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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Berichtigung des Melderegisters.
3Mit Schreiben vom 20. März 2019 übersandte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß eine Meldeauskunft nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des damals geltenden Bundesmeldegesetzes (BMG) zu seiner Person.
4Die Selbstauskunft für den Kläger enthält unter anderem folgende Informationen:
5„Aktuelle bzw. letzte aktuelle Anschrift im Zuständigkeitsbereich:
6Einzug |
Auszug |
|
C. H. , B. N. -straße 0 |
08.12.1982 |
21.09.1989 |
[...]
8weitere Anschriften
9Status |
Wohnanschriften innerhalb |
Einzug |
Auszug |
An-/Abmeldung |
FHW |
C. H. , B. N. -straße 0 |
08.12.1982 |
21.09.1989 |
/ |
Wohnanschriften außerhalb (inkl. Ausland vor dem 1.11.2015) |
||||
RMW |
L. , E. -straße 00 |
21.09.1989 |
/ |
|
ZZW |
L. , B1. - straße 00 |
02.12.1982 |
/ |
“
11Nach Angaben in der Selbstauskunft steht die Abkürzung FHW für „frühere Hauptwohnung“, die Abkürzung RMW für „Rückmeldewohnung“ und die Abkürzung ZZW für „Zuzugswohnung“.
12Der Kläger beantragte unter dem 28. März 2019 u.a. die Änderung der Wohnanschriften dahingehend, dass er zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 31. Oktober 1988 nicht „B. N. -straße 00“ in C. H. , sondern im „I.--------straße 00“ in L. gewohnt habe. Diesen Antrag auf Änderung lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29. März 2019 ab. Zur Begründung gab sie an, dass weitere Daten für den Kläger nicht gespeichert seien. Der Datensatz sei bereits archiviert; Ergänzungen in archivierten Meldeunterlagen seien nachträglich nicht möglich.
13Der Kläger hat am 5. April 2019 Klage erhoben.
14Er ist der Ansicht, dass die Daten im Einwohnermelderegister auch ausweislich der Verwaltungsvorgänge der Beklagten falsch seien. Dies bestreite noch nicht einmal die Beklagte selber. Die Weigerungshaltung der Beklagten, unrichtige Daten auf Grund einer bereits durchgeführten Archivierung zu löschen, entbehre jeglicher sachlichen und rechtlichen Grundlage. Die Beklagte halte Verwaltungsvorgänge zurück, die die Unrichtigkeit der Daten nachwiesen. Dies ergebe sich auch aus den Meldeakten seiner Ehefrau und seines Sohnes. Er selber verfüge über umfangreichen, melderechtlichen Schriftverkehr mit der Beklagten, der die Unrichtigkeit nachwiese.
15Letzteren hat der Kläger nach entsprechender gerichtlicher Aufforderung vorgelegt (Schreiben der Stadt L. an die Firma G. T. GmbH vom 16. August 1988, Anmeldebestätigung bei dem Einwohnermeldeamt der Beklagten aus dem Jahr 1982, Schriftsätze des Einwohnermeldeamtes der Beklagten vom 24. Januar 2000 und 6. Oktober 1992 an den Sohn des Klägers, Bußgeldbescheid des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten an den Kläger vom 21. Februar 1989, Schreiben an den Kläger und seine Frau als Bauherren durch das Bauordnungsamt der Beklagten vom 22. Dezember 1987, vom 17. Februar 1988, vom 21. April 1988 und vom 6. Juli 1988, Abgabenbescheid des Steueramtes der Beklagten gerichtet an die Ehefrau des Klägers vom 15. März 1988 sowie ein Urteil des Finanzgerichtes Köln vom 26. April 1989 (3 K 1270/89)). Wegen der Einzelheiten wird auf diese Unterlagen verwiesen.
16Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2022 hat der Kläger beantragt, die Verfahrensakte „wegen des Verdachts von Urkundendelikten gem. § 274 StGB“ der zuständigen Staatsanwaltschaft vorzulegen und das Verfahren bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder Vorlage der von der Beklagten geschuldeten Verwaltungsakten auszusetzen.
