Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
2Die Klägerin ist Halterin des Hundes „U. “ der Rasse Berner Sennenhund Mischling. Am 05.08.2015 zeigte sie gegenüber der Beklagten die Haltung des Hundes an.
3Am 12.10.2020 sprach der Beschwerdeführer S. bei der Beklagten vor und erklärte, dass er am Samstag, dem 10.10.2020, um 9.45 Uhr durch Rufe einer Frau, die nach ihrem Hund gerufen habe, aufmerksam geworden sei. Er habe beobachtet, wie ein schwarzer Hund mit einem Reh im Mund die Böschung heruntergekommen sei. Als er in Richtung des Hundes gelaufen sei, sei dieser zu der Halterin zurückgelaufen. Das Reh sei stark verletzt gewesen, weshalb sie es hätten abnicken (töten) müssen. Als er die Besitzerin des schwarzen Hundes gesehen habe, habe er sie zu sich gerufen. Er habe ihr das verendete Reh gezeigt, das durch ihren Hund gerissen worden sei. Die Besitzerin habe dies eingesehen. Er und ein dazu kommender Zeuge, Herr M. , hätten auf die Frau eingewirkt, dass dies ein Verhalten des Hundes sei, welches nicht in Ordnung sei. Mit E-Mail vom 19.10.2020 reichte der Zeuge S. Fotos des verletzten Rehs, des Hundes sowie eine schriftliche Erklärung des Zeugen M. nach.
4Nach Hinweis auf die Beschwerde durch die Beklagte mit Schreiben vom 12.10.2020 teilte die Klägerin in einer schriftlichen Äußerung vom 15.10.2020 mit, ihr Hund habe das Reh nicht gerissen. Am 09.11.2020 forderte die Beklagte die Klägerin telefonisch auf, mehr zu dem Vorfall zu erzählen und gab ihr hierfür Gelegenheit bis zum 13.11.2020.
5Nachdem eine weitere Stellungnahme der Klägerin nicht einging, gab die Beklagte der Klägerin mit Ordnungsverfügung vom 16.11.2020 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren Hund „U. “ außerhalb ihrer Wohnung an einer reißfesten und maximal 1,5 Meter langen Leine zu führen. Die Person, die den Hund führe, müsse körperlich und geistig dazu in der Lage sein, den Hund sicher zu halten und zu führen. Die Verwendung einer sog. Flexileine sei untersagt. Außerhalb der Ortschaften sei der Hund an einer maximal 10 m langen sog. Schleppleine mit Handschlaufe zu führen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 € angedroht. Der Bescheid wurde der Klägerin am 17.11.2020 zugestellt.
6Am 08.12.2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei am 10.10.2020 mit ihrem Hund auf einem Landwirtschaftsweg (Flurstück 000) vor dem Ortseingang des Dorfes I. in N. spazieren gegangen. Zwischen dem Landwirtschaftsweg und der Straße I. befinde sich eine ca. 3 – 4 m hohe Böschung. Ihr Hund sei nicht angeleint gewesen, da er gut erzogen und jederzeit abrufbar sei. Auf dem Flurstück 000 habe sich ein Reh befunden, welches sich aufgrund des Hundes erschrocken habe und die Böschung heruntergerannt sei. Aufgrund des steilen Gefälles und des dortigen Stacheldrahtzauns und anderen abgelagerten Landwirtschaftsgegenständen sei das Reh offensichtlich zu Fall gekommen und dann am Straßenrand liegen geblieben. Ihr Hund sei dem Reh hinterher gerannt, ohne dies allerdings zu hetzen. Sie habe ihren Hund zurückgerufen, angeleint und sich weiter in Richtung der Straße I. begeben. Dann habe sie einen Mann, den Jagdaufseher S. , rufen gehört, der behauptet habe, den Hund bei dem Reh im Straßengraben gesehen zu haben. Sie habe das Reh nun auch gesehen. Es habe scheinbar unter Schock gestanden, äußere Verletzungen seien nicht sichtbar gewesen. Sie habe die Polizei verständigen wollen. Das habe der Zeuge S. abgelehnt, er habe schon jemanden informiert, der sich um das Reh kümmere. Ihr Hund habe kein Reh gehetzt, sondern sei dem Reh lediglich hinterhergelaufen und auf Abruf sofort zurückgekommen. Der Hund habe das Reh dem Jagdaufseher auch nicht in apportierender Weise entgegen gebracht. Hierzu wäre er aufgrund seiner Größe und seines Gewichts, unbesehen des Steilhangs der Böschung, nicht in der Lage. Der Hund habe das Reh auch nicht gebissen. Etwas anderes habe sie vor Ort nicht gesagt. Der Zeuge S. habe weder sie noch ihren Hund auf der Böschung sehen können. Sie habe den Zeugen S. von ihrem Standpunkt auf der Böschung aus ebenfalls nicht sehen können. Die Ordnungsverfügung sei zudem unbestimmt, da nicht eingegrenzt werden könne, ob sie sich auf Feldwege und/oder Waldwege beziehe. Für einen Leinenzwang auf Waldwegen fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage. Die Anordnung sei auch unverhältnismäßig, da sie den Bewegungsdrang des Hundes nicht berücksichtige. Die Anordnung sei wegen einer nicht ordnungsgemäßen Anhörung schließlich formell fehlerhaft.
