, die eine Entscheidung über die Akteneinsicht schon im Eilverfahren rechtfertigen. Solche Nachteile sind auch nicht ersichtlich. In der Antragsbegründung vom 29.03.2022 hat der Antragsteller ausgeführt, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ihm die Möglichkeit geben soll, kurzfristig eine Akteneinsicht vorzunehmen. Weshalb die Akteneinsicht kurzfristig erforderlich ist, begründet er nicht. Weiter hat er in der Antragsbegründung vom 28.04.2022 vorgetragen, dass durch die Akteneinsicht die Frage geklärt werden könne, ob das Jugendamt der Antragsgegnerin sich einen eigenen Eindruck über die Verhältnisse seiner getrenntlebenden Ehefrau und deren neuen Lebensgefährten verschafft habe, ob ein strafbares Verhalten der Antragsgegnerin zum Nachteil seines Sohnes vorliege und ob die Antragsgegnerin die Akten und Protokolle zu seiner Schädigung manipuliert habe. Hieraus ergibt sich nicht, welche konkreten schweren Nachteile der Antragsteller befürchtet, die sich allein durch eine einstweilige Anordnung hinsichtlich der Akteneinsichtnahme – und somit durch eine Vorwegnahme der Hauptsache – abwenden ließen. Die vorgetragenen Aspekte lassen eine besondere Eilbedürftigkeit nicht erkennen. Soweit sich der Antragsteller auf das familiengerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht Brühl bezieht, macht er ebenfalls nicht deutlich, inwieweit eine Akteneinsicht für dieses Verfahren notwendig sein sollte. Allein der Umstand, dass für familiengerichtliche Verfahren der Beschleunigungsgrundsatz gilt, begründet noch keine die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteile,
10OVG NRW, Beschluss vom 25.05.2018 – 12 B 1646/17 – juris, Rn. 4.
11Da es insgesamt an einem Anordnungsgrund fehlt, kann offen bleiben, ob und inwieweit ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Akteneinsicht besteht.
12Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO.
13Rechtsmittelbelehrung
14Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekannt-gabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
15Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
16Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
17Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
18Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
19Die Beschwerde gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
20Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
21Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.