17In der Sache beantragt er nahezu wörtlich,
18unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29. März 2019 die Beklagte zu verurteilen, das Einwohnermelderegister der Beklagten bezüglich folgender dort verzeichneter Daten:
19„Aktuelle bzw. letzte aktuelle Anschrift im Zuständigkeitsbereich: C. H. , B. N. -straße 00 – Einzug: 08.12.1982 – Auszug: 21.09.1989“
20wie folgt zu berichtigen und zu ändern:
211. „Aktuelle bzw. letzte aktuelle Anschrift im Zuständigkeitsbereich: C. H. , B. N. -straße 00 – Einzug: 08.12.1982 – Auszug: 31.12.1987, Einzug 01.11.1988 – Auszug: 21.09.1989“
222. „Weitere Anschriften:
23Wohnanschriften innerhalb:
24FHW C. H. , B. N. -straße 00 – Einzug: 08.12.1982 – Auszug: 31.12.1987, Einzug 01.11.1988 – Auszug: 21.09.1989“
25Wohnanschriften außerhalb:
26RMW L. , E. -straße 00, Einzug: 21.09.1989
27ZZW L. , I.--------straße 00, Auszug: 31.10.1988
28RMW L. , I.--------straße 00, Einzug: 01.01.1988
29ZZW L. , B1. -straße 00, Auszug: 02.12.1982.“
30Die Beklagte beantragt,
31die Klage abzuweisen.
32Sie führt aus, es sei weder erkennbar noch nachgewiesen, welches rechtliche Interesse an der Änderung der Daten bestehe und dass die Daten im Sinne des § 12 BMG unrichtig oder unvollständig seien. Ihr lägen über die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Informationen hinaus keine weiteren bzw. älteren Erkenntnisse, Unterlagen oder Dokumente mehr vor, insbesondere auch nicht solche aus den seitens des Klägers angesprochenen Zeiten, die inzwischen weit über 30 Jahre zurücklägen. Entsprechende Aufbewahrungsfristen seien bereits seit Jahren abgelaufen.
33Voraussetzung einer Änderung im Melderegister sei, dass die dort erfolgten Eintragungen unrichtig oder unvollständig seien, sowie dass anstelle des unrichtigen Datums das richtige, den melderechtlichen Vorschriften entsprechende Datum eingetragen werde. Diese Anspruchsvoraussetzungen seien nicht gegeben. Es obliege dem Kläger, die Unrichtigkeit des Melderegisters darzulegen und zu beweisen. Die Beklagte erfahre von den Meldeverhältnissen außerhalb ihres Stadtgebietes nur dann, wenn der Meldepflichtige sich an seinem neuen Wohnort ordnungsgemäß anmelde. Für den Zuständigkeitsbereich der Beklagten könnten die durch den Kläger eingeführten Unterlagen nicht die Unrichtigkeit belegen. Der Einzug am 8. Dezember 1982 im N. -straße 00 in C. H. dürfte unstreitig sein. Gleiches gelte für den Auszug am 21. September 1989. Für einen zwischenzeitlichen Auszug am 31. Dezember 1987 gäben die beigefügten Unterlagen ebenso wenig konkrete Anhaltspunkte wie für einen zwischenzeitlichen Wiedereinzug am 1. November 1988. Wie eine aktuelle Abfrage aus dem Meldeportal der Behörden NRW zeige, sei das Wohnungsbild des Klägers inkonsistent und für die Behörden – auch aktuell – nicht nachvollziehbar. Aufgrund des erheblichen Zeitablaufs sei nicht mehr nachvollziehbar, weshalb die den Unterlagen des Klägers zu entnehmende Abmeldung des Klägers am 11. April 1988 von Amts wegen nach unbekannt dem heutigen Melderegister nicht mehr entnommen werde könne. Es hätte jedoch dem Kläger selber oblegen, durch die Erfüllung seiner Meldepflicht zu einer korrekten und lückenlosen Dokumentation seiner Meldedaten beizutragen.
34Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
35Entscheidungsgründe
36Die Kammer konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da dieser in der Ladungsverfügung vom 28. Februar 2022 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
37Die Kammer war entgegen des Antrags des Klägers nicht gehalten, das Verfahren gemäß § 94 VwGO auszusetzen. Dem Antrag des Klägers, die Gerichtsakte „wegen Verdachts von Urkundendelikten gemäß § 274 StGB“ der Staatsanwaltschaft vorzulegen und das streitgegenständliche Gerichtsverfahren bis zum Abschluss der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen oder bis zur Vorlage der „von der Beklagten geschuldeten Verwaltungsakten“ auszusetzen, war nicht zu entsprechen. Nach § 94 VwGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Die Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO lagen nicht vor. Solche staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen in Bezug auf Urkundendelikte würden kein Rechtsverhältnis darstellen, von dem die Entscheidung des hiesigen Streitgegenstandes abhinge. Denn selbst wenn Ergebnis der ohnehin noch nicht anhängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen wäre, dass ein hinreichender Tatverdacht nach § 170 Abs. 1 StPO wegen Urkundenunterdrückung nach § 274 StGB in Bezug auf die in Rede stehenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorläge, hätte dies keinen Einfluss auf den hiesigen Rechtsstreit. Denn die Feststellung eines derartigen hinreichenden Tatverdachts durch die Staatsanwaltschaft gäbe keinen Aufschluss über die hier allein streitgegenständliche Frage, ob das Melderegister für das Jahr 1988 unrichtig war und insbesondere die durch den Kläger in seinem Antrag genannten vom Melderegister abweichenden Wohnanschriftenwechsel in diesem Zeitraum zutreffend sind. Dessen ungeachtet sieht das Gericht auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Strafbarkeit der Beklagten beziehungsweise ihrer Mitarbeiter in Betracht kommt, diese einen objektiven und vor allem subjektiven Tatbestand eines Urkundendeliktes nach §§ 276 ff. StGB erfüllt hätten. Insofern sah sich das Gericht auch nicht veranlasst, die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft weiterzuleiten. Bei der Vorlage weiterer „geschuldeter“ Verwaltungsakten handelt es sich schon nicht um ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO, erst recht keines, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits wäre oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen sei. Zudem zweifelt das Gericht nicht an, dass der Beklagten keine weiteren Verwaltungsvorgänge vorliegen, deren Vorlage geschuldet wäre (hierzu im Einzelnen sogleich).
38Die Klage hat keinen Erfolg.
39So ist bereits fraglich, ob die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage,
40vgl. zur mangelnden Verwaltungsaktqualität einer Berichtigung des Melderegisters: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2017 – 16 E 1119/16 –, juris Rn. 11 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2020 – 1 S 397/19 –, juris Rn. 26; a.A.: Süßmuth in: Süßmuth, Bundesmeldegesetz, 31. Ergänzungslieferung, § 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten, Rn. 12,
41zulässig ist.
42Es ist zweifelhaft, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen im Ergebnis allein den Zeitraum vom 31. Dezember 1987 bis zum 31. Oktober 1988 betreffenden Berichtigungsanspruch in Bezug auf zwischenzeitliche Anschriftenwechsel besteht. Das Rechtsschutzbedürfnis setzt nämlich voraus, dass ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt wird. Dieses fehlt, wenn die Klage dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile bringen kann. Für das Gericht erschließt sich schon nicht, welche Vorteile eine solche Korrektur des Melderegisters in Bezug auf einen zwischenzeitlichen Anschriftenwechsel von „B. N. -straße 00“ in C. H. in den „I.--------straße 00“ in L. für wenige Monate (vom 1. Januar 1988 bis 31. Oktober 1988) für einen mehr als 30 Jahre zurückliegenden Zeitraum haben könnte. Solche hat der Kläger auch nicht dargelegt. Dies gilt nicht zuletzt, weil es der Kläger selber verschuldet hat, dass das Melderegister nicht den tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen scheint. Denn er selber hat es versäumt, seinen melderechtlichen Pflichten zu entsprechen und sich umzumelden, obwohl er auf diese Pflicht deutlich hingewiesen wurde. So erhielt er einen Bußgeldbescheid des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten vom 21. Februar 1989 wegen Zuwiderhandlung gegen § 13 Abs. 1 und Abs. 2 des damals geltenden Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldepflicht) in Bezug auf die hier in Rede stehenden Anschriftenwechsel.
