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Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
2Der zulässige Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage (23 K 2512/22.A) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 6. April 2022 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg.
5Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des auf §§ 29 Abs. 1 Nr. 5, 71a AsylG gestützten Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. April 2022. Nach diesen Bestimmungen ist ein Asylantrag unzulässig, wenn die Voraussetzungen für die Durchführung eines Zweitverfahrens nach § 71a AsylG nicht vorliegen.
6Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind die genannten Bestimmungen des Asylgesetztes anzuwenden, insbesondere liegt keine Unionsrechtswidrigkeit vor. § 71a AsylG ist erkennbar mit Art. 33 Abs. 2, d) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 – Asylverfahrensrichtlinie – vereinbar. Insoweit verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des OVG Bremen vom 3. November 2020.
7OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 – 1 LB 28/20 –, juris, Rn 45-51.
8Den dortigen – überzeugenden – Ausführungen schließt sich das Gericht ausdrücklich an. Gerade unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe, die den Regelungen der Richtlinie vorangestellt sind, ist davon auszugehen, dass der Richtliniengeber gerade die Gleichwertigkeit und daraus folgend die wechselseitige Anerkennung von Asylentscheidungen/Asylverfahren bezweckte. Eine Auslegung des Art. 33 Abs. 2, d) Asylverfahrensrichtlinie dahingehend, dass nur der neue Antrag in dem Mitgliedsstaat, in dem bereits das Erstverfahren abgeschlossen wurde, dem Regime des „Folgeantrags“ unterfällt, würde diesem grundlegenden Ziel diametral entgegenlaufen.
9Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, europarechtliche Regelungen anhand der umsetzenden deutschen Rechtsterminologie auszulegen. Daher kann nicht daraus, dass der deutsche Gesetzgeber zwischen Folgeantrag (§ 71 AsylG) und Zweitantrag (§ 71a AsylG) unterschieden hat, geschlossen werden, dass der Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie nur derjenige im Sinne des § 71 AsylG ist.
10Ausgehend hiervon lässt sich eine Beschränkung des Folgeantrags im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie auf erneute Anträge im selben Mitgliedsstaat weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Verfahrensrichtlinie herleiten.
11Anderer Auffassung u.a. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Dezember 2021 – 17 B 1728/21.A – und vom 31. März 2022 – 1 B 375/22.A –, jeweils juris.
12Bei dem Antrag des Antragstellers vom 1. Dezember 2021 handelt es sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Ausweislich der Auskünfte des Ministry of Migration & Asylum der Republik Griechenland vom 6. Dezember 2021 und vom 4. April 2022 hat der Kläger am 23. Januar 2020 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt der mit Bescheid vom 30. Januar 2020 abgelehnt wurde. Die hiergegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 28. August 2020 abgewiesen. Dies hat der Antragsteller bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen am 18. März 2022 in Bonn so insgesamt bestätigt.
13Die danach maßgeblichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG liegen nicht vor. Der Antragsteller hat nicht dargetan, dass sich nach Abschluss des Erstverfahrens (28. August 2020) die Sach- oder Rechtslage nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat, neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm günstige Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO vorliegen.
14Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat der Antragsteller ausschließlich auf die Situation von Schiiten in Pakistan abgestellt. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Veränderung dieser Situation nach Abschluss des Erstverfahrens ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach ständiger Rechtsprechung der Kammer besteht – bis heute – keine Situation der Gruppenverfolgung für Schiiten in Pakistan.
15Vgl. ausführlich, Urteile der Kammer vom 16. September 2020 – 23 K 3123/17.A und 23 K 4603/20 –.
16Eine individuelle Verfolgungssituation hat der Antragsteller weder im Verwaltungsverfahren noch im Gerichtsverfahren vorgetragen.
17Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen sind nicht gegeben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgetragenen und seit 15 Jahren bestehenden Erkrankung. Dass die behauptete Potenzstörung im Fall der Rückkehr des Antragstellers nach Pakistan in absehbarer Zeit einen lebensbedrohlichen Verlauf nehmen könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.
19Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).