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1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, das Pendeltor am Eingang des Fußgängerwegs, der vom Dorfplatz zur Dorfstraße führt, für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorübergehend zu entfernen,
4ist unzulässig.
5Es fehlt dem Antrag an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt in der Regel schon dann, wenn das Anliegen nicht vor der Antragstellung bei Gericht zunächst der zuständigen Behörde vorgetragen worden ist.
6Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. April 2001 – 13 B 566/01 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Dezember 2007 – 12 B 1967/07 –, juris Rn. 4.
7So liegt es auch hier. Dem Antragserfordernis steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin bereits durch verschiedentliche Beschwerden aus der Öffentlichkeit sowie Berichte der Lokalpresse auf die vorgetragenen Nachteile des streitgegenständlichen Pendeltors für Personen mit Mobilitätseinschränkungen aufmerksam geworden sein mag. Denn es ist in Ermangelung eines eindeutigen Antrags auf Beseitigung des Pendeltors durch die Antragstellerin weder ersichtlich noch vorgetragen, dass der Antragsgegnerin im Vorfeld des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Gelegenheit gegeben wurde, sich mit den spezifischen Einwänden der Antragstellerin auseinanderzusetzen.
8Darüber hinaus ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Diese Vorschrift verlangt für die Anfechtung hoheitlicher Maßnahmen im Klagewege die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung. Sie findet entsprechende Anwendung in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
9Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juni 2010 – 10 B 626/10 –, juris Rn. 5.
10Danach muss die Antragstellerin darlegen, dass ihr der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann; zudem muss nach dem Vortrag der Antragstellerin ein Anordnungsgrund möglich sein.
11Vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 123 Rn. 107.
12Dies ist nicht der Fall. Eine eigene Rechtsverletzung der Antragstellerin kommt unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht. Im Hinblick auf den von der Antragstellerin einzig vorgetragenen § 7 Abs. 1 Satz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) ist eine Rechtsverletzung schon deshalb ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin als Gemeinde gem. § 1 Abs. 1a BGG schon kein „Träger öffentlicher Gewalt“ im Sinne dieser Vorschrift ist.
13Ein subjektives öffentliches Recht, auf das die Antragstellerin sich berufen könnte, enthält auch nicht § 9 Abs. 1 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW). Nach dieser Vorschrift haben die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- und auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern sowie zu unterhalten. Es entspricht allgemeiner Ansicht, dass die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast dem Straßenbaulastträger ausschließlich im öffentlichen Interesse obliegt. Daher besteht kein Anspruch eines Einzelnen auf Bau, Verbesserung, Unterhaltung oder Umgestaltung einer Straße.
14Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1994 – 23 A 2097/93 –, juris Rn. 10; Urteil vom 21. Juli 1994 – 23 A 100/93 –, juris.
15Aus der besonderen Erwähnung von Menschen mit Behinderung und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung in § 9 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW ergibt sich nichts anderes. Auch hierbei handelt es sich, wie schon der einschränkende Wortlaut „mit dem Ziel zu berücksichtigen“ und „möglichst weitgehende Barrierefreiheit zu erreichen“, zeigt, lediglich um generelle Zielvorgaben und damit um objektives Recht.
16Vgl. für die jeweiligen entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 15. Januar 2018 – 1 LA 265/16 –, juris Rn. 17; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Mai 2012 – 7 A 10976/11 –, juris Rn. 24; Häußler, in: Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz Werkstand: 30. EL März 2020, Art. 9 Rn. 10.
17Auch die Vorschrift des § 2 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BGG NRW), nach der die Träger öffentlicher Belange Menschen mit Behinderungen nicht diskriminieren dürfen und in ihrem Verantwortungsbereich Maßnahmen zu ergreifen haben, die verhindern, dass es zu Diskriminierungen von Menschen mit Behinderungen kommt, weist der Antragstellerin im Bereich der öffentlichen Straßen kein subjektives öffentliches Recht zu. Die spezielle Vorschrift § 7 Abs. 1 BGG NRW verweist insoweit darauf, dass öffentliche Wege, Plätze und Straßen „nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften“ barrierefrei zu gestalten sind. Diese geltenden Rechtsvorschriften, namentlich diese des StrWG NRW, enthalten jedoch, wie dargelegt, keine subjektiven öffentlichen Rechte.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Auffangstreitwert war in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu halbieren.
20Rechtsmittelbelehrung
21Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
22Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
23Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
24Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
25Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
26Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
27Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
28Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
29Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.