43Ob diese Umstände jedoch ausreichen, um ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen,
44hierzu: Kühling/Buchner/Herbst, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 16 Rn. 14 m.w.N.,
45kann offen bleiben.
46Die Klage ist jedenfalls unbegründet.
47Der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ihm steht der behauptete Berichtigungsanspruch nicht zu.
48Es kann dahinstehen, ob die Berichtigung des Melderegisters in Bezug auf die Anschriften des Klägers zwischen Ende des Jahres 1987 bis Ende Oktober 1988 aufgrund der Archivierung des entsprechenden Datensatzes tatsächlich technisch nicht umsetzbar, d.h. unmöglich im Sinne von § 275 BGB ist, wie die Beklagte behauptet.
49Denn die Klage ist bereits aus anderen Gründen unbegründet.
50Ausgehend von der im maßgeblichen Zeitpunkt (1.) allein in Betracht kommenden Rechtsgrundlage aus Art. 16 S. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, DSGVO) i.V.m. § 12 S. 1 BMG (2.) steht dem Kläger der geltend gemachte, auf die Ergänzung der Anschriftenwechsel in der Zeit zwischen dem 31. Dezember 1987 und dem 31. Oktober 1988 gerichtete Berichtigungsanspruch nicht zu. Es steht nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 16 S. 1 DSGVO für die begehrte Berichtigung erfüllt (3.). Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts betreffend die Anschriften zwischen dem 31. Dezember 1987 und dem 31. Oktober 1988 des Klägers sind nicht zu ergreifen (4.). Die deshalb zu treffende Beweislastentscheidung fällt zu Ungunsten des Klägers aus (5.).
511.
52Maßgeblich für die Prüfung der Begründetheit der Klage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Kammer.
53Welcher Zeitpunkt für die Begründetheit einer Klage maßgeblich ist, richtet sich nicht nach dem Prozessrecht, sondern ist nach dem im jeweiligen Fall zugrundeliegenden materiellen Recht zu beurteilen. Maßgeblich für die Entscheidung eines Gerichts sind die Rechtsvorschriften, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung des Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar gleichgültig, ob es sich um eine Feststellungs-, Leistungs-, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage handelt.
54Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1994 – 3 C 17.92 –, juris Rn. 23; Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 7. Aufl., § 113 Rn. 34.
55Macht der Kläger – wie hier – einen materiellen Anspruch gegen den Rechtsträger der Behörde auf Vornahme einer Handlung geltend, ist für die Frage des Bestehens des Anspruchs grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich, wenn das in diesem Zeitpunkt maßgebliche Recht nicht ausdrücklich oder konkludent anordnet, dass es für den betreffenden Sachverhalt generell noch nicht maßgeblich ist oder dass zumindest für Ansprüche, die in der Vergangenheit beantragt wurden, der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich bleiben soll.
56Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 3. November 1994, a.a.O., Rn. 23 f.; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2020, a.a.O., Rn. 30 ff.; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl., § 113 Rn. 102 ff. m.w.N.
572.
58Hiervon ausgehend ist für den vom Kläger geltend gemachten Berichtigungsanspruch Art. 16 DSGVO in Verbindung mit § 12 BMG in der Fassung vom 20. November 2019 (n.F.) maßgebend.
59Nach § 12 S. 1 BMG n.F. gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 (BMG n.F.) entsprechend, wenn die Meldebehörde die Daten auf Antrag der betroffenen Person nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 berichtigt oder vervollständigt hat. Mit dieser Neufassung wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass sich im Bereich des Melderechts der Berichtigungsanspruch unmittelbar aus Art. 16 DSGVO ergibt.
60Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 19/4674, S. 224.
61Nach Art. 16 S. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen (vgl. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Gemäß Art. 16 S. 2 DSGVO hat sie unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung ferner das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten zu verlangen. Diese Vorschriften der am 25. Mai 2016 in Kraft getretenen und seit dem 25. Mai 2018 geltenden Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 99 DSGVO) in Verbindung mit § 12 S. 1 BMG in der Fassung vom 20. November 2019 sind auch auf den vorliegenden Fall anwendbar.
62Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2020, a.a.O., Rn. 32 ff.
633.
64An den Vorgaben von Art. 16 DSGVO gemessen ist die Klage unbegründet.