7Ein gleichzeitig mit Klageerhebung gestellter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde durch Beschluss der Kammer vom 27.01.2021 abgelehnt (20 L 2418/20). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde durch Beschluss des OVG NRW vom 29.03.2022 (5 B 139/21) zurückgewiesen.
8Mit Schreiben vom 17.05.2022 hat die Beklagte die Anhörung der Klägerin gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt.
9Die Klägerin beantragt,
10die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16.11.2020 aufzuheben.
11Die Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Zur Begründung ergänzt und vertieft sie die Ausführungen des angefochtenen Bescheides.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren 20 L 2418/20 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
17Die Ordnungsverfügung vom 16.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
18Soweit Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Verfügung wegen einer nicht ordnungsgemäß durchgeführten Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW bestanden, sind diese durch das (außergerichtliche) Anhörungsschreiben der Beklagten 17.05.2022 ausgeräumt worden. Ein etwaiger Anhörungsmangel ist damit jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Ein Anhörungsmangel ist von der Klägerin im Folgenden auch nicht weiter gerügt worden.
19Die Ordnungsverfügung erweist sich in materieller Hinsicht ebenfalls als rechtmäßig.
20Gemäß § 12 Abs. 1 LHundG NRW kann die zuständige Behörde die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Zu den nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW zulässigen Anordnungen gehört grundsätzlich auch die Anordnung eines Leinenzwanges.
21Bedenken gegen die Bestimmtheit der angeordneten Leinenpflicht im Sinne des § 37 VwVfG NRW bestehen nicht. Insbesondere sind der räumliche Geltungsbereich der angeordneten Leinenpflicht und deren unterschiedliche Ausgestaltung für Gebiete innerhalb und außerhalb der Ortschaften klar umrissen. Eine Differenzierung zwischen Feld- und Waldwegen war unter Bestimmtheitsaspekten nicht geboten. Die für Bereiche außerhalb von Ortschaften angeordnete Leinenpflicht als Pflicht zur Benutzung einer max. 10 Meter langen Schleppleine gilt eindeutig ohne jegliche Einschränkungen.
22Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 LHundG NRW für die Anordnung der Leinenpflicht in tatsächlicher Hinsicht liegen vor, da von dem Hund der Klägerin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Denn der Hund hat mindestens einmal am 10.10.2020 ein Reh angegriffen und durch Bisse derart verletzt, dass dieses kurze Zeit später zur Verringerung des Leidens getötet werden musste. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Einvernahme des Zeugen S. und dem im Verwaltungsvorgang befindlichen Foto des verletzten Rehs.
