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Verwaltungsgericht Köln, 20 K 823/21.A

Datum:
10.03.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 823/21.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2022:0310.20K823.21A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides vom 10.02.2021 zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung von Ziffern 2 bis 4 des Bescheides vom 10.02.2021 verpflichtet festzustellen, dass das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Frankreich vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

 
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