65Es steht nicht mit der für die richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 16 S. 1 DSGVO für die begehrte Berichtigung erfüllt.
66Nach Art. 16 S. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die „Berichtigung“ sie betreffender „unrichtiger personenbezogener Daten“ zu verlangen. Bei der Anschrift des Klägers handelt es sich zwar um ein „personenbezogenes Datum“ (a)). Die Kammer vermag sich jedoch nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit davon zu bilden, dass das Begehren des Klägers, im Melderegister Anschriftenwechsel zwischen Ende 1987 bis Oktober 1988 eintragen zu lassen, im Sinne von Art. 16 S. 1 DSGVO auf die „Berichtigung“ eines „unrichtigen“ Datums gerichtet ist (b)).
67a)
68Der Kläger begehrt die Berichtigung eines „personenbezogenen Datums“ im Sinne von Art. 16 S. 1 DSGVO.
69Von dem Tatbestandsmerkmal der „personenbezogenen Daten“ werden alle Informationen erfasst, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person – der im Sinne der DSGVO „betroffenen Person“ – beziehen (Art. 4 Nr. 1 Hs. 1 DSGVO), so auch die in der Vorschrift explizit aufgeführten Standortdaten, mithin auch die hier streitgegenständlichen Wohnanschriften.
70b)
71Es ist jedoch nicht erweislich, dass das Begehren des Klägers, im Melderegister als während der Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Oktober 1988 nicht „B. N. –straße 00“ in C. H. , sondern im „I.-------straße 00“ in L. wohnhaft eingetragen zu werden, im Sinne von Art. 16 S. 1 DSGVO auf die „Berichtigung“ eines „unrichtigen“ Datums gerichtet ist.
72Bei dem – unionsrechtlichen und daher autonom auszulegenden – Tatbestandsmerkmal der „Unrichtigkeit“ handelt es sich um ein objektives Kriterium, das nur auf Tatsachenangaben anwendbar ist. Es ist erfüllt, wenn die fragliche über die betroffene Person gespeicherte Information nicht mit der Realität übereinstimmt. Nach Art. 16 S. 1 DSGVO kann die „Berichtigung“ eines unrichtigen Datums verlangt werden. Das kann entsprechend dem zuvor Gesagten nur dadurch erfolgen, dass das unrichtige Datum mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird. Ein Berichtigungsanspruch kann sich deshalb nur dann aus Art. 16 S. 1 DSGVO ergeben, wenn feststeht, dass das von dem Verantwortlichen gespeicherte oder sonst verarbeitete Datum objektiv nicht mit der Realität übereinstimmt, und wenn zugleich feststeht, dass das von dem Betroffenen als richtig benannte Datum tatsächlich mit der Wirklichkeit übereinstimmt.
73Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2020, a.a.O., juris Rn. 40 ff. m.w.N.; zur alten Rechtslage: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. September 2015 – 6 C 38/14 –, juris Rn 10.
74Eine dahingehende Überzeugungsgewissheit vermag sich die Kammer im vorliegenden Fall nicht zu bilden.
75Es spricht zwar Einiges dafür, dass die von der Beklagten im aktuellen Melderegister zum Kläger gespeicherten Anschriften – jedenfalls für das Jahr 1988 – objektiv unrichtig sind (aa). Es steht jedoch nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Angaben des Klägers zu den von ihm genannten Zeiträumen seiner jeweiligen Wohnanschriften zwischen Ende 1987 und Oktober 1988, deren Eintragung der Kläger begehrt, objektiv richtig sind (bb).
76(aa)
77Es spricht Vieles dafür, dass das Melderegister der Beklagten für den streitgegenständlichen Zeitraum unrichtig ist. Aus den seitens des Klägers vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Kläger – anders als im Melderegister der Beklagten vermerkt – jedenfalls im Jahre 1988 für gewisse Zeit nicht „B. N. -straße 00“ in C. H. gewohnt hat, weshalb er – was der Melderegisterauskunft der Beklagten vom 20. März 2019 ebenfalls nicht zu entnehmen ist – zum 11. April 1988 von Amts wegen abgemeldet wurde. Auch folgt aus den eingereichten Unterlagen, dass der Kläger während der Jahre 1987 und 1988 zeitweise unter der Anschrift „I.-------straße 00“ in L. wohnhaft war.