23Der Zeuge S. hat im Termin zur mündlichen Verhandlung eindrucksvoll und präzise geschildert, dass er am 10.10.2020 auf dem Gang durch das Revier 0 auf der Suche nach Wildschäden oberhalb von ihm mehrfach eine Frau hysterisch nach ihrem Hund habe rufen hören. Plötzlich habe er einen markerschütternden Schrei eines Rehs gehört, aus dem er aufgrund seiner Erfahrung sofort geschlossen habe, dass der Hund an dem Reh habe „dran sein müssen“. Kurz darauf sei ihm der Hund mit dem Reh im Maul entgegen gekommen und dann die Böschung heruntergestürzt. Auch im Graben habe der Hund nicht von dem Reh abgelassen. Als der Hund ihn bemerkt habe, sei er die Böschung wieder hinauf gelaufen. Das Reh sei schwer verletzt gewesen. Neben den auf Blatt 11 des Verwaltungsvorganges ersichtlichen blutigen Verletzungen sei rückwärtig das Fell zum Teil herausgerissen gewesen und auch am Träger (Hals) seien Bissspuren erkennbar gewesen. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben des Zeugen zu zweifeln. Sie stehen in Einklang mit seinen Angaben anlässlich der Vorsprache bei der Beklagten am 12.10.2020. Die dortigen Angaben waren zwar deutlich knapper gefasst, zu näheren Angaben bestand aber aus damaliger Sicht keine Veranlassung, da sich die Klägerin aus der Sicht des Zeugen einsichtig gezeigt hatte. Im Übrigen sind die Angaben des Zeugen gegenüber der Beklagten und in der mündlichen Verhandlung in sich konsistent, widerspruchsfrei sowie ohne jede überschießende Belastungstendenz. Sie sind auch insoweit schlüssig, als sich die klaren optischen Wahrnehmungen des Zeugen mit den akustischen Wahrnehmungen, insbesondere dem markerschütternden Schrei des Rehs, decken. Der als Jagdaufseher orts- und fachkundige Zeuge hat den Schrei des Rehs anschaulich als einen solchen in Todesangst beschrieben. Dazu passt schließlich das von dem Zeugen der Beklagten überreichte Foto, das das auf dem Rücken liegende Reh mit zwei blutigen Verletzungen zeigt. Bei diesen Verletzungen kann es sich jedenfalls um Bissverletzungen handeln, auch wenn die Art der Verletzungen anhand des Fotos alleine nicht eindeutig zu identifizieren ist. Der Zeuge S. hat zusätzlich glaubhaft erklärt, dass das Reh neben den auf dem Foto deutlich sichtbaren blutigen Verletzungen auch Bissspuren am Träger aufwies und das Fell rückwärtig auf einer Fläche von ca. 8 x 8 cm herausgerissen war, was seiner Ansicht nach nicht von einem Stacheldraht stammen könne. Bei einer Gesamtschau dieses Fotos mit der vorstehenden Zeugenaussage ist es zur Überzeugung des Gerichts ausgeschlossen, dass sich das Reh die Verletzungen anderweitig zugezogen hat. Die dahingehenden Vermutungen der Klägerin sind rein spekulativer Natur. Die Gelegenheit zu weiteren Erläuterungen aus ihrer Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin nicht ergriffen. Einer weiteren Beweiserhebung durch Einholung von Sachverständigengutachten bedarf es bei dieser Sachlage nicht mehr.
24Ob der Hund das Reh vor dem Zubeißen bzw. Reißen auch unkontrolliert gehetzt hat, kann nach Aktenlage und auch anhand der Zeugenaussage nicht abschließend beurteilt werden. Der Zeuge hat den Hund erstmals gesehen, als er das Reh bereits im Maul hatte, und auch die Klägerin hat zu der Frage, wie die Begegnung der beiden Tiere zustande gekommen ist, keine weiterführenden Angaben gemacht. Die Frage bedarf indes keiner weiteren Aufklärung und Vertiefung, da die Beklagte den Vorfall nicht zum Anlass genommen hat, die Gefährlichkeit des Hundes nach § 3 Abs. 3 Nr. 6 LHundG NRW festzustellen.
25Die angegriffene Maßnahme ist schließlich verhältnismäßig, insbesondere führt sie nicht zu einem Nachteil, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht (vgl. § 15 Abs. 2 OBG NRW). Bei dem angeordneten Leinenzwang handelt es sich um einen denkbar geringen Eingriff, um zukünftig Vorfälle der vorliegenden Art sicher zu vermeiden. Dies gilt vor allem im Vergleich etwa zu einer hier ebenfalls in Betracht kommenden Feststellung der Gefährlichkeit. Den Interessen der Klägerin und ihres Hundes wurde durch die angeordnete Beschaffenheit der Leine als sog. Schleppleine in Bereichen außerhalb bebauter Ortschaften in nicht zu beanstandender Weise Rechnung getragen. Durch die Länge der Schleppleine von 10 Metern ist der Bewegungsdrang des Hundes großzügig berücksichtigt worden. Die Verhältnismäßigkeit des angeordneten generellen Leinenzwangs außerhalb von Ortschaften einschließlich des Waldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden, sie erweist sich vielmehr zur Verhinderung vergleichbarer Vorfälle und dem Schutz gerade von Wildtieren als geboten.
26Die Androhung von Zwangsgeld i. H. v. 250,00 Euro für den Fall der Zuwiderhandlung findet ihre Rechtsgrundlage in § 63 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57, 58 und 60 VwVG NRW. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden.
27Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
28Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
29Rechtsmittelbelehrung
30Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
311. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
38Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
39Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
40Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
41Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
42Beschluss
43Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
445.000,00 €
45festgesetzt.
46Gründe
47Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
48Rechtsmittelbelehrung
49Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
50Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
51Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
52Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
53Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.