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Verwaltungsgericht Köln, 22 L 1749/22

Datum:
28.11.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 1749/22
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2022:1128.22L1749.22.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin (22 K 5939/22) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. Oktober 2022 wird wiederhergestellt.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die mit der Einweisung der Beigeladenen sowie ihrer drei minderjährigen Kinder verbundene Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 2022 rückgängig zu machen, indem sie die Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufhebt und der Beigeladenen sowie ihren drei minderjährigen Kindern mittels Ordnungsverfügung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und unter Androhung von Zwangsmitteln aufgibt, die Wohnung Nr. 00 im 0. Obergeschoss rechts des Hauses C.      Str. 000, 00000 Köln, sowie den zugehörigen Kellerraum Nr. 00 zu räumen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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