78(bb)
79Die Richtigkeit der von ihm benannten, jedoch im Melderegister nicht aufgeführten Ein- und Auszugsdaten („B. N. -straße 00“ in C. H. : Auszug am 31. Dezember 1987, Einzug: 1. November 1988; „I.-------straße 00“ in L. : Einzug: 1. Januar 1988, Auszug: 31. Oktober 1988) vermag der Kläger hingegen nicht zu belegen – insbesondere nicht mittels der durch ihn vorgelegten und somit Parteivortag darstellenden Unterlagen.
80Diese geben keinen Aufschluss über die konkreten Ein- und Auszugsdaten. Sie verhalten sich hierzu nicht. Im Gegenteil widersprechen sie in Teilen sogar den Behauptungen des Klägers. Aus dem Bußgeldbescheid des Amtes für öffentliche Ordnung der Beklagten vom 21. Februar 1989 geht hervor, dass die Behörde nach polizeilichen Ermittlungen davon ausging, dass der Kläger noch bis zum 23. November 1988, d.h. nach dem von ihm behaupteten Auszug am 31. Oktober 1988, im „I.-------straße 00“ in L. gewohnt haben müsse. Auch das Schreiben des Bauordnungsamtes der Beklagten vom 22. Dezember 1987 wurde – nach handschriftlicher Korrektur mit dem Vermerk „bitte abändern“ – an den „I.-------straße 00“ in L. versandt, was wiederum mit den Angaben des Klägers nicht in Einklang zu bringen ist, dass dieser erst am 1. Januar 1988 dort eingezogen sei.
814.
82Weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts betreffend die richtige Anschrift des Klägers zwischen Ende 1987 und Oktober des Jahres 1988 sind nicht vorhanden beziehungsweise nicht zu ergreifen.
83Den zahlreichen schriftsätzlich angekündigten Beweisanträgen des Klägers war nicht nachzukommen. Beweisanträge sind nur dann gestellt, wenn das Ersuchen unter Angabe des Beweisthemas und des Beweismittels im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausdrücklich ausgesprochen und als mündlich gestellter Antrag in das Protokoll aufgenommen wird. Ein Beweisantrag, der in einem Schriftsatz formuliert ist, stellt lediglich eine Anregung dar.
84Vgl. Schoch/Schneider/Dawin/Panzer, 41. EL Juli 2021, VwGO § 86 Rn. 97 f.
85Auch musste sich dem Gericht nicht eine Weiterverfolgung der schriftlich angekündigten Beweisanträge aufdrängen. Das Vorbringen des Klägers war aus den vorgenannten Gründen (zu 3.) hinsichtlich des Einzugs- und Auszugsdatums unsubstantiiert, unschlüssig und in Teilen sogar schon in sich widersprüchlich.
86Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. November 2011 – 14 A 1554/10 –, juris Rn. 4 m.w.N.
87Der Kläger, dessen Verlegungsanträge vom 24. und 25. März 2022 mit Beschlüssen jeweils vom selben Tag abgelehnt wurden, ließ die Gelegenheit verstreichen, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und etwaige Beweisanträge zu stellen beziehungsweise die vorgenannten Widersprüche aufzuklären.
88Dem – auch nach Vorlage der Verwaltungsvorgänge der Beklagten – fortbestehenden Begehren des Klägers, die Beklagte unter Fristsetzung aufzufordern, die „vollständigen, das Meldeverhältnis des Klägers, seiner Ehefrau S. T. und seines Sohnes V. T. “ betreffenden Meldeakten vorzulegen und im Falle eines fruchtlosen Fristablaufs durch den Kläger die „Inaugenscheinnahme“ der Verwaltungsvorgänge „durch die Kammer „in camera“ anzuordnen“, war nicht zu entsprechen.
