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1.Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage 22 K 6237/22.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 5. des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2022 (Gesch.-Z.: 0000000-000) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
21.
3Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen, weil der Antragsteller innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist (24. November 2022) keine PKH-Unterlagen vorgelegt hat. Auf diese Rechtsfolge ist die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vom Gericht hingewiesen worden.
42.
5Der Eilantrag ist zulässig und begründet.
6Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller den Antrag am 15. November 2022 fristgemäß innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Der genaue Zeitpunkt der Zustellung des streitgegenständliche Bescheids lässt sich dem Verwaltungsvorgang des Bundesamts nicht entnehmen. Der Bescheid selbst datiert vom 27. Oktober 2022. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 2. November 2022 (Bl. 161 des Verwaltungsvorgangs - Beiakte 1 zu 22 K 6237/22.A) soll der Bescheid mit Postzustellungsurkunde am Freitag, den 4. November 2022, „zur Post gegeben“ worden sei. In zeitlicher Hinsicht ist dies freilich nicht möglich. Gemeint ist möglicherweise, dass der Bescheid zwei Tage später mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben werden soll. Wie dem auch sei: Eine Postzustellungsurkunde, aus der sich der Zeitpunkt der Zustellung ergeben würde, enthält der Verwaltungsvorgang des Bundesamts ohnehin nicht. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte ist daher in Anwendung von § 41 Abs. 2 Satz 1 VwVfG davon auszugehen, dass der Bescheid am Dienstag, den 8. November 2022, als bekannt gegeben gilt. Damit lief die einwöchige Klage- und Antragsfrist mit Ablauf des 15. November 2022 ab. An diesem Tag hat der Antragsteller die Klage erhoben und den vorliegenden Eilantrag gestellt.
7Der Antrag ist auch begründet.
8Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG hat die Anfechtungsklage gegen die vom Bundesamt in dem angegriffenen Bescheid ausgesprochene Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht darf die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält.
9Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99.
10Dies bedeutet, dass das erkennende Gericht zu überprüfen hat, ob im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) gegen die von dem Bundesamt vorgenommene Einschätzung, das Asylbegehren sei „offensichtlich unbegründet“, erhebliche Einwände bestehen.
11Vgl. zur Reichweite der fachgerichtlichen Überprüfung BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93 ff.
12Nach diesem Maßstab unterliegt der angegriffene Bescheid ernstlichen Zweifeln, weil der Asylantrag des Antragstellers jedenfalls nicht „offensichtlich“ unbegründet ist.
13Nach § 30 Abs. 1 AsylG ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes – d.h. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG und die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG – offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung in Rechtsprechung und Lehre sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt. Nach § 30 Abs. 2 AsylG ist ein Asylantrag insbesondere dann offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält. In beiden Fällen hat das Bundesamt in der Entscheidung klar zu erkennen zu geben, warum der Antrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen worden ist.
14Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.; siehe auch Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 33. Ed. 1. April 2022, § 30 AsylG Rn. 14, 59 m. w. N.
15Daran gemessen begegnet das Offensichtlichkeitsurteil in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes ernstlichen Zweifeln. So lassen die Ausführungen des Bundesamtes im angegriffenen Bescheid nicht nachvollziehbar erkennen, worauf die Annahme beruht, dass sich nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Schutzbegehrens geradezu aufdrängt. Vielmehr liest sich der – immerhin 21 Seiten umfassende und damit ausgesprochen umfangreich begründete – Bescheid wie eine „klassische“, mithin „einfach unbegründete“ Ablehnung. Die Begründung enthält lange Ausführungen zur allgemeinen Situation der kurdischen Bevölkerung sowie zur Situation der kurdischen Parteien. Konkrete Ausführungen zum Vortrag des Antragstellers fallen vergleichsweise knapp aus und begegnen bei summarischer Prüfung erheblichen rechtlichen Bedenken und können daher jedenfalls das Offensichtlichkeitsurteil nicht tragen.
16So führt das Bundesamt etwa auf Seite 7 des Bescheids aus, dass der Antragsteller Krankenpflege studiert und die Tatsache, dass er keine Stelle gefunden habe, darauf zurückführe, dass er Kurde sei. Dies ist schlicht unzutreffend. Ausweislich des Protokolls über die Anhörung des Antragstellers hat dieser vorgetragen, dass seine Bewerbung nicht angenommen worden sei, weil man im System habe sehen können, dass er in polizeilichem Gewahrsam gewesen sei. Wenn man wie er eine hohe Punktzahl erreicht habe, werde man eigentlich verbeamtet. Allerdings finde vorher eine Sicherheitsprüfung statt. Da er in polizeilichem Gewahrsam gewesen sei, habe man ihn nicht genommen und nicht verbeamtet. Diesen Vortrag würdigt das Bundesamt mit keinem Wort.
17Im Übrigen macht das Bundesamt Ausführungen dazu, weshalb der Vortrag des Antragstellers in Bezug auf dessen Aktivitäten für die HDP nicht glaubhaft sei. Bei fehlender Glaubhaftigkeit ist jedoch grundsätzlich zunächst von einer „einfachen Unbegründetheit“ auszugehen. Weshalb die fehlende Glaubhaftigkeit im vorliegenden Fall ausnahmsweise eine „offensichtliche Unbegründetheit“ rechtfertigt, begründet das Bundesamt nicht.
18Schließlich führt das Bundesamt aus, dass selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden könne. Denn er habe fast drei Jahre nach den vorgetragenen Vorfällen in der Türkei gelebt, so dass er auf den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen diesen Vorfällen und seiner Ausreise zu verweisen sei. Auch diese rechtliche Wertung rechtfertigt regelmäßig nur eine „einfach unbegründete“ Ablehnung. Weshalb sich hieraus ausnahmsweise eine Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ ergeben soll, erklärt das Bundesamt nicht.
19Schließlich überzeugt auch nicht die pauschale Aussage des Bundesamtes, dass die Verhaftungen von anderen Personen nicht zu einer Schutzfeststellung des Antragstellers führen könnten (vgl. Seite 7 des angefochtenen Bescheids). In dieser Allgemeinheit ist diese Aussage schlicht falsch. Denn es kommt stets auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist oder nicht. Selbstverständlich ist es denkbar, dass die Verhaftung einer anderen Person zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen kann. Dies ist auch im vorliegenden Fall grundsätzlich denkbar, denn der Antragsteller hat angegeben, dass die verhaftete Person ein Freund von ihm sei und Aussagen über ihn getätigt haben könnte. Es ist jedenfalls in Anbetracht der aktuellen politischen Situation in der Türkei nicht nach jeder Betrachtungsweise von vornherein ausgeschlossen, dass sich hieraus eine Verfolgungsgefahr für den Antragsteller ergeben kann, was aber für das Offensichtlichkeitsurteil zwingende Voraussetzung wäre.
20In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei seit dem Anschlag in Istanbul am 13. November 2022 gründlich und genau zu beobachten ist. Die türkische Regierung hat sofort nach dem Anschlag hierfür die PKK verantwortlich gemacht und fliegt seitdem Luftangriffe auf Stellungen der YPG in Nordsyrien und im Nordirak. Auch ist davon auszugehen, dass – insbesondere im Vorfeld der anstehenden Wahlen im Jahr 2023 – auch in der Türkei selbst der Druck auf die – insbesondere kurdische – Opposition zunehmen wird. Auch dieser Aspekt steht dem Offensichtlichkeitsurteil im vorliegenden Fall ersichtlich entgegen.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).