89Die Pflicht zur Aktenführung soll den Geschehensablauf wahrheitsgetreu und vollständig dokumentieren und dient damit in zweifacher Weise der Sicherung gesetzmäßigen Verwaltungshandelns. Die Dokumentation soll den Geschehensablauf so, wie er sich ereignet hat, in jeder Hinsicht nachprüfbar festhalten. Sie soll hierbei nicht lediglich den Interessen der Beteiligten oder der entscheidenden Behörde dienen, sondern auch die Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und für die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns bilden. Damit wirkt die Pflicht zur wahrheitsgetreuen und vollständigen Aktenführung zugleich auch präventiv insofern auf das Verwaltungshandeln ein, als sie die Motivation zu allseits rechtmäßigem Verwaltungshandeln stärkt und rechtswidriges Verwaltungshandeln erschwert.
90Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. März 1988 – 1 B 153.87 –, juris Rn. 11; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 11 A 1958/20 –, juris Rn. 72 f.
91Eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführte Akte hat grds. die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich, während eine nicht ordnungsgemäße Aktenführung bis hin zur Umkehr der Beweislast führen kann.
92Vgl. NK-VwVfG/Rüdiger Engel, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 29 Rn. 38, 39.
93Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Beklagte die den Kläger betreffenden Akten wahrheitsgetreu und vollständig geführt sowie ihrer Pflicht nach § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO, die vollständigen Akten dem Gericht vorzulegen, entsprochen hat. Insbesondere bestehen nach Auffassung des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass die Akten in Teilen zurückgehalten wurden.
94Solche Anhaltspunkte vermochte auch der Kläger nicht konkret und substantiiert darzulegen oder gar zu belegen.
95Allein der Umstand, dass der vorgelegte Verwaltungsvorgang der Beklagten lediglich bis zum März 2019 zurückreicht und die Zeit davor nicht erfasst, lässt diesen Schluss nicht zu. Dass Aktenbestandteile nach Ablauf einer gewissen Zeit vernichtet werden, wie die Beklagte als Grund für das potentielle Fehlen etwaiger Unterlagen aus dem streitentscheidenden Zeitraum im Jahr 1988 anführt, ist nachvollziehbar und in sich schlüssig.
96Die Vernichtung von Akten kann für einen Zeitpunkt in Betracht gezogen werden, in dem mit Sicherheit feststeht, dass die Akten eine die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sichernde Dokumentationsfunktion nicht mehr erfüllen.
97Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16. März 1988, a.a.O., Rn. 13.
98So liegt der Fall hier.
99Die Vernichtung der Verwaltungsvorgänge ist nicht zu beanstanden. Der in Rede stehende Zeitraum liegt mehr als 30 Jahre zurück. Weder trugen die Beteiligten vor noch ist sonst ersichtlich, dass das erstmals mit der Aufforderung des Klägers zur Korrektur im März 2019 in Rede stehende Meldeverhältnis im Jahr 1988 zwischen den Beteiligten zuvor streitig war. Für die Beklagte bestand in den 31 dieser Aufforderung vorausgegangenen Jahren keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die diesbezüglichen Verwaltungsvorgänge von Bedeutung sein könnten, so dass die in diesen enthaltenen Erkenntnisse und Unterlagen zu sichern gewesen wären. Jedenfalls nach den hier in Rede stehenden mehr als 30 Jahren musste die Beklagte nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch nicht mehr damit rechnen. Zudem entspricht es gängiger Verwaltungspraxis, Schriftgut im Normalfall jedenfalls nicht länger als 30 Jahre bereitzuhalten.
100Vgl. etwa beispielhaft: Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien aufgrund des Beschlusses des Bundeskabinetts vom 11. Juli 2001, Anlage 5 I.; § 113 Bundesbeamtengesetz; Huck/Müller/Huck, 3. Aufl. 2020, VwVfG § 29 Rn. 12; Grundmann/Greve: NVwZ 2015, 1726.
101Zudem ist – ungeachtet des beachtlichen Zeitablaufs – nicht ersichtlich, welche konkreten Unterlagen im Verwaltungsvorgang der Beklagten fehlen sollten. Nachdem der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. Mai 2021 angeführt hatte, er verfüge über umfangreichen melderechtlichen Schriftverkehr mit der Beklagten aus deren Meldeakten, reichte er auf entsprechende Nachfrage des Gerichts mit Schriftsatz vom 30. September 2021 lediglich solche Unterlagen ein, die nach Auffassung der Kammer ohnehin nicht Eingang in eine Akte der Meldebehörde der Beklagten hätten finden müssen, um einer ordnungsgemäßen Aktenführung Genüge zu tun. Denn es handelt sich dabei um Schriftverkehr zwischen der Meldebehörde und einem anderen Adressaten (hier: des Sohnes des Klägers) sowie zwischen dem Kläger (oder seiner Ehefrau) und anderen Behörden der Beklagten (hier: der unteren Bauaufsichtsbehörde, dem Amt für öffentliche Ordnung und dem Steueramt) sowie um ein Urteil des Finanzgerichts Köln. Jede Behörde – auch desselben Rechtsträgers – führt indes eigene Verwaltungsvorgänge. Auch wird in der Regel für jeden einzelnen Betroffenen ein gesonderter Verwaltungsvorgang angelegt. Die vorgelegten Unterlagen wären somit anderen Verwaltungsvorgängen zuzuordnen gewesen, jedenfalls nicht demjenigen für den Kläger bei der Meldebehörde der Beklagten.
1025.
103Die nach dem zuvor Gesagten zu treffende Beweislastentscheidung fällt zu Ungunsten des Klägers aus und führt zur Abweisung der Klage. Die Richtigkeit der von dem Kläger zuletzt angegebenen Ein- und Auszugsdaten für den streitgegenständlichen Zeitraum unter der Anschrift „B. N. straße 00“ in C. H. – insbesondere der zwischenzeitliche Auszug am 31. Dezember 1987 und Wiedereinzug am 1. November 1988 – steht, wie bereits ausgeführt, nicht mit der für eine richterliche Überzeugungsbildung erforderlichen Gewissheit fest („non liquet“).
104Macht die betroffene Person gegen den Träger einer deutschen Meldebehörde auf dem Klageweg einen auf Art. 16 S. 1 DSGVO gestützten Berichtigungsanspruch darauf geltend, ein im Melderegister eingetragenes und aus ihrer Sicht „unrichtiges“ personenbezogenes Datum durch ein anderes, aus ihrer Sicht „richtiges“ Datum zu ersetzen, führt ein „non liquet“ nicht dazu, dass die betroffene Person einen Anspruch auf Eintragung des von ihr benannten Datums im Wege der „Berichtigung“ hat. Vielmehr ist die Klage in einem solchen Fall – und so auch hier – nach den insoweit anwendbaren Beweislastregeln des nationalen Rechts abzuweisen.
105Vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 10. März 2020, a.a.O., Rn. 98 ff. m.w.N. und Ausführungen zum Streitstand; Dr. Hans-Jürgen Schaffland; Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang, Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)/Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), Artikel 16 Recht auf Berichtigung, Rn. 18.
106Die allgemeinen Regeln zur Beweislast aufgrund der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder, nach denen derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Anspruchs zu beweisen hat, gelten auch für den Berichtigungs- und Ergänzungsanspruch des Betroffenen. Dies betrifft insbesondere alle diejenigen Daten, die der Betroffene im Zusammenhang mit einem meldepflichtigen Vorgang selbst angegeben beziehungsweise dies unterlassen hat oder die aus der Natur der Sache heraus nur von ihm selbst stammen können,
107vgl. Süßmuth in: Süßmuth, Bundesmeldegesetz, 31. Ergänzungslieferung, § 12 Berichtigung und Ergänzung von Daten, Rn. 13,
108was vorliegend für die nicht durch den Kläger selber gemeldeten Anschriftenwechsel gilt.
109Aus dem zuvor Gesagtem folgt, dass den Kläger die Beweislast für die ihn günstigen Tatbestandsvoraussetzungen des Anspruchs nach Art. 16 S. 1 DSGVO trifft. Da die Richtigkeit der von dem Kläger genannten Ein- und Auszugsdaten im streitgegenständlichen Zeitraum, wie ausgeführt, auch nach Erfüllung der Pflicht der Beklagten und des Gerichts zur Ermittlung des Sachverhalts nicht erweislich wahr ist, ist die Klage abzuweisen.
110Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
111Rechtsmittelbelehrung
112Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1131. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
120Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
121Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
122Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
123Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
124Beschluss
125Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
1265.000,00 €
127festgesetzt.
128Gründe
129Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
130Rechtsmittelbelehrung
131Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
132Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
133Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
134Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
135Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.